Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1586a#abs-1 (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1586a#abs-2 (2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.

§ 1586 § 1586b