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Artikel 24 · BT-Drs. 18/11241 · S. 464
Zu Artikel 24 (Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz)
Zu Artikel 24 (Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz) Bei den Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen, die sich aus Artikel 1 ergeben. Sie beruhen auf der Verordnungsermächtigung in § 169 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes. Zu Nummer 1 Die Bezeichnung der Verordnung wird entsprechend der inhaltlichen Änderungen um die Nennung des Strahlen- schutzgesetzes ergänzt. Zu Nummer 2 Der Anwendungsbereich der Rechtsverordnung wird auf nach dem Strahlenschutzgesetz zuständige Behörden erweitert. Zu Nummer 3 In dem neuen Absatz 2 werden Gebührenrahmen für originär strahlenschutzgesetzliche Sachverhalte festgelegt. Der Absatz greift, soweit erforderlich, in § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bezeichnete Sachverhalte auf. Die Streichung in der bisherigen Nummer 6 ist eine Folge der entsprechenden Regelungen zum Bundesamt für Strahlenschutz und zum Luftfahrt-Bundesamt in dem neuen Absatz 2. Zu Nummer 4 Die Erhebung von Kosten für die Überwachung und Einhaltung von Anforderungen zum Schutz des fliegenden Personals wird von § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzge- setz erfasst.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11241, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.779.626–1.780.774 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 15eb03ecb3ee2b3e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP