§ 16f Sprachkurse und Schulbesuch
Stand: 01.03.2024
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 22.05.2025 – 8 K 7957/24
- VG Karlsruhe, 09.06.2022 – 19 K 1524/22Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 30.06.2021 – 9 K 568/21Zitiert von 1
- VGH Bayern, 13.06.2023 – 19 ZB 23.455Zitiert von 4
- VG Berlin, 29.01.2021 – 12 K 416.19 V
- VG Köln, 16.04.2025 – 11 L 652/25
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2025 – 3 S 139/24
- VG Köln, 06.02.2025 – 11 L 2510/24
- FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2024 – 14 K 14079/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16f AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/16f#abs-1 (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch kann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer Austausch erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/16f#abs-2 (2) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs in der Regel ab der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet ist und es sich handelt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/16f#abs-3 (3) Während eines Aufenthalts zum Schulbesuch nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Im Anschluss an einen Aufenthalt zur Teilnahme an einem Schüleraustausch darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck nur in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/16f#abs-4 (4) Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in einem anderen Staat über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler bleiben unberührt. Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch können auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthaltsrecht zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt hat.