Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund158 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1685#abs-1 (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1685#abs-2 (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1685#abs-3 (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

§ 1684 § 1686