Gesetze / Bundesbedarfsplangesetz
BBPlG§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Stand: 24.07.2026
Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
-
21.12.2015 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2490)
BGBl. I S. 2490
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.