Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1851 Mitteilungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1851?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1851?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1851?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 1851 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.