Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1586b#abs-1 (1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1586b#abs-2 (2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.

§ 1586a § 1587