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# § 4a BEEG — Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz  
Stand: 01.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.

(2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:

- 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,

- 2. der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,

- 3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie

- 4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.

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Zitiervorschlag: § 4a BEEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4a

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