Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626c#abs-1 (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626c#abs-2 (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.

§ 1626b § 1626d