§ 62d (weggefallen)
Stand: 01.06.2026
Für § 62d AufenthG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 62d AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.10.2024 – XIII ZB 76/24Verlängerung der Zurückweisungshaft nach Anhörung des Betroffenen ohne anwaltlichen BeistandZitiert von 6
- BGH, 11.06.2024 – XIII ZA 2/24Abschiebungshaft: Pflicht zur Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Durchführung eines RechtsbeschwerdeverfahrensZitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 28.07.2025 – 2-12 T 151/25
- LG Freiburg, 06.09.2024 – 4 T 69/24
- AG Stuttgart, 10.07.2024 – 527 XIV 271/24 B
- LG Paderborn, 14.08.2025 – 5 T 231/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.08.2026 – XIII ZA 1/26Verfahrenskostenhilfe: Ablehnung des Bewilligungsantrags für die Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht bei verfristeter Beschwerde gegen den Ausreisegewahrsam Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 13/23Abschiebungshaft: Keine Pflicht des Haftgerichts zur Befragung des Betroffenen oder Information seines im ausländerrechtlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 47/23Abschiebungshaft: Keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62d AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2026 in Kraft
§ 62d aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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01.08.2024 in Kraft
§ 62d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.