Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2282#abs-1 (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2282#abs-2 (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2282#abs-3 (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

§ 2281 § 2283