Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

BEEG

§ 4d Weitere Berechtigte

Stand: 01.09.2021

ArbeitsrechtBund2 Fassungen5 Entscheidungen

Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

←§ 4c →§ 5