§ 7 Aufenthaltserlaubnis
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/7#abs-1 (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/7#abs-2 (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
Wird zitiert von 522 Entscheidungen zu § 7 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 18.07.2018 – 1 K 1083/17Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 23.11.2021 – 1 K 3409/20Zitiert von 3
- VG Hannover, 19.03.2026 – 5 B 660/26
- VG Köln, 30.09.2024 – 2 L 1174/24
- VGH Bayern, 20.03.2023 – 10 ZB 21.1819Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 27.11.2013 – 6 K 814/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.07.2026 – 7 K 5715/25Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei fehlender Identität der Bezugsperson Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Aachen, 11.06.2026 – 8 K 1084/24
- VG München, 12.05.2026 – M 27 S 26.3216
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2437)
BGBl. 2009 I S. 2437
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.