Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
Stand: 22.07.2022
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.05.2021 – 5 C 11/18Vorlage an das Bundesverfassungsgericht; Verfassungswidrigkeit des Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföGZitiert von 11
- VG Berlin, 05.06.2024 – 18 K 342/22
- OVG Niedersachsen, 27.11.2018 – 4 LC 392/16Zitiert von 1
- VG Halle, 12.05.2015 – 6 A 39/13
- OVG NRW, 04.06.2012 – 12 A 1565/11
- OLG Nürnberg, 22.06.2023 – 10 UF 1043/22
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.2020 – 4 S 3276/19Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2010 – L 30 AL 61/07
- VG Göttingen, 30.10.2003 – 4 A 12/03Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.