Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2300#abs-1 (1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2300#abs-2 (2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2300 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 19.09.2023 – 21 W 63/23
- OLG Schleswig, 10.01.2024 – 3 Wx 24/23
- AG Siegen, 17.09.2014 – 31 IV 618/10
- OLG Zweibrücken, 25.07.2002 – 3 W 141/02Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 16.01.2007 – 14 Wx 51/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 2300 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 2300 neu gefasst durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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