Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 4a Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.07.2015 – 1 BvF 2/13Unvereinbarkeit des Betreuungsgeldgesetzes mit Art. 72 Abs. 2 GGZitiert von 60
- SG Fulda, 31.05.2016 – S 4 EG 5/15Zitiert von 1
- BSG, 15.12.2015 – B 10 EG 2/15 RBetreuungsgeld - Stichtagsregelung - vor dem 1.8.2012 geborene Kinder - Nichtigkeit des Betreuungsgeldgesetzes - Vertrauensschutz - keine Durchbrechung des Nichtigkeitsgrundsatzes bei fehlender BetreuungsgeldgewährungZitiert von 4
- LSG Hessen, 03.12.2018 – L 5 R 18/16
- LSG Hessen, 21.06.2018 – L 5 EG 2/17Zitiert von 1
- SG GieBen, 19.12.2016 – S 12 EG 1/16 BGZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 07.08.2024 – S 4 EG 1/23
- SG Marburg, 07.08.2024 – S 4 EG 1/20
- SG Marburg, 25.06.2024 – S 4 EG 1/18
18 Entscheidungen zu § 4a BEEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4a#abs-1 (1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4a#abs-2 (2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich: