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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2675
BGBl. 2020 I S. 2675 · 10.577 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verschiebung des Zensus in das
Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Vom 3. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
Das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 vom 3. März
2017 (BGBl. I S. 388), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die
Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2022“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „2018 und 2020“
durch die Angabe „2018, 2020 und 2021“ ersetzt.
4. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
„drei“ ersetzt.
5. In § 12 Absatz 3 wird das Wort „einmalig“ ge-
strichen und werden nach dem Wort „Aufforderung“
die Wörter „sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb
von vier Wochen“ eingefügt.
6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1
anzuordnen,
2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2
anzuordnen,
3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3
anzuordnen,
4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3
anzuordnen,
soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von
einer Verschiebung des Zensusstichtags durch
Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zen-
susgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchfüh-
rung des Zensus 2022 zu erreichen.“
Artikel 2
Änderung des
Zensusgesetzes 2021
Das Zensusgesetz 2021 vom 26. November 2019
(BGBl. I S. 1851) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die An-
gabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „16. Mai 2021“
durch die Angabe „15. Mai 2022“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“
ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2022“ ersetzt und werden nach der An-
gabe „(BGBl. I S. 388)“ ein Komma und die Wör-
ter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675)“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede
gemeldete Person die Daten zu den
Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1
bis 17, 23 und 27,“.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15. Novem-
ber 2020“ durch die Angabe „14. Novem-
ber 2021“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „15. August
2021“ durch die Angabe „14. August 2022“
ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
„bis“ ersetzt.
6. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und wird die An-
gabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 1a“
ersetzt.
7. In § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 21 Absatz 1 wird
jeweils die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe
„Nummer 1a“ ersetzt.
8. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschie-
ben,
2. den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern,
3. die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebe-
hörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu
ändern,
4. eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehör-
den im Umfang der Übermittlung nach § 5 Ab-
satz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass
die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a
bereits termingerecht erfolgt ist und diese Über-
mittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1
neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Mo-
nate zurückliegen würde,
5. festzulegen, dass für die Stichprobenziehung
nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4
gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermitt-
lung der Meldebehörden anstelle der Übermitt-
lung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich
ist,
6. festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des
Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbe-
reitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3
dieses Gesetzes maßgeblich ist und
7. festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung
nach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebe-
nenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der
Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,
soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsge-
mäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewähr-
leisten.“
9. In § 12 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 3, § 24
Absatz 3, § 27 Satz 1 und 2, § 28 Einleitungssatz
und Nummer 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Satz 1
und 2 wird jeweils die Angabe „2021“ durch die An-
gabe „2022“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 62b folgende Angabe eingefügt:
„§ 62c Ergänzende Vorbereitungshaft“.
2. Nach § 62b wird folgender § 62c eingefügt:
„§ 62c
Ergänzende Vorbereitungshaft
(1) Ein Ausländer, der sich entgegen einem be-
stehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot nach
§ 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und
keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 be-
sitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandro-
hung nach § 34 des Asylgesetzes auf richterliche
Anordnung in Haft zu nehmen, wenn von ihm eine
erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder
bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit
ausgeht oder er auf Grund eines besonders schwer-
wiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Ab-
satz 1 ausgewiesen worden ist. Die Haft darf nicht
angeordnet werden, wenn sie zur Vorbereitung der
Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgeset-
zes nicht erforderlich ist.
(2) Die Haft nach Absatz 1 endet mit der Zustel-
lung der Entscheidung des Bundesamtes für Migra-
tion und Flüchtlinge, spätestens jedoch vier Wochen
nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge, es sei denn, der Asylan-
trag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Num-
mer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich un-
begründet abgelehnt. In den Fällen, in denen der
Asylantrag als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Num-
mer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich un-
begründet abgelehnt wurde, endet die Haft nach
Absatz 1 mit dem Ablauf der Frist nach § 36 Ab-
satz 3 Satz 1 des Asylgesetzes, bei rechtzeitiger An-
tragstellung mit der gerichtlichen Entscheidung. In
den Fällen, in denen der Antrag nach § 80 Absatz 5
der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Ab-
schiebungsandrohung vom Verwaltungsgericht ab-
gelehnt worden ist, endet die Haft spätestens eine
Woche nach der gerichtlichen Entscheidung.
(3) Die Haft wird grundsätzlich in speziellen Haft-
einrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrich-
tungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib
und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der
inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haft-
anstalten vollzogen werden; der Ausländer ist in
diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzu-
bringen. § 62 Absatz 1 sowie § 62a Absatz 2 bis 5
finden entsprechend Anwendung.
(4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde
kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche
Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam
nehmen, wenn

1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Artikel 4
Voraussetzungen nach Absatz 1 besteht,
Einschränkung von Grundrechten
2. die richterliche Entscheidung über die Anord-
Die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
nung der Haft nach Absatz 1 nicht vorher einge-
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 3
holt werden kann und
Nummer 2 eingeschränkt.
3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der
Ausländer der Anordnung der Haft nach Absatz 1 Artikel 5
entziehen will.
Inkrafttreten
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Ent-
scheidung über die Anordnung der Haft nach Ab- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
satz 1 vorzuführen.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2675. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 598df536033fd40b….