Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 4a Berechtigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/4a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 einen Anspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Absatz 1 Nummer 2, wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden.
Änderungsverlauf
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.