Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1626d Form; Mitteilungspflicht

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626d#abs-1 (1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626d#abs-2 (2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich mit.

§ 1626c § 1626e