Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 2f Abzüge für Sozialabgaben
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2f#abs-1 (1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2f#abs-2 (2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 20 Absatz 2a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/2f#abs-3 (3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 2f BEEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 29.06.2017 – B 10 EG 4/16 RElterngeld - Einkommensermittlung - Einnahmen aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit - Berücksichtigung pauschaler Abzüge für Sozialabgaben - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Verhältnismäßigkeit - Vereinfachung des ElterngeldvollzugsZitiert von 9
- LSG Hessen, 02.02.2018 – L 5 EG 9/15Zitiert von 1
- SG Konstanz, 17.12.2013 – S 8 EG 2317/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 – L 17 EG 2/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 20.10.2017 – L 11 EG 2911/17
- SG Berlin, 21.12.2016 – S 2 EG 33/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 RElterngeldrecht - selbstständige Erwerbstätigkeit - Nachweis von Einkommen im Bezugszeitraum - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnermittlung bei bilanzierungspflichtigen Gesellschaften - Betriebsvermögensvergleich - Nichterweislichkeit von Einkommen
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2025 – L 11 EG 1724/25
- SG Hamburg, 30.06.2025 – S 67 EG 1/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2f BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 2f geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.