§ 14b
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/14b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen, ist die Approbation als Arzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf ausgeübt hat. Bei Antragstellern, deren Ausbildungsnachweise
ist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%84O/14b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Antragstellern, für die Absatz 1 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. § 3 Absatz 2 Satz 3 bis 8 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 14b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 14b geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 14b umnummeriert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 983)
BGBl. 2010 I S. 983
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 14b eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 14b geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 14b geändert und eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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