Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 18 Darlehensbedingungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die §§ 18a und 18b.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. Abweichend von Satz 1 ist der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Absatz 2 Satz 1 – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum 31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 Nummer 1 sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 105 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten alle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen. Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuletzt mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten; wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist das Ende jeweils derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die im ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gültig gewesen ist. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, solange er Leistungen nach diesem Gesetz erhält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18?asof=2019-06-10#abs-5a (5a) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer – unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 – einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist ein Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5brecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18?asof=2019-06-10#abs-5b (5b) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlass von der Darlehens-(rest)schuld zu gewähren.
Permalink zu Abs. 5crecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18?asof=2019-06-10#abs-5c (5c) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/18?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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01.01.2024 in Kraft
§ 18 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1796)
BGBl. 2022 I S. 1796
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.