Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- BGH, 17.11.2004 – XII ZR 183/02Zitiert von 5
- KG, 08.10.2014 – 3 UF 38/14Zitiert von 1
- BGH, 16.03.2016 – XII ZR 148/14Unterhaltsschaden nach anwaltlicher Falschberatung: Kompensation des Anspruchswegfalls auf Betreuungsunterhalt nach Eheschließung mit einem neuen Partner durch den Anspruch auf FamilienunterhaltZitiert von 3
- OVG NRW, 26.02.2007 – 1 A 2089/05Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 17.12.2015 – 18 UF 123/15
- BGH, 24.08.2022 – XII ZB 268/19Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Feststellung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat durch das Beschwerdegericht; Ermittlung des ausländischen Rechts von Amts wegenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 13.08.2024 – 2 LA 23/20
- BGH, 18.02.2015 – XII ZR 80/13Störung der Geschäftsgrundlage für einen Ehevertrag mit Vereinbarung einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung: Herabsetzung nachehelichen Ehegattenunterhalts nach Änderung der Rechtslage; Tenorierung der Einzelbeträge eines VorsorgeunterhaltsZitiert von 8
- BGH, 11.02.2015 – XII ZB 66/14Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine Vereinbarung über unbefristeten Ehegattenunterhalt durch eine Änderung der RechtslageZitiert von 12
33 Entscheidungen zu § 1586 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1586 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1586#abs-1 (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1586#abs-2 (2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.