Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1586a#abs-1 (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1586a#abs-2 (2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 1586a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.07.2011 – XII ZR 84/09Nachehelicher Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft und Wiederaufleben des Anspruchs als BetreuungsunterhaltZitiert von 5
- BGH, 16.07.2008 – XII ZR 109/05Betreuungsunterhalt: Bemessung des Bedarfs der Mutter eines nichtehelichen Kindes bei vorherigem Zusammenleben mit dem Vater Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BGH, 16.04.2008 – XII ZR 107/06Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen ehebedingter Nachteile bei durchgeführtem Versorgungsausgleich; Maßstab der Verwirkung wegen verletzter Informationsobliegenheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- OLG Brandenburg, 15.08.2024 – 13 UF 191/23
- OLG Hamm, 20.07.2016 – 12 UF 51/16
- OLG Hamm, 03.08.2011 – II-8 UF 83/11
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 16.04.2009 – 11 UF 277/08
- OVG NRW, 09.04.2008 – 1 A 2307/07Zitiert von 5
- AG Düsseldorf, 25.02.2008 – 261 F 48/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1586a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 1586a Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189)
BGBl. 2007 I S. 3189
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 1586a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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