Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 13 Bedarf für Studierende
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13?asof=2019-07-18#abs-2 (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13?asof=2019-07-18#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13?asof=2019-07-18#abs-3a (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13?asof=2019-07-18#abs-4 (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.