Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund89 Entscheidungen

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

§ 1685 § 1686a