Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 7 Antragstellung
Stand: 01.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/7#abs-1 (1) Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/7#abs-2 (2) Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Lebensmonat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden. Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/7#abs-3 (3) Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person, zu unterschreiben von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig
Liegt der Behörde von der anderen berechtigten Person weder ein Antrag auf Elterngeld noch eine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämtliche Monatsbeträge der berechtigten Person ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 7 BEEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 06.02.2026 – L 13 EG 4/25
- BSG, 26.09.2014 – B 10 EG 4/14 B(Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs 1 BEEG - Normzweck - Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - Darlegungsanforderungen)
- SG Marburg, 07.08.2024 – S 4 EG 1/23
- SG Marburg, 07.08.2024 – S 4 EG 1/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2016 – L 17 EG 13/12
- LSG Baden-Württemberg, 21.01.2014 – L 11 EG 2860/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG München, 04.02.2026 – S 32 EG 14/24
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2025 – L 11 EG 3749/24
- SG Duisburg, 29.04.2025 – S 18 EG 24/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.02.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.