Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2023 – 4 UF 162/22
- BGH, 04.04.2001 – XII ZB 3/00Zitiert von 5
- OLG Rostock, 27.09.2024 – 10 UF 50/24Zitiert von 1
- KG, 16.02.2012 – 17 UF 375/11
- OLG Düsseldorf, 22.02.2008 – II-8 UF 267/07
- OLG Stuttgart, 07.11.2007 – 16 WF 181/07
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1626c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626c#abs-1 (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626c#abs-2 (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.