Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

Stand: 10.06.2019

Bund59 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2346#abs-1 (1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2346#abs-2 (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

§ 2345 § 2347