Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 werden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/23?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 260 Euro monatlich.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.