Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2291 Aufhebung durch Testament
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2291#abs-1 (1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2291#abs-2 (2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2291 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 – 7 U 24/25
- BGH, 28.10.2009 – IV ZR 82/08
- BGH, 20.12.2012 – IX ZR 56/12Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner ErbeinsetzungZitiert von 3
- BFH, 24.10.1984 – II R 103/83Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 10.01.2024 – 3 Wx 24/23
- OLG Köln, 07.02.1997 – 19 U 147/96
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2291 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 2291 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 2291 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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