Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2282#abs-1 (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2282#abs-2 (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2282#abs-3 (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 2282 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.06.2012 – 7 U 221/11Zitiert von 2
- BGH, 10.07.2013 – IV ZR 224/12Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser: Formfreiheit der Begebung der notariellen Anfechtungserklärung; Erstreckung der formellen Beweiskraft der Urkunde auf den Begebungsakt bei Abhängigkeit der Übermittlung von einer gesonderten Weisung des ErklärendenZitiert von 11
- OLG Brandenburg, 10.03.2020 – 3 W 67/19
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2011 – 20 W 25/11Zitiert von 1
- BGH, 23.09.2021 – I ZB 20/21Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von Zwangshaft gegen einer prozessunfähige natürliche Person und gegen deren Bevollmächtigten; Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner; Möglichkeit der Vornahme der Handlung durch den BevollmächtigtenZitiert von 14
- BGH, 27.01.2021 – XII ZB 450/20Rechtliche Betreuung: Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung der Betreuung; Erklärung des Rücktritts von einem Erbvertrag gegenüber dessen VorsorgebevollmächtigtemZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 29.05.2026 – 14 U 18/25 (Wx)
- OLG Saarbrücken, 24.01.2024 – 5 U 8/23Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 08.09.2020 – 20 W 116/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2282 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 2282 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 2282 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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