Gesetze / Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz
AtSKostV§ 5 Kosten der Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtKostV/5#abs-1 (1) Für Maßnahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes werden Kosten für folgende Tatbestände erhoben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtKostV/5#abs-2 (2) Die Gebühr beträgt 25 bis 500 000 Euro, bei Überprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 für jede überprüfte Person 25 bis 500 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtKostV/5#abs-3 (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 am Ende eines Monats, in dem Messungen und Untersuchungen vorgenommen worden sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen können abweichend von Satz 1 Abschläge erhoben werden, die bei der nachfolgenden Gebührenfestsetzung zu verrechnen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtKostV/5#abs-4 (4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 können Pauschgebühren festgesetzt werden.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1843)
BGBl. 2016 I S. 1843
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1351)
BGBl. 2002 I S. 1351
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09.09.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I 2331)
BGBl. 2001 I S. 2331
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20.07.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I 1714)
BGBl. 2001 I S. 1714
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03.05.2000 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 636, 1350)
BGBl. 2000 I S. 636
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