Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.10.2015 – 4 K 292/15.NWZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.01.2019 – 6 WF 115/18
- BVerfG, 19.11.2014 – 1 BvR 2843/14Nichtannahmebeschluss: Zu Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung des § 1686a BGB - insb zur Reihenfolge, in der die Anspruchsvoraussetzungen des § 1686a Abs 1 BGB zu klären sind - hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Anordnung einer Abstammungsuntersuchung gem §§ 1686a Abs 1 Nr 2 BGB, 167a FamFG vor abschließender Klärung der weiteren AnspruchsvoraussetzungenZitiert von 4
- OLG Bremen, 10.10.2014 – 5 UF 89/14Zitiert von 1
- BGH, 15.05.2024 – XII ZB 358/22Vaterschaftsfeststellung nach Adoption des KindesZitiert von 2
- BGH, 16.06.2021 – XII ZB 58/20Umgangsrecht des leiblichen Vaters bei privater Samenspende an ein lesbisches Paar: Begründung der anderweitigen rechtlichen Vaterschaft durch Stiefkindadoption der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter; Ausschluss bei Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption; Umgangsregelung bei ernsthaftem Interesse an dem KindZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 18.02.2026 – 6 Bs 179/25
- OLG Frankfurt am Main, 13.07.2021 – 6 WF 92/21
- KG, 17.05.2019 – 18 UF 32/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 167a FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167a#abs-1 (1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167a#abs-2 (2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/167a#abs-3 (3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.