Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2331
BGBl. 2001 I S. 2331 · 38.807 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro
(Siebtes Euro-Einführungsgesetz)
Vom 9. September 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Immissionsschutz-
und Störfallbeauftragte
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen bei
Typprüfungen von Verbrennungsmotoren
Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes
Artikel 5 Änderung der Transportgenehmigungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Artikel 7 Änderung der Batterieverordnung
Artikel 8 Änderung der Verpackungsverordnung
Artikel 9 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Abfallverbringungs-Verordnung
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidar-
fonds Abfallrückführung
Artikel 12 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Chemikaliengesetzes
Artikel 14 Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
Artikel 15 Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
Artikel 16 Änderung des Benzinbleigesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Artikel 18 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Artikel 20 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 21 Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnatur-
schutzgesetz
Artikel 22 Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Artikel 23 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 19. September 1979 über die Erhaltung der
europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und
ihrer natürlichen Lebensräume
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden
wild lebenden Tierarten
Artikel 25 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen
Robben
Artikel 26 Änderung des Gesetzes zum Übereinkommen vom
16. Juli 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasi-
schen wandernden Wasservögel
Artikel 27 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 28 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-
Verordnung
Artikel 29 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Artikel 30 Änderung des Gesetzes zu den Pariser und Brüsseler
Atomhaftungs-Übereinkommen
Artikel 31 Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Artikel 32 Änderung des Umweltauditgesetzes
Artikel 32a Gesetz zur Anwendung des Umweltauditgesetzes
und seiner Rechtsverordnungen auf die Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige
Beteiligung von Organisationen an einem Gemein-
schaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung
Artikel 33 Änderung der UAG-Gebührenverordnung
Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 35 Inkrafttreten
Anlage 1 Neufassung von Anhang 1 der Kostenverordnung
zum Atomgesetz
Anlage 2 Neufassung von Anhang 2 der Kostenverordnung
zum Atomgesetz
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
In § 62 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
(BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,
wird die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „zwan-
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntau-
send Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
In § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Immissions-
schutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird die
Angabe „tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Gebühren-
ordnung für Maßnahmen bei
Typprüfungen von Verbrennungsmotoren
Die Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfun-
gen von Verbrennungsmotoren vom 22. Mai 2000 (BGBl. I
S. 735) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.
2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Gebühr DM“
durch die Angabe „Gebühr Euro“ ersetzt.
b) In Gebührennummer 1 wird die Angabe „1 310“
durch die Angabe „655“ ersetzt.
c) In Gebührennummer 2.1 wird die Angabe „331“
durch die Angabe „165“ ersetzt.
d) In Gebührennummer 2.2 wird die Angabe „655“
durch die Angabe „327“ ersetzt.
e) In Gebührennummer 2.3 wird die Angabe „39,–
DM“ durch die Angabe „19,– Euro“ ersetzt.
f) In Gebührennummer 3 wird die Angabe „259“ durch
die Angabe „129“ ersetzt.
g) In Gebührennummer 4.1 wird die Angabe „276“
durch die Angabe „138“ ersetzt.
h) In Gebührennummer 4.2 wird die Angabe „707“
durch die Angabe „353“ ersetzt.
i) In Gebührennummer 5.1 wird die Angabe „1 400“
durch die Angabe „700“ ersetzt.
j) In Gebührennummer 5.2 wird die Angabe „1 100“
durch die Angabe „550“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),
wird wie folgt geändert:
1. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „1.“ gestri-
chen, nach dem Wort „Transportgenehmigung“ das
Komma durch einen Punkt ersetzt und die nachfol-
gende Nummer 2 gestrichen.
2. In § 61 Abs. 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die
Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„zehntausend Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Transportgenehmigungsverordnung
§ 11 der Transportgenehmigungsverordnung vom
10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861) wird
aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
In § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverord-
nung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) wird die
Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Batterieverordnung
Die Batterieverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486) wird wie folgt
geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „15 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 wird folgender neuer Satz 4
angefügt:
„Bei einer Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3
ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 aus-
gegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1
der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359
S. 1) zu Grunde zu legen.“
Artikel 8
Änderung der Verpackungsverordnung
§ 8 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998
(BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch die Verordnung vom
28. August 2000 (BGBl. I S. 1344) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,25 Euro“ sowie die Angabe
„eine Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“
ersetzt.
2. In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „zwei Deutsche
Mark“ durch die Angabe „ein Euro“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994
(BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird
wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
1. mit Zustimmung des Bundesrates über die Notifi-
zierungsunterlagen, die Form der Notifizierung und
der Entscheidung,
2. mit Zustimmung des Bundesrates über die Beför-
derungsmittel, besondere Anforderungen an die
Verpackung und über die Beförderungswege von
Abfällen, soweit sie nicht bereits von Regelungen
nach § 1 Abs. 2 erfasst sind,
3. ohne Zustimmung des Bundesrates über die Be-
stimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im
Einzelnen der nach § 5 mitwirkenden Behörden,
über die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tat-
bestände im Einzelnen im Zusammenhang mit noti-
fizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes, über
die Gebührensätze sowie über die Auslagenerstat-
tung; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro; sie
darf im Einzelfall 5 000 Euro nicht übersteigen.“

2. In § 8 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „75 Millionen Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „37,5 Millionen Euro“
ersetzt.
3. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe „hunderttausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Abfallverbringungs-Verordnung
Die Abfallverbringungs-Verordnung vom 18. November
1988 (BGBl. I S. 2126, 2418), geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), wird
aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der Verordnung
über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
Die Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfall-
rückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni
2000 (BGBl. I S. 1009), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 wird die Angabe „16 Millionen Deutsche Mark“
durch die Angabe „8 Millionen Euro“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „0,30 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,15 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „3,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1,50 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „10,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5,00 Euro“ ersetzt.
d) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „15,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.
3. Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrück-
führung vom 30. Juni 2000 (BGBl. I S. 1009) wird auf-
gehoben.
Artikel 12
Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
In § 10 Abs. 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) wird die Angabe
„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
zigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Chemikaliengesetzes
In § 26 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703),
das zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai 2001 (BGBl. I
S. 843) geändert worden ist, wird die Angabe „hundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-
tausend Euro“ und die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
Die Chemikalien-Kostenverordnung vom 16. August
1994 (BGBl. I S. 2118), geändert durch die Verordnung
vom 21. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2492), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die
Angabe „500 Euro“ ersetzt.
2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Gebührennummer 1.1 wird die Angabe „DM
10 000“ durch die Angabe „Euro 5 000“ ersetzt.
b) In Gebührennummer 1.2 wird die Angabe „DM
6 000“ durch die Angabe „Euro 3 000“ ersetzt.
c) In Gebührennummer 1.3 wird die Angabe „DM
2 500“ durch die Angabe „Euro 1 250“ ersetzt.
d) In Gebührennummer 1.4 wird die Angabe „DM
8 000 bis 12 000“ durch die Angabe „Euro 4 000
bis 6 000“ ersetzt.
e) In Gebührennummer 1.5 wird die Angabe „DM
15 000 bis 25 000“ durch die Angabe „Euro 7 500
bis 12 500“ ersetzt.
f) In Gebührennummer 2.1 wird die Angabe „DM
1 500“ durch die Angabe „Euro 750“ ersetzt.
g) In Gebührennummer 2.2 wird die Angabe „DM
4 000“ durch die Angabe „Euro 2 000“ ersetzt.
h) In Gebührennummer 2.3 wird die Angabe „DM 750“
durch die Angabe „Euro 375“ ersetzt.
i) In Gebührennummer 3.1 wird die Angabe „DM 120“
durch die Angabe „Euro 60“ sowie die Angabe „DM
50 000“ durch die Angabe „Euro 25 000“ ersetzt.
j) In Gebührennummer 3.2 wird die Angabe „DM 200“
durch die Angabe „Euro 100“ ersetzt.
k) In Gebührennummer 3.3 wird die Angabe „DM 100“
durch die Angabe „Euro 50“ ersetzt.
l) In Gebührennummer 3.4 wird die Angabe „DM
1 500“ durch die Angabe „Euro 750“ ersetzt.
m) In Gebührennummer 3.5 wird die Angabe „DM 100“
durch die Angabe „Euro 50“ ersetzt.
n) In Gebührennummer 3.6 wird die Angabe „DM 200“
durch die Angabe „Euro 100“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
In § 11 Abs. 2 des Wasch- und Reinigungsmittelgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
1987 (BGBl. I S. 875), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „einhunderttausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die
Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Benzinbleigesetzes
Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I
S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „einem Deut-
schen Pfennig“ durch die Angabe „0,5 Cent“ sowie
die Angabe „zwei Deutschen Pfennigen“ durch die
Angabe „einem Cent“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtau-
send Euro“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung
des Bundes-Bodenschutzgesetzes
In § 26 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom
17. März 1998 (BGBl. I S. 502) wird die Angabe „hundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtau-
send Euro“ sowie die Angabe „zwanzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
In § 41 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 1996
(BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,
wird die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „zwan-
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntau-
send Euro“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Au-
gust 1998 (BGBl. I S. 2455), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe „ab 1. Januar
1997 70 DM“ ein Komma gesetzt und die Angabe
„ab 1. Januar 2002 35,79 Euro“ eingefügt.
2. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert
Euro“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
In § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998
(BGBl. I S. 2994), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird
die Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „zwanzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend
Euro“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Kosten-
verordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
Die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), geändert durch die
Verordnung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1982), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“
durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „zehn Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühr in
DM“ durch die Wörter „Gebühr in Euro“ ersetzt.
b) In der Gebührennummer 1.1 wird die Angabe „79,–“
durch die Angabe „39,–“ ersetzt.
c) In der Gebührennummer 1.2 wird die Angabe „41,–“
durch die Angabe „20,–“ ersetzt.
d) In der Gebührennummer 1.3 wird die Angabe „48,–“
durch die Angabe „24,–“ ersetzt.
e) In der Gebührennummer 1.4 wird die Angabe „57,–“
durch die Angabe „28,–“ ersetzt.
f) In der Gebührennummer 2.1 wird die Angabe „30,–“
durch die Angabe „15,–“ ersetzt.
g) In der Gebührennummer 2.2 wird die Angabe „22,–“
durch die Angabe „11,–“ ersetzt.
h) In der Gebührennummer 2.3 wird die Angabe „22,–“
durch die Angabe „11,–“ ersetzt.
i) In der Gebührennummer 2.4 wird die Angabe „39,–“
durch die Angabe „19,–“ ersetzt.
j) In der Gebührennummer 3. wird die Angabe „24,–“
durch die Angabe „12,–“ ersetzt.
k) In der Gebührennummer 4. wird die Angabe „24,–“
durch die Angabe „12,–“ ersetzt.
l) In der Gebührennummer 5. wird die Angabe „25,–“
durch die Angabe „12,–“ ersetzt.
m) In der Gebührennummer 6. wird die Angabe „10,–“
durch die Angabe „5,–“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung
der Bundesartenschutzverordnung
In § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bundesartenschutzverordnung
vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die durch
die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843)
geändert worden ist, wird die Angabe „500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom
19. September 1979 über die Erhaltung der
europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere
und ihrer natürlichen Lebensräume
In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-
men vom 19. September 1979 über die Erhaltung der
europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer
natürlichen Lebensräume vom 17. Juli 1984 (BGBl. 1984 II
S. 618), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist,
wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des
Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung
der wandernden wild lebenden Tierarten
In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-
men vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden
wild lebenden Tierarten vom 29. Juni 1984 (BGBl. 1984 II
S. 569), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, wird
die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972
zur Erhaltung der antarktischen Robben
In Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkom-
men vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen
Robben vom 27. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 90), das
zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 21. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die
Angabe „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Gesetzes
zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995
zur Erhaltung der afrikanisch-
eurasischen wandernden Wasservögel
In Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eura-
sischen wandernden Wasservögel vom 18. September
1998 (BGBl. 1998 II S. 2498) wird die Angabe „zehn-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend
Euro“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Atomgesetzes
In § 46 Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die Angabe
„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „tausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung der
Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom
25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird
wie folgt geändert:
1. In § 6 Nr. 4 wird die Angabe „1 Million Deutsche Mark“
durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 Millionen
Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „100 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen
Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „50 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Millionen
Euro“ ersetzt.
3. In § 10 Satz 1 wird die Angabe „1 Million Deutsche
Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ und die An-
gabe „400 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe
„200 Millionen Euro“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „200 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 Millionen
Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „100 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Millionen
Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „300 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Millionen
Euro“ ersetzt.
d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „500 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Millionen
Euro“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „50 Millionen Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 Millionen Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „10 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 Millionen
Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „3 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,5 Millionen
Euro“ ersetzt.
d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „1 Million
Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
ersetzt.

6. In § 15 wird die Angabe „1 Million Deutsche Mark“
durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „50 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
8. Die Anlage 1 wird durch die diesem Gesetz als An-
lage 1 beigefügte Fassung ersetzt.
9. Die Anlage 2 wird durch die diesem Gesetz als An-
lage 2 beigefügte Fassung ersetzt.
Artikel 29
Änderung der
Kostenverordnung zum Atomgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt geän-
dert durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Angaben „1 000 bis eine
Million Deutsche Mark“ durch die Angaben „500 bis
500 000 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Angaben „100 bis 100 000
Deutsche Mark“ durch die Angaben „50 bis 50 000
Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Angaben „50 bis 10 000
Deutsche Mark“ durch die Angaben „25 bis 5 000
Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 6 werden die Angaben „100 bis 2 Millio-
nen Deutsche Mark“ durch die Angaben „50 bis
eine Million Euro“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 werden die Angaben „50 bis 500 000
Deutsche Mark“ durch die Angaben „25 bis 250 000
Euro“ und die Angaben „50 bis 500 Deutsche Mark“
durch die Angaben „25 bis 250 Euro“ ersetzt.
3. In § 5a Abs. 1 werden die Angaben „200 bis 15 000
Deutsche Mark“ durch die Angaben „100 bis 7 500
Euro“ und die Angaben „200 bis 6 000 Deutsche Mark“
durch die Angaben „100 bis 3 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung
des Gesetzes zu dem Pariser und
Brüsseler Atomhaftungs-Übereinkommen
Das Gesetz zu dem Pariser und Brüsseler Atomhaf-
tungs-Übereinkommen vom 8. Juli 1975 (BGBl. 1975 II
S. 957), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni
1980 (BGBl. 1980 II S. 721), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch
das Wort „Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Deutschen Mark“
durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
2. In Artikel 2 Nr. 2 wird die Angabe „eine Milliarde DM“
durch die Angabe „500 Millionen Euro“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes
In § 14 Abs. 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt
durch Artikel 8 § 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird die Angabe
„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
undzwanzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Umweltauditgesetzes
Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1591), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird hinter die Wörter „tausend Deut-
sche Mark“ die Wörter „oder fünfhundert Euro“ einge-
fügt.
2. In § 37 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtau-
send Euro“ sowie die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 32a
Gesetz zur Anwendung
des Umweltauditgesetzes und seiner
Rechtsverordnungen auf die Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. März 2001 über
die freiwillige Beteiligung von Organisationen
an einem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März
2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen
an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanage-
ment und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114
S. 1) finden die Vorschriften
1. des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1591), geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836),
2. der UAG-Erweiterungsverordnung vom 3. Februar
1998 (BGBl. I S. 338),
3. der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 18. De-
zember 1995 (BGBl. I S. 1841), geändert durch die Ver-
ordnung vom 14. August 1998 (BGBl. I S. 2200), und
4. der UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2014), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 857),

mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die
Stelle der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Betei-
ligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemein-
schaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) die
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 treten.
Artikel 33
Änderung der UAG-Gebührenverordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung
vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), die zuletzt
durch die Verordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 857)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1 400
DM“ durch die Angabe „700 Euro“ ersetzt.
2. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
die Angabe „480 DM“ durch die Angabe „240 Euro“
sowie die Angabe „240 DM“ durch die Angabe
„120 Euro“ ersetzt.
3. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird
die Angabe „640 DM“ durch die Angabe „320 Euro“
sowie die Angabe „320 DM“ durch die Angabe
„160 Euro“ ersetzt.
4. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird
die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „400 Euro“
sowie die Angabe „400 DM“ durch die Angabe
„200 Euro“ ersetzt.
5. In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „7 000
DM“ durch die Angabe „3 500 Euro“ ersetzt.
6. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
die Angabe „1 200 DM“ durch die Angabe „600 Euro“
ersetzt.
7. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird
die Angabe „1 600 DM“ durch die Angabe „800 Euro“
ersetzt.
8. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird
die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000
Euro“ ersetzt.
9. In Nummer 3 wird die Angabe „7 000 DM“ durch die
Angabe „3 500 Euro“ ersetzt.
10. Nummer 4 wird aufgehoben.
11. In Nummer 5 wird die Angabe „400 DM“ durch die
Angabe „200 Euro“ ersetzt.
12. In Nummer 6 wird die Angabe „1 400 DM“ durch die
Angabe „700 Euro“ ersetzt.
13. In Nummer 7 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die
Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
14. In Nummer 8 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die
Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
15. In Nummer 9 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die
Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
16. In Nummer 10 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die
Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
17. In Nummer 11 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die
Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
18. In Nummer 12 wird die Angabe „400 DM“ durch die
Angabe „200 Euro“ ersetzt.
19. In Nummer 13 wird die Angabe „500 DM“ durch die
Angabe „250 Euro“ ersetzt.
20. In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe „3 000
DM“ durch die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.
21. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „150 Euro“
ersetzt.
22. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird
die Angabe „600 DM“ durch die Angabe „300 Euro“
ersetzt.
23. In Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird
die Angabe „1 400 DM“ durch die Angabe „700 Euro“
ersetzt.
24. In Nummer 14 Buchstabe c wird die Angabe „170
DM“ durch die Angabe „85 Euro“ ersetzt.
25. In Nummer 14 Buchstabe d wird die Angabe „1 520
DM“ durch die Angabe „760 Euro“ ersetzt.
26. In Nummer 15 Buchstabe a wird die Angabe „200
DM“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
27. In Nummer 15 Buchstabe b wird die Angabe „1 000
DM“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
28. In Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird
die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000
Euro“ ersetzt.
29. In Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird
die Angabe „1 320 DM“ durch die Angabe „660 Euro“
ersetzt.
30. In Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird
die Angabe „3 000 DM“ durch die Angabe „1 500
Euro“ ersetzt.
31. In Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird
die Angabe „1 320 DM“ durch die Angabe „660 Euro“
ersetzt.
32. In Nummer 16 wird die Angabe „15 000 DM“ durch die
Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.
33. In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe „1 000
DM“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
34. In Nummer 16 Buchstabe b wird die Angabe „50 DM“
durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
Artikel 34
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2, 3, 5 bis 8, 11, 14, 21, 22, 28, 29
und 33 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverord-
nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 35
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 32a am
1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 32a tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 9. September 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
A n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 28 N r.
„Anlage 1
Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro
Masse der Plutonium Uran 233 über 20 % mit
Kernbrennstoffe*) Uran 235
8 )
bis einschließlich Natürliches Uran,
20 % mit Uran 235 das Kernbrenn-
angereichertes Uran angereichertes Uran stoff ist
1 2 3 4
bis 10 g 0,5 0,25 ––
über 10 g 1,0 0,5 ––
bis 100 g
über 100 g 1,5 1,0 ––
bis 200 g
über 200 g 5,0 5,0 2,5
bis 1 kg
über 1 kg 0,5 0,5 0,15
bis 100 kg
für jedes weitere
angefangene
Kilogramm
über 100 kg 1,0 1,0 0,3
bis 1 000 kg
für jede weiteren
angefangenen
10 Kilogramm
über 1 000 kg 5,0 5,0 0,75
für jede weiteren
angefangenen
100 Kilogramm
5 6
––
Für eine über die
–– Freigrenzen hin-
ausgehende
Masse
––
1. bis zu 10 Ton-
nen 0,5 je an-
0,5 gefangene
Tonne,
2. über 10 bis zu
0,05
100 Tonnen
0,125 je ange-
fangene wei-
tere Tonne,
3. über 100 Ton-
0,15 nen 0,0125 je
angefangene
weitere Tonne
bis zu einem
Höchstbetrag
0,15 von 50, im Falle
der Beförderung
von 25.
*) Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berück-
sichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse
die Gesamtmasse des Urans maßgeblich.“

A n l
a g e 2 ( z u A r t i k e l 28 N r. 9 )
„Anlage 2
Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro
Aktivitäten, angegeben in
Vielfachen der Freigrenzen nach
Anlage IV Tabelle IV 1 StrlSchV*)
1
vom 105fachen bis zum 106fachen
vom 106fachen bis zum 107fachen
vom 107fachen bis zum 108fachen
vom 108fachen bis zum 109fachen
vom 109fachen bis zum 1010fachen
vom 1010fachen bis zum 1011fachen
vom 1011fachen bis zum 1012fachen
vom 1012fachen bis zum 1013fachen
vom 1013fachen bis zum 1014fachen
vom 1014fachen bis zum 1015fachen
über dem 1015fachen
*) Die Regeldeckungssumme bei natürlichem Uran, das kein
Umschlossene Offene
radioaktive Stoffe radioaktive Stoffe
2 3
0,05 0,25 bis 0,5
0,05 bis 0,25 0,5 bis 1
0,25 bis 0,5 1 bis 2
0,5 bis 1 2 bis 4
1 bis 2 4 bis 6
2 bis 4 6 bis 8
4 bis 6 8 bis 10
6 bis 8
8 bis 10 über dem 1012fachen
10 bis 15
10 bis 12
12 bis 14
Kernbrennstoff ist, und bei abgereichertem Uran bestimmt sich nach Anlage 1 Spalte 6.“
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2331. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 30bb3c5f20cd3197….