Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- BFH, 31.07.2024 – II R 13/22Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
- KG, 14.02.2022 – 19 W 168/21
- OLG Hamm, 08.11.2016 – 10 U 36/15Zitiert von 5
- BGH, 27.06.2012 – IV ZR 239/10Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings: Begriff des HinterlassenenZitiert von 6
- BGH, 17.10.2007 – IV ZR 266/06Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 18.07.2024 – 17 UF 239/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 10 U 38/25
- BFH, 20.01.2026 – VIII R 6/23Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen PflichtteilsverzichtZitiert von 2
- OLG Celle, 19.01.2026 – 7 W 24/24
59 Entscheidungen zu § 2346 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2346 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2346#abs-1 (1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2346#abs-2 (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.