Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
Stand: 22.07.2022
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 35 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.05.2021 – 5 C 11/18Vorlage an das Bundesverfassungsgericht; Verfassungswidrigkeit des Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföGZitiert von 11
- VG Berlin, 05.06.2024 – 18 K 342/22
- OVG Niedersachsen, 27.11.2018 – 4 LC 392/16Zitiert von 1
- VG Halle, 12.05.2015 – 6 A 39/13
- OVG NRW, 04.06.2012 – 12 A 1565/11
- OLG Nürnberg, 22.06.2023 – 10 UF 1043/22
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.2020 – 4 S 3276/19Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2010 – L 30 AL 61/07
- VG Göttingen, 30.10.2003 – 4 A 12/03Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 35 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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