Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1626d Form; Mitteilungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich mit.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 1626d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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16.04.2013 Ausfertigung
§ 1626d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I 795)
BGBl. 2013 I S. 795
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13.12.2003 Ausfertigung
§ 1626d eingefügt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I 2547)
BGBl. 2003 I S. 2547
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.