Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 7 Antragstellung
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 06.02.2026 – L 13 EG 4/25
- BSG, 26.09.2014 – B 10 EG 4/14 B(Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs 1 BEEG - Normzweck - Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - Darlegungsanforderungen)
- SG Marburg, 07.08.2024 – S 4 EG 1/23
- SG Marburg, 07.08.2024 – S 4 EG 1/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2016 – L 17 EG 13/12
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2014 – L 11 EG 2860/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG München, 04.02.2026 – S 32 EG 14/24
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2025 – L 11 EG 3749/24
- SG Duisburg, 29.04.2025 – S 18 EG 24/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/7#abs-1 (1) Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/7#abs-2 (2) Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Lebensmonat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden. Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/7#abs-3 (3) Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person, zu unterschreiben von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig
Liegt der Behörde von der anderen berechtigten Person weder ein Antrag auf Elterngeld noch eine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämtliche Monatsbeträge der berechtigten Person ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten.