Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1851 Mitteilungspflichten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1851?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1851?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1851?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

§ 1794 § 1796