Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1626d Form; Mitteilungspflicht
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626d#abs-1 (1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626d#abs-2 (2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich mit.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1626d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.03.2011 – XII ZB 407/10Elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind deutsch-französischer Eltern: Formwirksamkeit einer Sorgeerklärung; familiengerichtliche Überprüfung eines Auswanderungsentschlusses eines Elternteils; verfahrensfehlerhafte Entpflichtung des alten und Bestellung eines neuen VerfahrenspflegersZitiert von 26
- OLG Rostock, 27.09.2024 – 10 UF 50/24Zitiert von 1
- OLG Bremen, 07.09.2023 – 5 UF 13/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 01.02.2016 – 5 UF 286/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 – OVG 6 B 19.14Zitiert von 5
- KG, 16.02.2012 – 17 UF 375/11
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2011 – OVG 2 B 2.10Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 27.02.2007 – 10 ME 76/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1626d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 1626d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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16.04.2013 Ausfertigung
§ 1626d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I 795)
BGBl. 2013 I S. 795
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13.12.2003 Ausfertigung
§ 1626d eingefügt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I 2547)
BGBl. 2003 I S. 2547
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