§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18a?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 7 vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18a?asof=2019-06-10#abs-1b (1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach den Absätzen 1 und 1a wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/18a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 erteilt werden.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 18a geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 18a geändert durch Artikel 1 und Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1021)
BGBl. 2019 I S. 1021
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 18a geändert durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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01.06.2012 Ausfertigung
§ 18a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 18a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.