Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 4d Weitere Berechtigte
Stand: 01.09.2021
Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 4d BEEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2014 – L 11 EG 1709/14
- SG Aachen, 18.03.2014 – S 13 EG 2/14 BG
- LSG Hessen, 03.12.2018 – L 5 R 18/16
- SG Aachen, 17.12.2013 – S 13 EG 6/13 BG
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2013 – 2 UF 443/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 4d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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