§ 62b Ausreisegewahrsam
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 74
Nach Gewicht
- LG Regensburg, 11.05.2023 – 52 T 135/23, 52 T 136/23
- BGH, 23.02.2021 – XIII ZB 50/20Anordnung des Ausreisegewahrsams: Berücksichtigung persönlicher Umstände bei der Ermessensausübung; Heilung eines ErmessensfehlersZitiert von 6
- LG Nürnberg-Fürth, 30.01.2024 – 18 T 227/24
- LG Nürnberg-Fürth, 05.06.2024 – 18 T 3035/24
- LG Erfurt, 04.09.2025 – 9 T 223/25
- BGH, 05.03.2024 – XIII ZB 12/22Feststellung der Rechtmäßigkeit eines AusreisegewahrsamsZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 92/22Zitiert von 1
- BGH, 01.06.2026 – XIII ZB 23/23
- LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26
74 Entscheidungen zu § 62b AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62b AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/62b#abs-1 (1) Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu 28 Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn
Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/62b#abs-2 (2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers möglich ist, vollzogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/62b#abs-3 (3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung. Ein Ausreisegewahrsam ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/62b#abs-4 (4) Die für den Antrag nach Absatz 1 zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzuführen.