§ 62b Ausreisegewahrsam
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/62b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 kann ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung für die Dauer von längstens zehn Tagen in Gewahrsam genommen werden, wenn
Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Der Ausreisegewahrsam ist unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung nicht innerhalb der Anordnungsfrist nach Satz 1 durchgeführt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/62b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen, von wo aus die Ausreise des Ausländers möglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/62b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 62 Absatz 1 und 4a und § 62a finden entsprechend Anwendung.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 62b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 62b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2675)
BGBl. 2020 I S. 2675
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 62b geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294 239)
BGBl. 2019 I S. 1294
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 62b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.