Gesetze / Bundesbedarfsplangesetz
BBPlG§ 6 Rechtsschutz
Stand: 05.03.2021
Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. Dies ist auch anzuwenden für
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 6 BBPlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 19.06.2023 – 22 A 23.40015
- VGH Bayern, 19.06.2023 – 22 AS 23.40016Zitiert von 3
- BVerwG, 22.06.2023 – 4 VR 4/23Umfang der erstinstanzlichen Zuständigkeit nach § 6 BBPlGZitiert von 20
- BVerwG, 25.01.2024 – 7 A 4/23Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für eine Konverteranlage (Nebenanlage einer HGÜ-Leitung)Zitiert von 10
- BVerwG, 29.07.2021 – 4 VR 8/20, 4 VR 8/20 (4 A 6/20)Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung; vorläufiger RechtsschutzZitiert von 21
- VGH Bayern, 07.09.2023 – 22 AS 23.40025Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.06.2026 – 9 VR 6.26, 9 VR 6.26 (9 A 21.26)Vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des planfestgestellten Standorts eines LeitungsmastsZitiert von 1
- BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Erdkabelleitung (SuedOstLink - Abschnitt C2) durch eine Gemeinde
- BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 1.26Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung; Auswahl von Trassenalternativen und Frist zur Klagebegründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BBPlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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