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Artikel 24 · BT-Drs. 18/11241 · S. 464

Zu Artikel 24 (Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz)

Zu Artikel 24 (Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz)
Bei den Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen, die sich aus Artikel 1 ergeben. Sie beruhen auf der
Verordnungsermächtigung in § 169 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes.

Zu Nummer 1
Die Bezeichnung der Verordnung wird entsprechend der inhaltlichen Änderungen um die Nennung des Strahlen-
schutzgesetzes ergänzt.

Zu Nummer 2
Der Anwendungsbereich der Rechtsverordnung wird auf nach dem Strahlenschutzgesetz zuständige Behörden
erweitert.

Zu Nummer 3
In dem neuen Absatz 2 werden Gebührenrahmen für originär strahlenschutzgesetzliche Sachverhalte festgelegt.
Der Absatz greift, soweit erforderlich, in § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bezeichnete Sachverhalte
auf.
Die Streichung in der bisherigen Nummer 6 ist eine Folge der entsprechenden Regelungen zum Bundesamt für
Strahlenschutz und zum Luftfahrt-Bundesamt in dem neuen Absatz 2.

Zu Nummer 4
Die Erhebung von Kosten für die Überwachung und Einhaltung von Anforderungen zum Schutz des fliegenden
Personals wird von § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzge-
setz erfasst.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11241, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.779.626–1.780.774 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 15eb03ecb3ee2b3e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP