Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
Stand: 25.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/23#abs-1 (1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/23#abs-2 (2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des volljährigen Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der volljährigen Kinder des Auszubildenden zu decken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/23#abs-3 (3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/23#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 werden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/23#abs-5 (5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 390 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/23#abs-6 (6) Der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Betrag ändert sich zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt in dem Maße, in dem sich seit dem 25. Juli 2024 oder in den Fällen einer späteren Festsetzung nach Satz 3 seit der jeweils unmittelbar vorausgegangenen Festsetzung dieses Betrages die Differenz aus dem Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrages eines Zwölftels des in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Werbungskosten und abzüglich des Produkts aus dieser Differenz und dem Vomhundertsatz nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert hat. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat jeweils zum 1. Januar eines Jahres den sich nach Satz 1 ergebenden Betrag zu berechnen; der Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung setzt den nach Satz 2 berechneten und aufgerundeten Betrag im Falle einer Änderung gegenüber dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrag oder gegenüber dem zuletzt bekanntgemachten Betrag fest und macht diesen im Bundesgesetzblatt bekannt. In der Bekanntmachung ist der Zeitpunkt festzulegen, ab dem der geänderte Betrag anzuwenden ist.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 23 BAföG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 31.05.2024 – 15 K 335/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 19.08.2010 – 4 LC 757/07Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.2011 – 7 A 11082/10Zitiert von 4
- VG Minden, 29.01.2021 – 6 K 1403/18Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 12.09.2025 – 15 K 6349/24
- OVG NRW, 12.06.1996 – 16 A 1935/96
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Ausbildungsförderung - Nichtabsetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer PrivatschuleZitiert von 1
- OVG NRW, 30.10.2025 – 12 A 1454/24
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2025 – 2 S 1152/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.