Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1687b#abs-1 (1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1687b#abs-2 (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1687b#abs-3 (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1687b#abs-4 (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 1687b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.03.2019 – 1 BvR 673/17 · StiefkindadoptionZitiert von 28
- OLG Saarbrücken, 09.01.2025 – 6 UF 102/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2023 – 2 UF 33/23
- OVG NRW, 28.07.2023 – 19 B 561/23Zitiert von 15
- LG Aachen, 11.11.2009 – 11 O 25/07Zitiert von 1
- BVerfG, 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07Unvereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der LänderZitiert von 103
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 09.03.2026 – 8 K 620/25
- OLG Celle, 24.03.2021 – 21 UF 146/20Zitiert von 7
- KG, 24.03.2021 – 3 UF 1122/20Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1687b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.