Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1586#abs-1 (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1586#abs-2 (2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

§ 1585c § 1586a