Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Stand: 10.06.2019
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 1686 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.12.2016 – XII ZB 345/16Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes: Auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner; Auskunftsanspruch gegenüber dem Jugendamt; berechtigtes Interesse; Umfang der InformationenZitiert von 7
- OLG Brandenburg, 14.04.2016 – 10 WF 48/16
- OLG Düsseldorf, 21.12.2021 – 3 WF 64/21
- BGH, 15.03.2017 – XII ZB 245/16Familiensache: Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines KindesZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 15.11.2023 – 13 UF 62/23
- KG, 06.03.2019 – 13 WF 28/19
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 03.06.2026 – 9 WF 81/26
- OLG München, 14.07.2025 – 2 UF 653/25 e
- OLG Frankfurt am Main, 30.04.2025 – 6 WF 48/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1686 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 1686 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2176)
BGBl. 2013 I S. 2176
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