Gesetze / Bundesbedarfsplangesetz

BBPlG

§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/5?asof=2024-01-04#abs-1 (1) Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben bewertet werden. Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/5?asof=2024-01-04#abs-2 (2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBPlG/5?asof=2024-01-04#abs-3 (3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.

§ 4 § 6