Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1850 Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 18.09.2025 – 20 W 40/25
- OLG Frankfurt am Main, 11.12.2024 – 20 W 130/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.10.2024 – 3 Wx 158/24Zitiert von 1
- OLG Köln, 29.02.2024 – 24 U 136/20
- OLG Frankfurt am Main, 11.03.2024 – 21 W 16/24
- BGH, 14.08.2024 – XII ZB 478/22Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen: Bereits bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Voraussetzung für die Entstehung einer Einigungsgebühr; Ungewissheit über die Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Grundstücksgeschäfts durch das Betreuungsgericht; Anpassung des ursprünglichen Vertragsentwurfs entsprechend den Beanstandungen des im Genehmigungsverfahren bestellten VerfahrenspflegersZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 29.07.2025 – 5 W 34/25
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 46/24(Umfang einer postmortalen Vollmacht eines Erblassers für einen Dritten bei Anordnung einer Nacherbfolge)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1850 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1.
zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern die Genehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist,
2.
zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist,
3.
zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist,
4.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt,
5.
zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen oder des in Nummer 4 bezeichneten Erwerbs sowie
6.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zum entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück verpflichtet wird, sowie zur Verpflichtung zum entgeltlichen Erwerb einer Forderung auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk oder auf Übertragung eines Rechts an einem Grundstück.