Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung
Stand: 25.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/36#abs-1 (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/36#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/36#abs-3 (3) Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/36#abs-4 (4) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/36#abs-5 (5) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
Wird zitiert von 131 Entscheidungen zu § 36 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.12.2014 – 5 C 3/14Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes bei Vorausleistung von AusbildungsförderungZitiert von 14
- BVerwG, 16.05.2019 – 5 C 7/18Keine Anrechnung von Elterngeld in Höhe von 300 € auf die Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG
- BVerfG, 10.11.1998 – 1 BvL 50/92Keine "elternunabhängige Ausbildungsförderung" bei ZweitausbildungZitiert von 36
- VG Münster, 22.07.2014 – 6 K 397/14Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2010 – 5 C 13/09Vorausleistung der Ausbildungsförderung; Antrag, der nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wurde; Ausschlussfrist des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
- BVerwG, 23.02.2010 – 5 C 13.09Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 20.01.2026 – 15 K 4600/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.10.2025 – 12 A 2368/25
- VG Gelsenkirchen, 22.07.2025 – 15 K 4797/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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