Gesetze / Bundesbedarfsplangesetz
BBPlG§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/5?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/5?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/5?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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