Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1852 Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 10.02.1960 – 1 BvR 526/53, 1 BvR 29/58Eine richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ist auch dann erforderlich, wenn der Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts den volljährigen Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt unterbringtZitiert von 8
- BGH, 25.09.2019 – IV ZR 99/18Schriftliche Vollmacht des Betreuten bei Bezugsrechtsänderung eines Lebensversicherungsvertrages erforderlichZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 27.06.2007 – 7 U 248/06Zitiert von 1
- LG Kiel, 25.08.2005 – 3 T 150/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1.
zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute erwirbt oder veräußert,
a)
ein Erwerbsgeschäft oder
b)
einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
2.
zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
3.
zur Erteilung einer Prokura.