Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2291 Aufhebung durch Testament

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2291#abs-1 (1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2291#abs-2 (2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.

§ 2290 § 2292