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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2331

BGBl. 2001 I S. 2331 · 38.807 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 2331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2331
                                           Gesetz
                zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro
                              (Siebtes Euro-Einführungsgesetz)
                                                    Vom 9. September 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 2    Änderung der Verordnung über Immissionsschutz-
             und Störfallbeauftragte
Artikel 3    Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen bei
             Typprüfungen von Verbrennungsmotoren

Artikel 4    Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
             zes
Artikel 5    Änderung der Transportgenehmigungsverordnung
Artikel 6    Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Artikel 7    Änderung der Batterieverordnung
Artikel 8    Änderung der Verpackungsverordnung
Artikel 9    Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
Artikel 10   Änderung der Abfallverbringungs-Verordnung

Artikel 11   Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidar-
             fonds Abfallrückführung
Artikel 12   Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Artikel 13   Änderung des Chemikaliengesetzes
Artikel 14   Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
Artikel 15   Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes

Artikel 16   Änderung des Benzinbleigesetzes

Artikel 17   Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Artikel 18   Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 19   Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Artikel 20   Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 21   Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnatur-
             schutzgesetz
Artikel 22   Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Artikel 23   Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen

             vom 19. September 1979 über die Erhaltung der
             europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und
             ihrer natürlichen Lebensräume
Artikel 24   Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen
             vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden
             wild lebenden Tierarten
Artikel 25   Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen
             vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen
             Robben
Artikel 26   Änderung des Gesetzes zum Übereinkommen vom
             16. Juli 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasi-
             schen wandernden Wasservögel
Artikel 27   Änderung des Atomgesetzes
Artikel 28   Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-
             Verordnung

Artikel 29   Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Artikel 30   Änderung des Gesetzes zu den Pariser und Brüsseler
             Atomhaftungs-Übereinkommen
Artikel 31   Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Artikel 32   Änderung des Umweltauditgesetzes
Artikel 32a Gesetz zur Anwendung des Umweltauditgesetzes
            und seiner Rechtsverordnungen auf die Verordnung
            (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und
            des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige
            Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-
            schaftssystem für das Umweltmanagement und die
            Umweltbetriebsprüfung
Artikel 33   Änderung der UAG-Gebührenverordnung
Artikel 34   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 35   Inkrafttreten
Anlage 1     Neufassung von Anhang 1 der Kostenverordnung
             zum Atomgesetz
Anlage 2     Neufassung von Anhang 2 der Kostenverordnung
             zum Atomgesetz

                             Artikel 1
  Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
   In § 62 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
(BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,
wird die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „zwan-

zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntau-
send Euro“ ersetzt.

                             Artikel 2
             Änderung der Verordnung

   über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
   In § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Immissions-
schutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird die
Angabe „tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünfhundert Euro“ ersetzt.

                             Artikel 3
               Änderung der Gebühren-
              ordnung für Maßnahmen bei
        Typprüfungen von Verbrennungsmotoren
  Die Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfun-
gen von Verbrennungsmotoren vom 22. Mai 2000 (BGBl. I
S. 735) wird wie folgt geändert:
BGBl. 2001, Seite 2332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2332
1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.

2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird die Angabe „Gebühr DM“
      durch die Angabe „Gebühr Euro“ ersetzt.
   b) In Gebührennummer 1 wird die Angabe „1 310“
      durch die Angabe „655“ ersetzt.
   c) In Gebührennummer 2.1 wird die Angabe „331“
      durch die Angabe „165“ ersetzt.

   d) In Gebührennummer 2.2 wird die Angabe „655“
      durch die Angabe „327“ ersetzt.

   e) In Gebührennummer 2.3 wird die Angabe „39,–
      DM“ durch die Angabe „19,– Euro“ ersetzt.
   f) In Gebührennummer 3 wird die Angabe „259“ durch
      die Angabe „129“ ersetzt.
   g) In Gebührennummer 4.1 wird die Angabe „276“
      durch die Angabe „138“ ersetzt.

   h) In Gebührennummer 4.2 wird die Angabe „707“

      durch die Angabe „353“ ersetzt.

   i) In Gebührennummer 5.1 wird die Angabe „1 400“
      durch die Angabe „700“ ersetzt.
   j) In Gebührennummer 5.2 wird die Angabe „1 100“
      durch die Angabe „550“ ersetzt.

                         Artikel 4
                    Änderung des
       Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

  Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),
wird wie folgt geändert:

1. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „1.“ gestri-
   chen, nach dem Wort „Transportgenehmigung“ das
   Komma durch einen Punkt ersetzt und die nachfol-
   gende Nummer 2 gestrichen.

2. In § 61 Abs. 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die
   Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „zehntausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 5

                   Änderung der
         Transportgenehmigungsverordnung

  § 11 der Transportgenehmigungsverordnung vom
10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861) wird
aufgehoben.

                         Artikel 6

                   Änderung der
         Entsorgungsfachbetriebeverordnung
   In § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverord-
nung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) wird die
Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünftausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 7
           Änderung der Batterieverordnung

  Die Batterieverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486) wird wie folgt
geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „15 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 wird folgender neuer Satz 4
   angefügt:

   „Bei einer Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3
   ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 aus-
   gegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1
   der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359
   S. 1) zu Grunde zu legen.“

                         Artikel 8

        Änderung der Verpackungsverordnung

  § 8 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998

(BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch die Verordnung vom
28. August 2000 (BGBl. I S. 1344) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,50 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „0,25 Euro“ sowie die Angabe
   „eine Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“
   ersetzt.

2. In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „zwei Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „ein Euro“ ersetzt.

                         Artikel 9

      Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
  Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994
(BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird
wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen

   1. mit Zustimmung des Bundesrates über die Notifi-
      zierungsunterlagen, die Form der Notifizierung und
      der Entscheidung,

   2. mit Zustimmung des Bundesrates über die Beför-
      derungsmittel, besondere Anforderungen an die
      Verpackung und über die Beförderungswege von
      Abfällen, soweit sie nicht bereits von Regelungen
      nach § 1 Abs. 2 erfasst sind,

   3. ohne Zustimmung des Bundesrates über die Be-
      stimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im
      Einzelnen der nach § 5 mitwirkenden Behörden,
      über die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tat-
      bestände im Einzelnen im Zusammenhang mit noti-
      fizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen
      durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes, über
      die Gebührensätze sowie über die Auslagenerstat-
      tung; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro; sie
      darf im Einzelfall 5 000 Euro nicht übersteigen.“
BGBl. 2001, Seite 2333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2333
2. In § 8 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „75 Millionen Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „37,5 Millionen Euro“

   ersetzt.

3. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe „hunderttausend Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“
   ersetzt.

                        Artikel 10
                     Änderung der
            Abfallverbringungs-Verordnung
  Die Abfallverbringungs-Verordnung vom 18. November
1988 (BGBl. I S. 2126, 2418), geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), wird
aufgehoben.

                        Artikel 11

              Änderung der Verordnung
   über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
  Die Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfall-
rückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni
2000 (BGBl. I S. 1009), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 wird die Angabe „16 Millionen Deutsche Mark“
   durch die Angabe „8 Millionen Euro“ ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „0,30 Deutsche

      Mark“ durch die Angabe „0,15 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „3,00 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „1,50 Euro“ ersetzt.

   c) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „10,00 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „5,00 Euro“ ersetzt.

   d) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „15,00 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.

3. Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ver-
   ordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrück-
   führung vom 30. Juni 2000 (BGBl. I S. 1009) wird auf-
   gehoben.

                        Artikel 12
   Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes

   In § 10 Abs. 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) wird die Angabe
„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
zigtausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 13
         Änderung des Chemikaliengesetzes
  In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703),
das zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai 2001 (BGBl. I
S. 843) geändert worden ist, wird die Angabe „hundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-
tausend Euro“ und die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 14

    Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung

  Die Chemikalien-Kostenverordnung vom 16. August
1994 (BGBl. I S. 2118), geändert durch die Verordnung
vom 21. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2492), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die
   Angabe „500 Euro“ ersetzt.

2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Gebührennummer 1.1 wird die Angabe „DM
      10 000“ durch die Angabe „Euro 5 000“ ersetzt.
   b) In Gebührennummer 1.2 wird die Angabe „DM
      6 000“ durch die Angabe „Euro 3 000“ ersetzt.

   c) In Gebührennummer 1.3 wird die Angabe „DM
      2 500“ durch die Angabe „Euro 1 250“ ersetzt.
   d) In Gebührennummer 1.4 wird die Angabe „DM
      8 000 bis 12 000“ durch die Angabe „Euro 4 000
      bis 6 000“ ersetzt.
   e) In Gebührennummer 1.5 wird die Angabe „DM
      15 000 bis 25 000“ durch die Angabe „Euro 7 500
      bis 12 500“ ersetzt.
   f) In Gebührennummer 2.1 wird die Angabe „DM

      1 500“ durch die Angabe „Euro 750“ ersetzt.

   g) In Gebührennummer 2.2 wird die Angabe „DM

      4 000“ durch die Angabe „Euro 2 000“ ersetzt.

   h) In Gebührennummer 2.3 wird die Angabe „DM 750“
      durch die Angabe „Euro 375“ ersetzt.

   i) In Gebührennummer 3.1 wird die Angabe „DM 120“
      durch die Angabe „Euro 60“ sowie die Angabe „DM
      50 000“ durch die Angabe „Euro 25 000“ ersetzt.

   j) In Gebührennummer 3.2 wird die Angabe „DM 200“
      durch die Angabe „Euro 100“ ersetzt.

   k) In Gebührennummer 3.3 wird die Angabe „DM 100“
      durch die Angabe „Euro 50“ ersetzt.
   l) In Gebührennummer 3.4 wird die Angabe „DM
      1 500“ durch die Angabe „Euro 750“ ersetzt.
   m) In Gebührennummer 3.5 wird die Angabe „DM 100“
      durch die Angabe „Euro 50“ ersetzt.

   n) In Gebührennummer 3.6 wird die Angabe „DM 200“
      durch die Angabe „Euro 100“ ersetzt.

                        Artikel 15
                   Änderung des
        Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
  In § 11 Abs. 2 des Wasch- und Reinigungsmittelgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
1987 (BGBl. I S. 875), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „einhunderttausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die
Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2334
                        Artikel 16
           Änderung des Benzinbleigesetzes

  Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I
S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt
geändert:

1. In § 3a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „einem Deut-
   schen Pfennig“ durch die Angabe „0,5 Cent“ sowie
   die Angabe „zwei Deutschen Pfennigen“ durch die
   Angabe „einem Cent“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtau-
   send Euro“ ersetzt.

                        Artikel 17
                     Änderung
          des Bundes-Bodenschutzgesetzes
  In § 26 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom
17. März 1998 (BGBl. I S. 502) wird die Angabe „hundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtau-
send Euro“ sowie die Angabe „zwanzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 18

        Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

   In § 41 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 1996
(BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,
wird die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „zwan-
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntau-
send Euro“ ersetzt.

                        Artikel 19
       Änderung des Abwasserabgabengesetzes

  Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Au-
gust 1998 (BGBl. I S. 2455), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe „ab 1. Januar
   1997 70 DM“ ein Komma gesetzt und die Angabe
   „ab 1. Januar 2002 35,79 Euro“ eingefügt.

2. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „fünftausend Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert
   Euro“ ersetzt.

                        Artikel 20
       Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
  In § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998
(BGBl. I S. 2994), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird
die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die

Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „zwanzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend
Euro“ ersetzt.

                        Artikel 21

              Änderung der Kosten-
     verordnung zum Bundesnaturschutzgesetz

   Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), geändert durch die
Verordnung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1982), wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“
   durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „zehn Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühr in
      DM“ durch die Wörter „Gebühr in Euro“ ersetzt.
   b) In der Gebührennummer 1.1 wird die Angabe „79,–“
      durch die Angabe „39,–“ ersetzt.

   c) In der Gebührennummer 1.2 wird die Angabe „41,–“
      durch die Angabe „20,–“ ersetzt.

   d) In der Gebührennummer 1.3 wird die Angabe „48,–“
      durch die Angabe „24,–“ ersetzt.
   e) In der Gebührennummer 1.4 wird die Angabe „57,–“
      durch die Angabe „28,–“ ersetzt.
   f) In der Gebührennummer 2.1 wird die Angabe „30,–“
      durch die Angabe „15,–“ ersetzt.

   g) In der Gebührennummer 2.2 wird die Angabe „22,–“
      durch die Angabe „11,–“ ersetzt.
   h) In der Gebührennummer 2.3 wird die Angabe „22,–“
      durch die Angabe „11,–“ ersetzt.

   i) In der Gebührennummer 2.4 wird die Angabe „39,–“
      durch die Angabe „19,–“ ersetzt.
   j) In der Gebührennummer 3. wird die Angabe „24,–“
      durch die Angabe „12,–“ ersetzt.
   k) In der Gebührennummer 4. wird die Angabe „24,–“
      durch die Angabe „12,–“ ersetzt.

   l) In der Gebührennummer 5. wird die Angabe „25,–“
      durch die Angabe „12,–“ ersetzt.
   m) In der Gebührennummer 6. wird die Angabe „10,–“
      durch die Angabe „5,–“ ersetzt.

                        Artikel 22
                     Änderung
          der Bundesartenschutzverordnung
  In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bundesartenschutzverordnung
vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die durch
die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843)
geändert worden ist, wird die Angabe „500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2335
                       Artikel 23
               Änderung des Gesetzes
           zu dem Übereinkommen vom
     19. September 1979 über die Erhaltung der
   europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere
         und ihrer natürlichen Lebensräume
  In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-
men vom 19. September 1979 über die Erhaltung der
europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer
natürlichen Lebensräume vom 17. Juli 1984 (BGBl. 1984 II
S. 618), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist,
wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 24

                   Änderung des
          Gesetzes zu dem Übereinkommen
           vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung
       der wandernden wild lebenden Tierarten
   In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-
men vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden
wild lebenden Tierarten vom 29. Juni 1984 (BGBl. 1984 II
S. 569), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, wird
die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 25

               Änderung des Gesetzes
      zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972
       zur Erhaltung der antarktischen Robben
  In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-

men vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen

Robben vom 27. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 90), das

zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 21. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die
Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 26
                Änderung des Gesetzes
         zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995
             zur Erhaltung der afrikanisch-
        eurasischen wandernden Wasservögel
   In Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eura-

sischen wandernden Wasservögel vom 18. September

1998 (BGBl. 1998 II S. 2498) wird die Angabe „zehn-

tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend
Euro“ ersetzt.

                       Artikel 27
             Änderung des Atomgesetzes

  In § 46 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die Angabe

„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „tausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 28
                  Änderung der
  Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
  Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom
25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird
wie folgt geändert:

1. In § 6 Nr. 4 wird die Angabe „1 Million Deutsche Mark“
   durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10 Millionen
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 Millionen
      Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „100 Millionen
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen
      Euro“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „50 Millionen
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Millionen
      Euro“ ersetzt.

3. In § 10 Satz 1 wird die Angabe „1 Million Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ und die An-

   gabe „400 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „200 Millionen Euro“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „200 Millionen

      Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Millionen

      Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „100 Millionen
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen
      Euro“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „300 Millionen
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Millionen
      Euro“ ersetzt.
   d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „500 Millionen
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Millionen
      Euro“ ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „50 Millionen Deutsche

      Mark“ durch die Angabe „25 Millionen Euro“

      ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „10 Millionen
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 Millionen
      Euro“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „3 Millionen
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,5 Millionen
      Euro“ ersetzt.

   d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „1 Million
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
      ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2336
6. In § 15 wird die Angabe „1 Million Deutsche Mark“
   durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.

7. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „50 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

8. Die Anlage 1 wird durch die diesem Gesetz als An-
   lage 1 beigefügte Fassung ersetzt.

9. Die Anlage 2 wird durch die diesem Gesetz als An-
   lage 2 beigefügte Fassung ersetzt.

                        Artikel 29
                   Änderung der
         Kostenverordnung zum Atomgesetz
  Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt geän-
dert durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Angaben „1 000 bis eine
      Million Deutsche Mark“ durch die Angaben „500 bis
      500 000 Euro“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 werden die Angaben „100 bis 100 000
      Deutsche Mark“ durch die Angaben „50 bis 50 000
      Euro“ ersetzt.

   c) In Nummer 4 werden die Angaben „50 bis 10 000
      Deutsche Mark“ durch die Angaben „25 bis 5 000
      Euro“ ersetzt.
   d) In Nummer 6 werden die Angaben „100 bis 2 Millio-
      nen Deutsche Mark“ durch die Angaben „50 bis

      eine Million Euro“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 werden die Angaben „50 bis 500 000
   Deutsche Mark“ durch die Angaben „25 bis 250 000
   Euro“ und die Angaben „50 bis 500 Deutsche Mark“
   durch die Angaben „25 bis 250 Euro“ ersetzt.

3. In § 5a Abs. 1 werden die Angaben „200 bis 15 000

    Deutsche Mark“ durch die Angaben „100 bis 7 500

    Euro“ und die Angaben „200 bis 6 000 Deutsche Mark“

    durch die Angaben „100 bis 3 000 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 30
                     Änderung
           des Gesetzes zu dem Pariser und
       Brüsseler Atomhaftungs-Übereinkommen
  Das Gesetz zu dem Pariser und Brüsseler Atomhaf-
tungs-Übereinkommen vom 8. Juli 1975 (BGBl. 1975 II
S. 957), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni
1980 (BGBl. 1980 II S. 721), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch
      das Wort „Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen Mark“
      durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.

2. In Artikel 2 Nr. 2 wird die Angabe „eine Milliarde DM“
   durch die Angabe „500 Millionen Euro“ ersetzt.

                        Artikel 31

                    Änderung des
           Strahlenschutzvorsorgegesetzes
   In § 14 Abs. 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt
durch Artikel 8 § 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird die Angabe
„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
undzwanzigtausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 32
         Änderung des Umweltauditgesetzes
  Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1591), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter die Wörter „tausend Deut-
   sche Mark“ die Wörter „oder fünfhundert Euro“ einge-
   fügt.

2. In § 37 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtau-
   send Euro“ sowie die Angabe „zehntausend Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 32a

                Gesetz zur Anwendung

        des Umweltauditgesetzes und seiner
     Rechtsverordnungen auf die Verordnung
  (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 19. März 2001 über
   die freiwillige Beteiligung von Organisationen
      an einem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung

  Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März

2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen

an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanage-
ment und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114
S. 1) finden die Vorschriften
1. des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995
   (BGBl. I S. 1591), geändert durch Artikel 4 des Geset-
   zes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),
2. der UAG-Erweiterungsverordnung vom 3. Februar
   1998 (BGBl. I S. 338),
3. der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 18. De-
   zember 1995 (BGBl. I S. 1841), geändert durch die Ver-
   ordnung vom 14. August 1998 (BGBl. I S. 2200), und
4. der UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember
   1995 (BGBl. I S. 2014), zuletzt geändert durch die Ver-
   ordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 857),
BGBl. 2001, Seite 2337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2337
mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die
Stelle der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Betei-
ligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemein-
schaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) die
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 treten.

                       Artikel 33

      Änderung der UAG-Gebührenverordnung

  Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung
vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), die zuletzt
durch die Verordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 857)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1 400
    DM“ durch die Angabe „700 Euro“ ersetzt.

 2. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
    die Angabe „480 DM“ durch die Angabe „240 Euro“
    sowie die Angabe „240 DM“ durch die Angabe
    „120 Euro“ ersetzt.
 3. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird
    die Angabe „640 DM“ durch die Angabe „320 Euro“
    sowie die Angabe „320 DM“ durch die Angabe
    „160 Euro“ ersetzt.

 4. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird
    die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „400 Euro“
    sowie die Angabe „400 DM“ durch die Angabe

    „200 Euro“ ersetzt.

 5. In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „7 000
    DM“ durch die Angabe „3 500 Euro“ ersetzt.

 6. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
    die Angabe „1 200 DM“ durch die Angabe „600 Euro“
    ersetzt.

 7. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird
    die Angabe „1 600 DM“ durch die Angabe „800 Euro“
    ersetzt.

 8. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird
    die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000
    Euro“ ersetzt.

 9. In Nummer 3 wird die Angabe „7 000 DM“ durch die
    Angabe „3 500 Euro“ ersetzt.

10. Nummer 4 wird aufgehoben.
11. In Nummer 5 wird die Angabe „400 DM“ durch die
    Angabe „200 Euro“ ersetzt.
12. In Nummer 6 wird die Angabe „1 400 DM“ durch die
    Angabe „700 Euro“ ersetzt.
13. In Nummer 7 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die
    Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
14. In Nummer 8 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die
    Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
15. In Nummer 9 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die
    Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

16. In Nummer 10 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die
    Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

17. In Nummer 11 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die
    Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

18. In Nummer 12 wird die Angabe „400 DM“ durch die
    Angabe „200 Euro“ ersetzt.
19. In Nummer 13 wird die Angabe „500 DM“ durch die
    Angabe „250 Euro“ ersetzt.

20. In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe „3 000
    DM“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.
21. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
    die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „150 Euro“

    ersetzt.

22. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird
    die Angabe „600 DM“ durch die Angabe „300 Euro“
    ersetzt.

23. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird

    die Angabe „1 400 DM“ durch die Angabe „700 Euro“
    ersetzt.

24. In Nummer 14 Buchstabe c wird die Angabe „170
    DM“ durch die Angabe „85 Euro“ ersetzt.

25. In Nummer 14 Buchstabe d wird die Angabe „1 520
    DM“ durch die Angabe „760 Euro“ ersetzt.
26. In Nummer 15 Buchstabe a wird die Angabe „200
    DM“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
27. In Nummer 15 Buchstabe b wird die Angabe „1 000
    DM“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

28. In Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird
    die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000
    Euro“ ersetzt.

29. In Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird

    die Angabe „1 320 DM“ durch die Angabe „660 Euro“
    ersetzt.

30. In Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird
    die Angabe „3 000 DM“ durch die Angabe „1 500
    Euro“ ersetzt.

31. In Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird
    die Angabe „1 320 DM“ durch die Angabe „660 Euro“
    ersetzt.

32. In Nummer 16 wird die Angabe „15 000 DM“ durch die
    Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.

33. In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe „1 000
    DM“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

34. In Nummer 16 Buchstabe b wird die Angabe „50 DM“
    durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 34
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 2, 3, 5 bis 8, 11, 14, 21, 22, 28, 29
und 33 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverord-
nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 35

                       Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 32a am
1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 32a tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 2338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2338
                                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                         Berlin, den 9. September 2001

                                                        Der Bundespräsident
                                                           Johannes Rau

                                                         Der Bundeskanzler
                                                         Gerhard Schröder

                                               Der Bundesminister
                                  für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                                  Jürgen Trittin

                                             Der Bundesminister der Finanzen
                                                      Hans Eichel

                                                   A n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 28 N r.

„Anlage 1
                               Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro
     Masse der                 Plutonium               Uran 233              über 20 % mit
  Kernbrennstoffe*)                                                            Uran 235

8 )

   bis einschließlich          Natürliches Uran,
  20 % mit Uran 235             das Kernbrenn-
                                                                          angereichertes Uran angereichertes Uran                stoff ist
           1                       2                        3                       4

  bis 10 g                        0,5                     0,25                     ––

  über 10 g                       1,0                     0,5                      ––
  bis 100 g

  über 100 g                      1,5                     1,0                      ––
  bis 200 g

  über 200 g                      5,0                     5,0                      2,5
  bis 1 kg

  über 1 kg                       0,5                     0,5                      0,15

  bis 100 kg

  für jedes weitere

  angefangene

  Kilogramm

  über 100 kg                     1,0                     1,0                      0,3
  bis 1 000 kg
  für jede weiteren
  angefangenen

  10 Kilogramm

  über 1 000 kg                   5,0                     5,0                      0,75
  für jede weiteren
  angefangenen
  100 Kilogramm
 5                        6

 ––
                Für eine über die
 ––             Freigrenzen hin-
                ausgehende
                Masse
 ––
                1. bis zu 10 Ton-
                   nen 0,5 je an-
0,5                gefangene
                   Tonne,
                2. über 10 bis zu
0,05
                   100 Tonnen

                   0,125 je ange-

                   fangene wei-

                   tere Tonne,

                3. über 100 Ton-
0,15               nen 0,0125 je
                   angefangene
                   weitere Tonne

                bis zu einem

                Höchstbetrag
0,15            von 50, im Falle
                der Beförderung
                von 25.
*) Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berück-
   sichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse
die Gesamtmasse des Urans maßgeblich.“
BGBl. 2001, Seite 2339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2339
                                                   A n l

a g e 2 ( z u A r t i k e l 28 N r. 9 )

                                                                              „Anlage 2
                     Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro
               Aktivitäten, angegeben in
           Vielfachen der Freigrenzen nach
           Anlage IV Tabelle IV 1 StrlSchV*)
                            1

  vom 105fachen bis zum 106fachen

  vom 106fachen bis zum 107fachen

  vom 107fachen bis zum 108fachen

  vom 108fachen bis zum 109fachen

  vom 109fachen bis zum 1010fachen

  vom 1010fachen bis zum 1011fachen

  vom 1011fachen bis zum 1012fachen

  vom 1012fachen bis zum 1013fachen

  vom 1013fachen bis zum 1014fachen

  vom 1014fachen bis zum 1015fachen

  über dem 1015fachen
*) Die Regeldeckungssumme bei natürlichem Uran, das kein
              Umschlossene                                    Offene
             radioaktive Stoffe                          radioaktive Stoffe

                      2                                           3

                    0,05                                   0,25 bis 0,5

              0,05 bis 0,25                                  0,5 bis 1

               0,25 bis 0,5                                   1 bis 2

                 0,5 bis 1                                    2 bis 4

                  1 bis 2                                     4 bis 6

                  2 bis 4                                     6 bis 8

                  4 bis 6                                     8 bis 10

                  6 bis 8

                  8 bis 10                            über dem 1012fachen
                                                            10 bis 15
                 10 bis 12

                 12 bis 14
Kernbrennstoff ist, und bei abgereichertem Uran bestimmt sich nach Anlage 1 Spalte 6.“

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2331. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 30bb3c5f20cd3197….