Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
Stand: 01.01.2023
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1852 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 10.02.1960 – 1 BvR 526/53, 1 BvR 29/58Eine richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ist auch dann erforderlich, wenn der Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts den volljährigen Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt unterbringtZitiert von 9
- OLG Karlsruhe, 27.06.2007 – 7 U 248/06Zitiert von 1
- LG Kiel, 25.08.2005 – 3 T 150/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1852 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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