Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 12 Bedarf für Schüler
Stand: 25.07.2024
Wird zitiert von 166
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2008 – L 13 AS 205/07Zitiert von 6
- OVG Saarland, 20.10.2006 – 3 R 12/05Zitiert von 1
- BSG, 21.12.2009 – B 14 AS 61/08 RZitiert von 18
- VG Sigmaringen, 22.07.2015 – 1 K 2549/14Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 14.02.2008 – 11 K 347/07
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2014 – 7 A 10060/14, 7 D 11313/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Ausbildungsförderung - Nichtabsetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer PrivatschuleZitiert von 1
- VG Gera, 06.11.2025 – 6 K 943/25 Ge
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2025 – 2 S 824/25Zitiert von 1
166 Entscheidungen zu § 12 BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/12#abs-1 (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/12#abs-2 (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/12#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/12#abs-3a (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/12#abs-4 (4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.