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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2547

BGBl. 2003 I S. 2547 · 8.507 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2547
                                           Gesetz
                      zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen
                              des Bundesverfassungsgerichts
                                              Vom 13. Dezember 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

            Änderung des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Dem Artikel 224 § 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes
vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert wor-
den ist, werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
   „(3) Haben nicht miteinander verheiratete Eltern länge-
re Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterli-
che Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem
1. Juli 1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag
eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Eltern-
teils nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche
Sorge dem Kindeswohl dient. Ein gemeinsames Tragen
der elterlichen Verantwortung über längere Zeit liegt in
der Regel vor, wenn die Eltern mindestens sechs Monate
ohne Unterbrechung mit dem Kind zusammengelebt
haben.
  (4) Der Antrag ist erst nach Abgabe einer Sorgeerklä-
rung des Antragstellers nach § 1626b Abs. 1 und 3,
§§ 1626c und 1626d des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu-
lässig. Im Übrigen finden die für Verfahren in anderen
Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozess-
ordnung geltenden Vorschriften einschließlich § 23b Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
chende Anwendung.
  (5) Das Familiengericht teilt die rechtskräftige Erset-
zung nach Absatz 3 unter Angabe des Geburtsdatums
und des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens,
den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt
geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten

Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum
Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten
Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.“

                        Artikel 2

                   Änderung des
          Achten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I
S. 1239), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58a wie
   folgt gefasst:
   „§ 58a Auskunft über Nichtabgabe und Nichterset-
          zung von Sorgeerklärungen“.

2. § 58a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 58a
              Auskunft über Nichtabgabe und
           Nichtersetzung von Sorgeerklärungen
      (1) Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1
   Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wor-
   den und ist keine Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2
   Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
   Gesetzbuche ersetzt worden, kann die Mutter von dem
   nach § 87c Abs. 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt
   unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburts-
   ortes des Kindes oder des Jugendlichen sowie des
   Namens, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit
   der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber
   eine schriftliche Auskunft verlangen.
      (2) Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach Ab-
   satz 1 wird bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zustän-
   digen Jugendamt ein Register über abgegebene und
   ersetzte Sorgeerklärungen geführt.“

3. § 87c Abs. 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs und die Mitteilung nach Artikel 224 § 2
   Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
   Gesetzbuche sind an das für den Geburtsort des Kin-
   des zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Abs. 1
   Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige
   Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugend-
   amt auf Ersuchen mit, ob eine Mitteilung nach § 1626d
   Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine Mit-
   teilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungs-
   gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorliegt.“

4. § 98 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
         „(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Ent-
      wicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im
      Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch
      laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durch-
      zuführen.“

5. In § 99 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a ein-
   gefügt:
     „(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
   Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge
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   nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorge-
   erklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorge-
   erklärung ersetzt worden ist.“

6. In § 101 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „2002“ wird durch die Angabe „2005“
      ersetzt.

   b) Der abschließende Punkt wird durch ein Komma
      ersetzt und folgende Wörter werden angefügt:

       „die Erhebungen nach Absatz 6a beginnend
       2004.“

                         Artikel 3
       Anpassung anderer Rechtsvorschriften

  (1) In § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Angabe“
die Wörter „des Geburtsdatums und“ eingefügt.
  (2) § 49a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„9. Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672
    Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 224 § 2
    Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
    Gesetzbuche),“.

  (3) In § 14 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Vor-
mundschaftsgericht und“ die Wörter „im Bürgerlichen Ge-
setzbuch und Lebenspartnerschaftsgesetz“ gestrichen
und nach Nummer 15 folgende Nummer 15a eingefügt:

„15a. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel 224
      § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
      chen Gesetzbuche;“.

                        Artikel 4
                    Änderung
           des Bundeskindergeldgesetzes
   Dem § 20 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 6), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
  „(3) In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe
des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum
zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember
1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, ist statt
des § 3 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung des
Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidie-
rungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2353) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieses
Gesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
sung anzuwenden.“

                        Artikel 5

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 13. Dezember 2003
                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes Rau
                                                 Der Bundeskanzler
                                                 Gerhard Schröder
                                       Die Bundesministerin der Justiz
                                              Brigitte Zypries
                                           Die Bundesministerin
                                 für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                               Renate Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2547. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6734d7ca09284079….