Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2346#abs-1 (1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2346#abs-2 (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 2346 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 31.07.2024 – II R 13/22Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
- KG, 14.02.2022 – 19 W 168/21
- OLG Karlsruhe, 05.06.2026 – 14 W 11/24 (Wx)
- OLG Hamm, 08.11.2016 – 10 U 36/15Zitiert von 5
- BGH, 27.06.2012 – IV ZR 239/10Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings: Begriff des HinterlassenenZitiert von 6
- BGH, 17.10.2007 – IV ZR 266/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 10 U 38/25
- BFH, 20.01.2026 – VIII R 6/23Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen PflichtteilsverzichtZitiert von 2
- OLG Celle, 19.01.2026 – 7 W 24/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2346 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.