Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1626e Unwirksamkeit

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund7 Entscheidungen

Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.

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