Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 13 Bedarf für Studierende
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.