Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1714
BGBl. 2001 I S. 1714 · 613.857 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz*)
Vom 20. Juli 2001
Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 2 Abs. 2 Satz 2,
des § 7 Abs. 4 Satz 3, des § 9a Abs. 2 Satz 2, des § 10,
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 5 bis 8 und Abs. 2, des
§ 12 Abs. 1, des § 12b Abs. 6, des § 12c Abs. 4, des § 13
Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, des § 21 Abs. 3 des Atomgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 2 Abs. 2, §§ 11 und 12
Abs. 1, § 12b Abs. 2, § 23 und § 54 Abs. 1 zuletzt
geändert worden sind durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636, 1350) in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), des § 23 Abs. 3
und des § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 2
Abs. 2, §§ 11 und 12 Abs. 1, § 12b Abs. 2, § 23 und § 54
Abs. 1 zuletzt geändert worden sind durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636, 1350), und
auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung
mit Abs. 5, des Eichgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711)
nach Anhörung der betroffenen Kreise,
– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit auf Grund der §§ 10 und 54 Abs. 1
Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1565), von denen § 10 durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) geändert worden ist,
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des
§ 7 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/29/EURATOM
des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicher-
heitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und
der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen
(ABl. EG Nr. L 159 S. 1), der Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom
30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die
Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur
Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22)
und der Richtlinie 89/618/EURATOM des Rates vom 27. November
1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radio-
logischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu
ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABl. EG Nr. L 357 S. 31).
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit, sowie
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602) und des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über
das Luftfahrt-Bundesamt vom 30. November 1954
(BGBl. I S. 354), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470):
Artikel 1
Verordnung
über den Schutz vor Schäden
durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweckbestimmung
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Schutz von Mensch und
Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder
ionisierender Strahlung aus der
zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
Kapitel 1
Strahlenschutzgrundsätze,
Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte
§ 4 Rechtfertigung
§ 5 Dosisbegrenzung
§ 6 Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisredu-
zierung

Kapitel 2
Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe
Abschnitt 1
Umgang mit radioaktiven Stoffen
§ 7 Genehmigungsbedürftiger Umgang mit radioaktiven Stof-
fen
§ 8 Genehmigungsfreier Umgang; genehmigungsfreier Besitz
von Kernbrennstoffen
§ 9 Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang mit radio-
aktiven Stoffen
§ 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
Abschnitt 2
Anlagen zur
Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 11 Genehmigungsbedürftige Errichtung und genehmigungs-
bedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlen
§ 12 Genehmigungsfreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen
§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 14 Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von Anla-
gen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Abschnitt 3
Beschäftigung in
fremden Anlagen oder Einrichtungen
§ 15 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anla-
gen oder Einrichtungen
Abschnitt 4
Beförderung radioaktiver Stoffe
§ 16 Genehmigungsbedürftige Beförderung
§ 17 Genehmigungsfreie Beförderung
§ 18 Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung
Abschnitt 5
Grenzüberschreitende
Verbringung radioaktiver Stoffe
§ 19 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-
gung
§ 20 Anzeigebedürftige grenzüberschreitende Verbringung
§ 21 Genehmigungs- und anzeigefreie grenzüberschreitende
Verbringung
§ 22 Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschrei-
tende Verbringung
Abschnitt 6
Medizinische Forschung
§ 23 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizi-
nischen Forschung
§ 24 Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung radio-
aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
in der medizinischen Forschung
Abschnitt 7
Bauartzulassung
§ 25 Verfahren der Bauartzulassung
§ 26 Zulassungsschein und Bekanntmachung der Bauart
§ 27 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung und des
Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
Abschnitt 8
Ausnahmen
§ 28 Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und
der Anzeige
Abschnitt 9
Freigabe
§ 29 Voraussetzungen für die Freigabe
Kapitel 3
Anforderungen bei der Nutzung
radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
Abschnitt 1
Fachkunde im Strahlenschutz
§ 30 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
Abschnitt 2
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§ 31 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauf-
tragte
§ 32 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des
Strahlenschutzbeauftragten
§ 33 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des
Strahlenschutzbeauftragten
§ 34 Strahlenschutzanweisung
§ 35 Auslegung oder Aushang der Verordnung
Abschnitt 3
Schutz von
Personen in Strahlenschutzbereichen;
physikalische Strahlenschutzkontrolle
§ 36 Strahlenschutzbereiche
§ 37 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
§ 38 Unterweisung
§ 39 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzberei-
chen
§ 40 Zu überwachende Personen
§ 41 Ermittlung der Körperdosis
§ 42 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht
§ 43 Schutzvorkehrungen
§ 44 Kontamination und Dekontamination
§ 45 Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkun-
gen
Abschnitt 4
Schutz von Bevölkerung und Umwelt
bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten
§ 46 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
§ 47 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
§ 48 Emissions- und Immissionsüberwachung

Abschnitt 5
Schutz vor sicherheits-
technisch bedeutsamen Ereignissen
§ 49 Sicherheitstechnische Auslegung für den Betrieb von
Kernkraftwerken, für die standortnahe Aufbewahrung be-
strahlter Brennelemente und für Anlagen des Bundes zur
Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
§ 50 Begrenzung der Strahlenexposition als Folge von Stör-
fällen bei sonstigen Anlagen und Einrichtungen und bei
Stilllegungen
§ 51 Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Er-
eignissen
§ 52 Vorbereitung der Brandbekämpfung
§ 53 Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei sicherheits-
technisch bedeutsamen Ereignissen
Abschnitt 6
Begrenzung der Strahlen-
exposition bei der Berufsausübung
§ 54 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
§ 55 Schutz bei beruflicher Strahlenexposition
§ 56 Berufslebensdosis
§ 57 Dosisbegrenzung bei Überschreitung
§ 58 Besonders zugelassene Strahlenexpositionen
§ 59 Strahlenexposition bei Personengefährdung und Hilfeleis-
tung
Abschnitt 7
Arbeitsmedizinische Vorsorge
beruflich strahlenexponierter Personen
§ 60 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge
§ 61 Ärztliche Bescheinigung
§ 62 Behördliche Entscheidung
§ 63 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 64 Ermächtigte Ärzte
Abschnitt 8
Sonstige Anforderungen
§ 65 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe
§ 66 Wartung, Überprüfung und Dichtheitsprüfung
§ 67 Strahlungsmessgeräte
§ 68 Kennzeichnungspflicht
§ 69 Abgabe radioaktiver Stoffe
§ 70 Buchführung und Mitteilung
§ 71 Abhandenkommen, Fund, Erlangung der tatsächlichen
Gewalt
Abschnitt 9
Radioaktive Abfälle
§ 72 Planung für Anfall und Verbleib radioaktiver Abfälle
§ 73 Erfassung
§ 74 Behandlung und Verpackung
§ 75 Pflichten bei der Abgabe radioaktiver Abfälle
§ 76 Ablieferung
§ 77 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
§ 78 Zwischenlagerung
§ 79 Umgehungsverbot
Kapitel 4
Besondere Anforderungen bei der
medizinischen Anwendung radioaktiver
Stoffe und ionisierender Strahlung
Abschnitt 1
Heilkunde und Zahnheilkunde
§ 80 Rechtfertigende Indikation
§ 81 Beschränkung der Strahlenexposition
§ 82 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-
lung am Menschen
§ 83 Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwen-
dung
§ 84 Bestrahlungsräume
§ 85 Aufzeichnungspflichten
§ 86 Anwendungen am Menschen außerhalb der Heilkunde
oder Zahnheilkunde
Abschnitt 2
Medizinische Forschung
§ 87 Besondere Schutz- und Aufklärungspflichten
§ 88 Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen
für einzelne Personengruppen
§ 89 Mitteilungs- und Berichtspflichten
§ 90 Schutzanordnung
§ 91 Deckungsvorsorge im Falle klinischer Prüfungen
§ 92 Ethikkommission
Teil 3
Schutz von Mensch und Umwelt
vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten
Kapitel 1
Grundpflichten
§ 93 Dosisbegrenzung
§ 94 Dosisreduzierung
Kapitel 2
Anforderungen bei
terrestrischer Strahlung an Arbeitsplätzen
§ 95 Natürlich vorkommende radioaktive Stoffe an Arbeits-
plätzen
§ 96 Dokumentation und weitere Schutzmaßnahmen
Kapitel 3
Schutz der Bevölkerung bei
natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
§ 97 Überwachungsbedürftige Rückstände
§ 98 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
§ 99 In der Überwachung verbleibende Rückstände
§ 100 Mitteilungspflicht, Rückstandskonzept, Rückstandsbilanz
§ 101 Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen von Grund-
stücken
§ 102 Überwachung sonstiger Materialien
Kapitel 4
Kosmische Strahlung
§ 103 Schutz des fliegenden Personals vor Expositionen durch
kosmische Strahlung

Kapitel 5
Betriebsorganisation
§ 104 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Teil 4
Schutz des Verbrauchers beim
Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten
§ 105 Unzulässiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und unzu-
lässige Aktivierung
§ 106 Genehmigungsbedürftiger Zusatz von radioaktiven Stof-
fen und genehmigungsbedürftige Aktivierung
§ 107 Genehmigungsvoraussetzungen für den Zusatz von radio-
aktiven Stoffen und die Aktivierung
§ 108 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-
gung von Konsumgütern
§ 109 Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschrei-
tende Verbringung von Konsumgütern
§ 110 Rückführung von Konsumgütern
Teil 5
Gemeinsame Vorschriften
Kapitel 1
Berücksichtigung von Strahlenexpositionen
§ 111 Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposition; Dul-
dungspflicht
§ 112 Strahlenschutzregister
Kapitel 2
Befugnisse der Behörde
§ 113 Anordnung von Maßnahmen
§ 114 Behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften
Kapitel 3
Formvorschriften
§ 115 Schriftform und elektronische Form
Kapitel 4
Ordnungswidrigkeiten
§ 116 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 5
Schlussvorschriften
§ 117 Übergangsvorschriften
§ 118 Abgrenzung zu anderen Vorschriften, Sanierung von Hin-
terlassenschaften
Anlagen
Anlage I (zu §§ 8, 12, 17, 21)
Genehmigungsfreie Tätigkeiten
Anlage II (zu §§ 9, 14, 107)
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmi-
gungsanträgen
Anlage III (zu §§ 3, 8, 10, 18, 20, 29, 43, 44, 45, 50, 53, 65, 66,
68, 70, 71, 105, 106, 107, 117)
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Frei-
gabearten, Werte der Oberflächenkontamination,
Liste der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht
Anlage IV (zu § 29)
Festlegungen zur Freigabe
Anlage V (zu § 25)
Voraussetzungen für die Bauartzulassung von Vor-
richtungen
Anlage VI (zu §§ 3, 47, 49, 55, 117)
Dosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs-
Wichtungsfaktoren
Anlage VII (zu §§ 29 und 47)
Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition
Anlage VIII (zu den §§ 61, 62, 63)
Ärztliche Bescheinigung
Anlage IX (zu § 68)
Strahlenzeichen
Anlage X (zu §§ 72 bis 79)
Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung,
Transportmeldung
Anlage XI (zu §§ 93, 95, 96)
Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositio-
nen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen
auftreten können
Anlage XII (zu §§ 97 bis 102)
Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürf-
tiger Rückstände
Anlage XIII (zu §§ 51 und 53)
Information der Bevölkerung
Anlage XIV (zu § 48 Abs. 4)
Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immis-
sionsüberwachung
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweckbestimmung
Zweck dieser Verordnung ist es, zum Schutz des
Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung
ionisierender Strahlung Grundsätze und Anforderungen
für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu regeln, die bei
der Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe und
ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen
Ursprungs Anwendung finden.
§2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung trifft Regelungen für
1. folgende Tätigkeiten:
a) den Umgang mit
aa) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen,
bb) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen,
wenn dieser Umgang aufgrund ihrer Radioakti-
vität, ihrer Nutzung als Kernbrennstoff oder zur
Erzeugung von Kernbrennstoff erfolgt,
b) den Erwerb der in Buchstabe a genannten radio-
aktiven Stoffe, deren Abgabe an andere, deren
Beförderung sowie deren grenzüberschreitende
Verbringung,

c) die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des
Atomgesetzes, die Aufbewahrung von Kernbrenn-
stoffen nach § 6 des Atomgesetzes, die Errichtung,
den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Still-
legung, den sicheren Einschluss einer Anlage sowie
den Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen
nach § 7 des Atomgesetzes, die Bearbeitung, Ver-
arbeitung und sonstige Verwendung von Kern-
brennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes, die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bun-
des zur Sicherstellung und zur Endlagerung radio-
aktiver Abfälle,
d) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur
Erzeugung ionisierender Strahlen mit einer Teil-
chen- oder Photonengrenzenergie von mindestens
5 Kiloelektronvolt und
e) den Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Her-
stellung von Konsumgütern und von Arzneimitteln
im Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie die Akti-
vierung der vorgenannten Produkte,
2. Arbeiten, durch die Personen natürlichen Strahlungs-
quellen so ausgesetzt werden können, dass die Strah-
lenexpositionen aus der Sicht des Strahlenschutzes
nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
(2) Diese Verordnung trifft keine Regelung für
1. die Sanierung von Hinterlassenschaften früherer Tätig-
keiten und Arbeiten, mit Ausnahme der Regelungen in
§ 118,
2. die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und
Betriebsstätten des Uranerzbergbaus, mit Ausnahme
der Regelungen in § 118,
3. die Errichtung und den Betrieb von Röntgeneinrichtun-
gen und Störstrahlern nach der Röntgenverordnung,
4. die Strahlenexposition durch Radon in Wohnungen
einschließlich der dazugehörenden Gebäudeteile und
5. die Strahlenexposition durch im menschlichen Körper
natürlicherweise enthaltene Radionuklide, durch kos-
mische Strahlung in Bodennähe und durch Radio-
nuklide, die in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten
Erdrinde vorhanden sind.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Systematik und Anwendung dieser Verord-
nung wird zwischen Tätigkeiten und Arbeiten unterschie-
den.
1. Tätigkeiten sind:
a) der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von ionisie-
renden Strahlen,
b) der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstel-
lung bestimmter Produkte oder die Aktivierung die-
ser Produkte,
c) sonstige Handlungen, die die Strahlenexposition
oder Kontamination erhöhen können,
aa) weil sie mit künstlich erzeugten radioaktiven
Stoffen erfolgen oder
bb) weil sie mit natürlich vorkommenden radioakti-
ven Stoffen erfolgen, und diese Handlungen
aufgrund der Radioaktivität dieser Stoffe oder
zur Nutzung dieser Stoffe als Kernbrennstoff
oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff durch-
geführt werden,
2. Arbeiten sind:
Handlungen, die, ohne Tätigkeit zu sein, bei natürlich
vorkommender Radioaktivität die Strahlenexposition
oder Kontamination erhöhen können
a) im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewin-
nung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbei-
tung und sonstigen Verwendung von Materialien,
b) soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieb-
lichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen
nicht bereits unter Buchstabe a fallen,
c) im Zusammenhang mit der Verwertung oder Besei-
tigung von Materialien, die durch Handlungen nach
Buchstabe a oder b anfallen,
d) durch dabei einwirkende natürliche terrestrische
Strahlungsquellen, insbesondere von Radon-222
und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Hand-
lungen nicht bereits unter Buchstaben a bis c fallen
und nicht zu einem unter Buchstabe a genannten
Zweck erfolgen, oder
e) im Zusammenhang mit der Berufsausübung des
fliegenden Personals in Flugzeugen.
Nicht als Arbeiten im Sinne dieser Verordnung gelten
die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bau-
technische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit
diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung
von Verunreinigungen nach § 101 erfolgen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind im Übrigen:
1. Abfälle:
a) radioaktive Abfälle:
Radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des
Atomgesetzes, die nach § 9a des Atomgesetzes
geordnet beseitigt werden müssen, ausgenom-
men Ableitungen im Sinne des § 47;
b) Behandlung radioaktiver Abfälle:
Verarbeitung von radioaktiven Abfällen zu Abfall-
produkten (z.B. durch Verfestigen, Einbinden, Ver-
gießen oder Trocknen);
c) Abfallgebinde:
Einheit aus Abfallprodukt, auch mit Verpackung,
und Abfallbehälter;
d) Abfallprodukt:
verarbeiteter radioaktiver Abfall ohne Verpackung
und Abfallbehälter;
2. Ableitung:
Abgabe flüssiger, aerosolgebundener oder gasförmi-
ger radioaktiver Stoffe aus Anlagen und Einrichtungen
auf hierfür vorgesehenen Wegen;
3. Aktivität, spezifische:
Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse
des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei
festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für
die Bestimmung der spezifischen Aktivität die Masse
des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radio-
aktivität bei vorgesehener Anwendung untrennbar
verbunden ist. Bei gasförmigen radioaktiven Stoffen

ist die Bezugsmasse die Masse des Gases oder Gas-
gemisches;
4. Aktivitätskonzentration:
Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zum Volu-
men des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist;
5. Anlagen:
Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen im
Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des
Atomgesetzes sowie Anlagen zur Erzeugung ionisie-
render Strahlen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des
Atomgesetzes, die geeignet sind, Photonen oder Teil-
chenstrahlung gewollt oder ungewollt zu erzeugen
(insbesondere Elektronenbeschleuniger, Ionenbe-
schleuniger, Plasmaanlagen);
6. Bestrahlungsvorrichtung:
Gerät mit Abschirmung, das umschlossene radio-
aktive Stoffe enthält oder Bestandteil von Anlagen zur
Spaltung von Kernbrennstoffen ist und das zeitweise
durch Öffnen der Abschirmung oder Ausfahren dieser
radioaktiven Stoffe ionisierende Strahlung aussendet,
a) die im Zusammenhang mit der Anwendung am
Menschen oder am Tier in der Tierheilkunde ver-
wendet wird oder
b) mit der zu anderen Zwecken eine Wirkung in den
zu bestrahlenden Objekten hervorgerufen werden
soll und bei dem die Aktivität 2 u 1013 Becquerel
überschreitet;
7. Betriebsgelände:
Grundstück, auf dem sich Anlagen oder Einrichtun-
gen befinden und zu dem der Zugang oder auf dem
die Aufenthaltsdauer von Personen durch den Strah-
lenschutzverantwortlichen beschränkt werden kön-
nen;
8. Dekontamination:
Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination;
9. Dosis:
a) Äquivalentdosis:
Produkt aus der Energiedosis (absorbierte Dosis)
im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitäts-
faktor der Veröffentlichung Nr. 51 der International
Commission on Radiation Units and Measure-
ments (ICRU report 51, ICRU Publications, 7910
Woodmont Avenue, Suite 800, Bethesda, Mary-
land 20814, U.S.A.). Beim Vorliegen mehrerer
Strahlungsarten und -energien ist die gesamte
Äquivalentdosis die Summe ihrer ermittelten Ein-
zelbeiträge;
b) effektive Dosis:
Summe der gewichteten Organdosen in den in
Anlage VI Teil C angegebenen Geweben oder
Organen des Körpers durch äußere oder innere
Strahlenexposition;
c) Körperdosis:
Sammelbegriff für Organdosis und effektive Dosis.
Die Körperdosis für einen Bezugszeitraum (z.B.
Kalenderjahr, Monat) ist die Summe aus der durch
äußere Strahlenexposition während dieses Be-
zugszeitraums erhaltenen Dosis und der Folge-
dosis, die durch eine während dieses Bezugszeit-
raums stattfindende Aktivitätszufuhr bedingt ist;
d) Organdosis:
Produkt aus der mittleren Energiedosis in einem
Organ, Gewebe oder Körperteil und dem Strah-
lungs-Wichtungsfaktor nach Anlage VI Teil C.
Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und
-energien ist die Organdosis die Summe der nach
Anlage VI Teil B ermittelten Einzelbeiträge durch
äußere oder innere Strahlenexposition;
e) Ortsdosis:
Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage VI
Teil A angegebenen Messgrößen an einem be-
stimmten Ort;
f) Ortsdosisleistung:
In einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Orts-
dosis, dividiert durch die Länge des Zeitintervalls;
g) Personendosis:
Äquivalentdosis, gemessen mit den in Anlage VI
Teil A angegebenen Messgrößen an einer für die
Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Kör-
peroberfläche;
10. Einrichtungen:
Gebäude, Gebäudeteile oder einzelne Räume, in
denen nach den §§ 5, 6 oder 9 des Atomgesetzes
oder nach § 7 dieser Verordnung mit radioaktiven
Stoffen umgegangen oder nach § 11 Abs. 2 eine An-
lage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betrieben
wird;
11. Einwirkungsstelle, ungünstigste:
Stelle in der Umgebung einer Anlage oder Einrich-
tung, bei der aufgrund der Verteilung der abgeleiteten
radioaktiven Stoffe in der Umwelt unter Berück-
sichtigung realer Nutzungsmöglichkeiten durch Auf-
enthalt oder durch Verzehr dort erzeugter Lebens-
mittel die höchste Strahlenexposition der Referenz-
person zu erwarten ist;
12. Einzelpersonen der Bevölkerung:
Mitglieder der allgemeinen Bevölkerung, die weder
beruflich strahlenexponierte Personen sind noch
medizinisch oder als helfende Person exponiert sind;
13. Expositionspfad:
Weg der radioaktiven Stoffe von der Ableitung aus
einer Anlage oder Einrichtung über einen Ausbrei-
tungs- oder Transportvorgang bis zu einer Strahlen-
exposition des Menschen;
14. Forschung, medizinische:
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwick-
lung der Heilkunde oder der medizinischen Wissen-
schaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder
Behandlung des einzelnen Patienten dient;
15. Freigabe:
Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe
sowie beweglicher Gegenstände, von Gebäuden,
Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteilen, die akti-
viert oder mit radioaktiven Stoffen kontaminiert sind
und die aus Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
be a, c oder d stammen, aus dem Regelungsbereich

a) des Atomgesetzes und
b) darauf beruhender Rechtsverordnungen sowie
verwaltungsbehördlicher Entscheidungen
zur Verwendung, Verwertung, Beseitigung, Inneha-
bung oder zu deren Weitergabe an Dritte als nicht
radioaktive Stoffe bewirkt;
16. Freigrenzen:
Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radio-
aktiver Stoffe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3,
bei deren Überschreitung Tätigkeiten mit diesen
radioaktiven Stoffen der Überwachung nach dieser
Verordnung unterliegen;
17. Indikation, rechtfertigende:
Entscheidung eines Arztes mit der erforderlichen
Fachkunde im Strahlenschutz, dass und in welcher
Weise radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung
am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde
angewendet werden;
18. Konsumgüter:
Für den Endverbraucher bestimmte Bedarfsgegen-
stände im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes sowie Güter und Gegenstände
des täglichen Gebrauchs zur Verwendung im häus-
lichen und beruflichen Bereich, ausgenommen Bau-
stoffe und bauartzugelassene Vorrichtungen, in die
sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atom-
gesetzes eingefügt sind;
19. Kontamination:
Verunreinigung mit radioaktiven Stoffen
a) Oberflächenkontamination:
Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven
Stoffen, die die nicht festhaftende, die festhaften-
de und die über die Oberfläche eingedrungene
Aktivität umfasst. Die Einheit der Messgröße der
Oberflächenkontamination ist die flächenbezoge-
ne Aktivität in Becquerel pro Quadratzentimeter;
b) Oberflächenkontamination, nicht festhaftende:
Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven
Stoffen, bei denen eine Weiterverbreitung der
radioaktiven Stoffe nicht ausgeschlossen werden
kann;
20. Materialien:
Stoffe, die natürlich vorkommende Radionuklide ent-
halten oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind.
Dabei bleiben für diese Begriffsbestimmung natür-
liche und künstliche Radionuklide, die Gegenstand
von Tätigkeiten sind oder waren, oder aus Ereignissen
nach § 51 Abs. 1 Satz 1 stammen, unberücksichtigt.
Ebenso bleiben Kontaminationen in der Umwelt auf-
grund von Kernwaffenversuchen und kerntechni-
schen Unfällen außerhalb des Geltungsbereiches
dieser Verordnung unberücksichtigt;
21. Medizinphysik-Experte:
Besonders ausgebildeter Diplom-Physiker mit der
erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder
eine besonders ausgebildete sonstige Person mit
inhaltlich gleichwertigem Hochschul- oder Fachhoch-
schulabschluss und mit der erforderlichen Fachkunde
im Strahlenschutz;
22. Notstandssituation, radiologische:
Situation im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/
618/EURATOM vom 27. November 1989 (Richtlinie
des Rates vom 27. November 1989 über die Unter-
richtung der Bevölkerung über die bei einer radiolo-
gischen Notstandssituation geltenden Verhaltens-
maßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutz-
maßnahmen; ABl. EG Nr. L 357 S. 31), die auf den
Bevölkerungsgrenzwert von 5 Millisievert im Kalen-
derjahr der Richtlinie 80/836/ EURATOM vom 15. Juli
1980 (Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur
Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen
für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der
Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strah-
lungen festgelegt wurden; ABl. EG Nr. L 246 S. 1)
verweist;
23. Person, beruflich strahlenexponierte:
Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne dieser
Verordnung ist
a) im Bereich der Tätigkeiten diejenige der Kategorie
A oder B des § 54, und
b) im Bereich der Arbeiten diejenige, für die die
Abschätzung nach § 95 Abs. 1 ergeben hat, dass
die effektive Dosis im Kalenderjahr 6 Millisievert
überschreiten kann, oder für die die Ermittlung
nach § 103 Abs. 1 ergeben hat, dass die effektive
Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten
kann;
24. Person, helfende:
Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit frei-
willig oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertre-
ters Personen unterstützt oder betreut, an denen in
Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde oder im
Rahmen der medizinischen Forschung radioaktive
Stoffe oder ionisierende Strahlung angewandt wer-
den;
25. Referenzperson:
Normperson, von der bei der Ermittlung der Strahlen-
exposition nach § 47 ausgegangen wird. Die An-
nahmen zur Ermittlung der Strahlenexposition dieser
Normperson (Lebensgewohnheiten und übrige An-
nahmen für die Dosisberechnung) sind in Anlage VII
festgelegt;
26. Referenzwerte, diagnostische:
a) Empfohlene Dosiswerte bei medizinischer Anwen-
dung ionisierender Strahlung oder
b) empfohlene Aktivitätswerte bei medizinischer An-
wendung radioaktiver Arzneimittel,
für typische Untersuchungen an Standardphantomen
oder an Patientengruppen mit Standardmaßen für
einzelne Gerätekategorien;
27. Rückstände:
Materialien, die in den in Anlage XII Teil A genannten
industriellen und bergbaulichen Prozessen anfallen
und die dort genannten Voraussetzungen erfüllen;
28. Störfall:
Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der
Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen
Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den

die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätig-
keit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen
sind. § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes bleibt unberührt;
29. Stoffe, offene und umschlossene radioaktive:
a) Stoffe, offene radioaktive:
Alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der um-
schlossenen radioaktiven Stoffe;
b) Stoffe, umschlossene radioaktive:
Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig
dichten, festen, inaktiven Hülle umschlossen oder
in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet
sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspru-
chung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit
verhindert wird; eine Abmessung muss mindes-
tens 0,2 cm betragen;
30. Strahlenexposition:
Einwirkung ionisierender Strahlung auf den mensch-
lichen Körper. Ganzkörperexposition ist die Einwir-
kung ionisierender Strahlung auf den ganzen Körper,
Teilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender
Strahlung auf einzelne Organe, Gewebe oder Körper-
teile. Äußere Strahlenexposition ist die Einwirkung
durch Strahlungsquellen außerhalb des Körpers,
innere Strahlenexposition ist die Einwirkung durch
Strahlungsquellen innerhalb des Körpers;
31. Strahlenexposition, berufliche:
Die Strahlenexposition einer Person, die
a) zum Ausübenden einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 oder einer Arbeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in
einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhält-
nis steht oder diese Tätigkeit oder Arbeit selbst
ausübt,
b) eine Aufgabe nach § 19 oder § 20 des Atomgeset-
zes oder nach § 66 dieser Verordnung wahrnimmt,
oder
c) im Rahmen des § 15 oder § 95 dieser Verordnung
in fremden Anlagen, Einrichtungen oder Betriebs-
stätten beschäftigt ist, dort eine Aufgabe nach § 15
selbst wahrnimmt oder nach § 95 eine Arbeit
selbst ausübt.
Eine nicht mit der Berufsausübung zusammenhän-
gende Strahlenexposition bleibt dabei unberücksich-
tigt;
32. Strahlenexposition, medizinische:
a) Exposition einer Person im Rahmen ihrer Unter-
suchung oder Behandlung in der Heilkunde oder
Zahnheilkunde (Patient),
b) Exposition einer Person, an der mit ihrer Einwilli-
gung oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Ver-
treters radioaktive Stoffe oder ionisierende Strah-
lung in der medizinischen Forschung angewendet
werden (Proband);
33. Strahlenschutzbereiche:
Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperr-
bereich als Teil des Kontrollbereichs;
34. Umgang mit radioaktiven Stoffen:
Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Ver-
arbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von
radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 des Atomgeset-
zes, soweit es sich nicht um Arbeiten handelt, sowie
der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen; als Um-
gang gilt auch die Aufsuchung, Gewinnung und Auf-
bereitung von radioaktiven Bodenschätzen im Sinne
des Bundesberggesetzes;
35. Unfall:
Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen
eine effektive Dosis von mehr als 50 Millisievert zur
Folge haben kann;
36. Verbringung:
a) Einfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung
aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften ist,
b) Ausfuhr aus dem Geltungsbereich dieser Verord-
nung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften ist, oder
c) grenzüberschreitender Warenverkehr aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in
den Geltungsbereich dieser Verordnung oder in
einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften aus dem Geltungsbereich dieser Verord-
nung;
37. Arbeitsmedizinische Vorsorge:
Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst die Anam-
neseerhebung, arbeitsmedizinische (klinische) Unter-
suchungen, ggf. mit laborchemischen Untersuchun-
gen, die Zusammenfassung der Untersuchungser-
gebnisse und deren Beurteilung und die Beratung des
Beschäftigten;
38. Zusatz radioaktiver Stoffe:
Zweckgerichteter Zusatz von Radionukliden zu Stof-
fen zur Erzeugung besonderer Eigenschaften, wenn
a) der Zusatz künstlich erzeugter Radionuklide zu
Stoffen dazu führt, dass die spezifische Aktivität
im Produkt 500 Mikrobecquerel je Gramm über-
schreitet, oder
b) der Zusatz natürlich vorkommender Radionuklide
dazu führt, dass deren spezifische Aktivität im Pro-
dukt ein Fünftel der Freigrenzen der Anlage III
Tabelle 1 Spalte 3 überschreitet.
Es ist unerheblich, ob der Zusatz aufgrund der Radio-
aktivität oder aufgrund anderer Eigenschaften erfolgt.
Teil 2
Schutz von
Mensch und Umwelt vor radioaktiven
Stoffen oder ionisierender Strahlung aus
der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
Kapitel 1
Strahlenschutzgrundsätze,
Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte
§4
Rechtfertigung
(1) Neue Arten von Tätigkeiten, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 1
fallen würden, mit denen Strahlenexpositionen oder Kon-

taminationen von Mensch und Umwelt verbunden sein
können, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen,
sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der mög-
licherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen
Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung
bestehender Arten von Tätigkeiten kann im Rahmen der
§§ 17 und 19 des Atomgesetzes überprüft werden, sobald
wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die
Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen.
(2) Medizinische Strahlenexpositionen im Rahmen der
Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen For-
schung müssen einen hinreichenden Nutzen erbringen,
wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnostischem oder thera-
peutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren
gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nut-
zens für die Gesellschaft, abzuwägen ist gegenüber der
von der Strahlenexposition möglicherweise verursachten
Schädigung des Einzelnen.
(3) Welche Arten von Tätigkeiten nach den Absätzen 1
und 2 nicht gerechtfertigt sind, wird durch gesonderte
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Atomgesetzes bestimmt.
§5
Dosisbegrenzung
Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
bis d plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet
dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte der §§ 46, 47,
55, 56 und 58 nicht überschritten werden. Die Grenzwerte
der effektiven Dosis im Kalenderjahr betragen nach § 46
Abs. 1 für den Schutz von Einzelpersonen der Bevölke-
rung 1 Millisievert und nach § 55 Abs. 1 Satz 1 für den
Schutz beruflich strahlenexponierter Personen bei deren
Berufsausübung 20 Millisievert.
§6
Vermeidung unnötiger
Strahlenexposition und Dosisreduzierung
(1) Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 plant oder
ausübt, ist verpflichtet, jede unnötige Strahlenexposition
oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermei-
den.
(2) Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 plant oder
ausübt, ist verpflichtet, jede Strahlenexposition oder Kon-
tamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des
Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berück-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb
der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.
Kapitel 2
Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe
Abschnitt 1
Umgang mit radioaktiven Stoffen
§7
Genehmigungsbedürftiger
Umgang mit radioaktiven Stoffen
(1) Wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2
Abs. 1 des Atomgesetzes oder mit Kernbrennstoffen nach
§ 2 Abs. 3 des Atomgesetzes umgeht, bedarf der Geneh-
migung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem
in der Genehmigungsurkunde festgelegten Umgang we-
sentlich abweicht.
(2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des
Atomgesetzes oder nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung
oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atom-
gesetzes kann sich auch auf einen nach Absatz 1 geneh-
migungsbedürftigen Umgang erstrecken; soweit eine sol-
che Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach
Absatz 1 nicht erforderlich.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforder-
lich bei dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von
radioaktiven Bodenschätzen, wenn hierauf die Vorschrif-
ten des Bundesberggesetzes Anwendung finden.
§8
Genehmigungsfreier Umgang;
genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
(1) Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 ist in den in An-
lage I Teil A und B genannten Fällen nicht erforderlich. Bei
der Prüfung der Voraussetzungen nach Anlage I Teil B
Nr. 1 oder 2 bleiben die Aktivitäten radioaktiver Stoffe der
in Anlage I Teil A oder Teil B Nr. 3 bis 7 genannten Art
außer Betracht.
(2) Bei einem nach § 7 Abs. 1 genehmigten Umgang ist
zusätzlich ein genehmigungsfreier Umgang nach Absatz 1
für die radioaktiven Stoffe, die in der Genehmigung aufge-
führt sind, auch unterhalb der Freigrenzen der Anlage III
Tabelle 1 Spalte 2 und 3 nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht,
wenn in einem einzelnen Betrieb oder selbständigen
Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der
Tätigkeit des Genehmigungsinhabers, mit radioaktiven
Stoffen in mehreren, räumlich voneinander getrennten
Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen
umgegangen wird und ausreichend sichergestellt ist, dass
die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden,
Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht zusam-
menwirken können.
(3) Auf denjenigen, der
1. mit Kernbrennstoffen
a) nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage I Teil B
Nr. 1 oder 2 ohne Genehmigung oder
b) aufgrund einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 um-
gehen darf oder
2. Kernbrennstoffe
a) aufgrund von § 17 ohne Genehmigung oder
b) aufgrund einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 be-
fördern darf,
sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4 des Atomgeset-
zes nicht anzuwenden. Die Herausgabe von Kernbrenn-
stoffen aus der staatlichen Verwahrung nach § 5 Abs. 1
des Atomgesetzes oder aus der genehmigten Aufbewah-
rung nach § 6 des Atomgesetzes oder § 7 dieser Verord-
nung ist auch zulässig, wenn der Empfänger nach Satz 1
zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt ist oder wenn
diese Kernbrennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert
werden sollen.

§9
Genehmigungsvoraussetzungen
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen
(1) Die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines
gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Perso-
nen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten
ergeben, und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter
nicht notwendig ist, der Antragsteller die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauf-
tragten ergeben, und sie die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzen,
3. die für eine sichere Ausführung des Umgangs not-
wendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vor-
handen ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Auf-
gaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
4. gewährleistet ist, dass die bei dem Umgang sonst
tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über
die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwen-
denden Schutzmaßnahmen besitzen,
5. gewährleistet ist, dass bei dem Umgang die Aus-
rüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen
sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschrif-
ten eingehalten werden,
6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
ergeben, dass das für eine sichere Ausführung des
Umgangs notwendige Personal nicht vorhanden ist,
7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-
licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
8. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder
sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
9. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere
im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dem Um-
gang nicht entgegenstehen und
10. § 4 Abs. 3 dem beabsichtigten Umgang nicht ent-
gegensteht.
(2) Für eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 in Verbindung
mit § 77 Satz 1 Halbsatz 2 für die anderweitige Beseiti-
gung oder nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Satz 2
Halbsatz 2 für die anderweitige Zwischenlagerung radio-
aktiver Abfälle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1
entsprechend. Diese Genehmigung darf nur erteilt wer-
den, wenn ein Bedürfnis für die anderweitige Beseitigung
oder Zwischenlagerung besteht.
(3) Für eine Genehmigung zum Umgang im Zusammen-
hang mit der Anwendung am Menschen muss zusätzlich
zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 der Antragsteller
oder der von ihm schriftlich bestellte Strahlenschutz-
beauftragte als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm die
vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärzt-
lichen Berufs erlaubt sein, und
1. für Behandlungen in erforderlicher Anzahl Medizin-
physik-Experten als weitere Strahlenschutzbeauftragte
bestellt sein oder
2. für nuklearmedizinische Untersuchungen oder Stan-
dardbehandlungen gewährleistet sein, dass ein Medi-
zinphysik-Experte, insbesondere zur Optimierung und
Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver
Stoffe, verfügbar ist.
(4) Für eine Genehmigung zum Umgang im Zusammen-
hang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
muss zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraus-
setzungen der Antragsteller oder der von ihm schriftlich
bestellte Strahlenschutzbeauftragte zur Ausübung des
tierärztlichen oder ärztlichen Berufs berechtigt sein.
(5) Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Be-
strahlungsvorrichtungen und von radioaktiven Stoffen, die
Medizinprodukte oder Zubehör im Sinne des Medizinpro-
duktegesetzes sind, richten sich nach den jeweils gelten-
den Anforderungen des Medizinproduktegesetzes.
(6) Dem Genehmigungsantrag sind insbesondere die
Unterlagen nach Anlage II Teil A beizufügen.
§ 10
Befreiung von
der Pflicht zur Deckungsvorsorge
(1) Keiner Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Atomgesetzes und § 9
Abs. 1 Nr. 7 dieser Verordnung bedarf es, wenn die
Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit denen in dem
einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei
Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit des Antrag-
stellers, umgegangen wird, das 106fache der Freigrenzen
der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und bei angereichertem
Uran die Masse an Uran-235 den Wert von 350 Gramm
nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt ist,
dass die sonstigen radioaktiven Stoffe aus den einzelnen
Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen
nicht zusammenwirken können.
(2) Keiner Deckungsvorsorge nach § 9 Abs. 1 Nr. 7
bedarf es ferner, wenn in dem einzelnen Betrieb oder
selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden
am Ort der Tätigkeit des Antragstellers, mit sonstigen
radioaktiven Stoffen in mehreren räumlich voneinander
getrennten Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Ein-
richtungen umgegangen wird, die Aktivität der sonstigen
radioaktiven Stoffe in den einzelnen Gebäuden, Gebäude-
teilen, Anlagen oder Einrichtungen das 106fache der Frei-
grenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschrei-
tet und ausreichend sichergestellt ist, dass die sonstigen
radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Gebäu-
deteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht zusammenwir-
ken können.
(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 darf der Anteil
an offenen radioaktiven Stoffen das 105fache der Frei-
grenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschrei-
ten.
Abschnitt 2
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 11
Genehmigungsbedürftige Errichtung
und genehmigungsbedürftiger Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
(1) Wer eine Anlage der folgenden Art errichtet, bedarf
der Genehmigung:

1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Sekunde
mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können,
2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der
Elektronen von mehr als zehn Megaelektronvolt, sofern
die mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt übersteigen kann,
3. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der
Elektronen von mehr als 150 Megaelektronvolt,
4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen
von mehr als zehn Megaelektronvolt je Nukleon, sofern
die mittlere Strahlleistung 50 Watt übersteigen kann,
5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen
von mehr als 150 Megaelektronvolt je Nukleon.
(2) Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-
len betreibt oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich
verändert, bedarf der Genehmigung.
(3) Einer Genehmigung nach Absatz 2 bedarf auch, wer
ionisierende Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung,
die Bestandteil einer nach § 7 des Atomgesetzes geneh-
migten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, in
der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde anwen-
det.
§ 12
Genehmigungsfreier Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
(1) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 bedarf nicht,
wer eine Anlage der folgenden Art betreibt oder wesent-
lich verändert, wenn er die Inbetriebnahme oder Verände-
rung der zuständigen Behörde vorher anzeigt:
1. Plasmaanlage, bei der die Ortsdosisleistung im Ab-
stand von 0,1 Meter von den Wandungen des Be-
reichs, der aus elektrotechnischen Gründen während
des Betriebs unzugänglich ist, 10 Mikrosievert durch
Stunde nicht überschreitet,
2. Ionenbeschleuniger, bei dem die Ortsdosisleistung im
Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Ober-
fläche 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschrei-
tet.
(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer An-
lage der in Absatz 1 genannten Art untersagen, wenn
1. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte
Strahlenschutzbeauftragte nicht die erforderliche Fach-
kunde im Strahlenschutz besitzt,
2. die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwen-
dige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten nicht oder
nicht mehr vorhanden ist oder
3. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte
Strahlenschutzbeauftragte nicht zuverlässig ist.
(3) Wer eine Anlage der in Anlage I Teil C genannten Art
betreibt, bedarf keiner Genehmigung nach § 11 Abs. 2
oder Anzeige nach Absatz 1.
§ 13
Genehmigungsvoraussetzungen
für die Errichtung von Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für die Errichtung
einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist zu
erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines
gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen
oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten erge-
ben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht
notwendig ist, der Antragsteller die erforderliche Fach-
kunde im Strahlenschutz besitzt,
2. gewährleistet ist, dass für die Errichtung der Anlage ein
Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird, der die erfor-
derliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und der
die Anlage entsprechend der Genehmigung errichten
oder errichten lassen kann; es dürfen keine Tatsachen
vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuver-
lässigkeit des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,
3. gewährleistet ist, dass in den allgemein zugänglichen
Bereichen außerhalb des Betriebsgeländes die Strah-
lenexposition von Personen bei dauerndem Aufenthalt
infolge des Betriebs der Anlage die für Einzelpersonen
der Bevölkerung zugelassenen Grenzwerte nicht über-
schreitet, wobei die Ableitung radioaktiver Stoffe mit
Luft und Wasser und die austretende und gestreute
Strahlung zu berücksichtigen sind,
4. die Vorschriften über den Schutz der Umwelt bei dem
beabsichtigten Betrieb der Anlage sowie bei Störfällen
eingehalten werden können,
5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder
sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im
Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dem beabsich-
tigten Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen und
7. § 4 Abs. 3 der beabsichtigten Errichtung nicht entge-
gensteht.
§ 14
Genehmigungsvoraussetzungen
für den Betrieb von Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen
(1) Die Genehmigung nach § 11 Abs. 2 ist zu erteilen,
wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines
gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Perso-
nen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten
ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter
nicht notwendig ist, der Antragsteller die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauf-
tragten ergeben, und sie die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzen,
3. die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwen-
dige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhan-
den ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
4. gewährleistet ist, dass die bei dem Betrieb sonst täti-
gen Personen die notwendigen Kenntnisse über die
mögliche Strahlengefährdung und die anzuwenden-
den Schutzmaßnahmen besitzen,

5. gewährleistet ist, dass bei dem Betrieb die Ausrüstun-
gen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind,
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-
halten werden,
6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
ergeben, dass das für eine sichere Ausführung des
Betriebes notwendige Personal nicht vorhanden ist,
7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-
licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
8. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder
sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, so-
weit die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach
§ 11 Abs. 1 bedarf,
9. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere
im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, dem beab-
sichtigten Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen
und
10. § 4 Abs. 3 dem beabsichtigten Betrieb nicht entge-
gensteht.
Es gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.
(2) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur
Erzeugung ionisierender Strahlen im Zusammenhang mit
der Anwendung am Menschen müssen zusätzlich zu
Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Antragsteller oder der von ihm schriftlich bestellte
Strahlenschutzbeauftragte ist als Arzt oder Zahnarzt
approbiert oder ihm ist die vorübergehende Aus-
übung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs
erlaubt, und
2. ein Medizinphysik-Experte ist als weiterer Strahlen-
schutzbeauftragter bestellt.
(3) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur
Erzeugung ionisierender Strahlen im Zusammenhang mit
der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde muss zusätz-
lich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen der
Antragsteller oder der von ihm schriftlich bestellte Strah-
lenschutzbeauftragte zur Ausübung des tierärztlichen
oder ärztlichen Berufs berechtigt sein.
(4) Dem Genehmigungsantrag sind insbesondere die
Unterlagen nach Anlage II Teil B beizufügen.
(5) Lässt sich erst während eines Probebetriebs beurtei-
len, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 vorlie-
gen, kann die zuständige Behörde die Genehmigung nach
§ 11 Abs. 2 befristet erteilen. Der Betreiber hat zu gewähr-
leisten, dass die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte,
über die Sperrbereiche, Kontrollbereiche sowie zur Be-
grenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe während des
Probebetriebs eingehalten werden.
Abschnitt 3
Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
§ 15
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung
in fremden Anlagen oder Einrichtungen
(1) Wer in fremden Anlagen oder Einrichtungen unter
seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Auf-
gaben selbst wahrnimmt und dies bei diesen Personen
oder bei sich selbst im Kalenderjahr zu einer effektiven
Dosis von mehr als 1 Millisievert führen kann, bedarf der
Genehmigung.
(2) Bei Beschäftigungen nach Absatz 1 in Anlagen oder
Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umge-
gangen wird, ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, bei Beschäftigungen
nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist § 14
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Beschäftigungen nach Absatz 1 ist den Anord-
nungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der
Strahlenschutzbeauftragten der Anlage oder Einrichtung,
die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach § 33 treffen,
Folge zu leisten. Der Inhaber einer Genehmigung nach
Absatz 1 hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner Auf-
sicht beschäftigten Personen die Anordnungen der Strah-
lenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftrag-
ten der Anlagen oder Einrichtungen befolgen.
Abschnitt 4
Beförderung radioaktiver Stoffe
§ 16
Genehmigungsbedürftige Beförderung
(1) Die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen
nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder von Kernbrenn-
stoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes auf öffentlichen
oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen
bedarf der Genehmigung. Eine erteilte Genehmigung
erstreckt sich auch auf die Teilstrecken eines Beförde-
rungsvorgangs, der nicht auf öffentlichen oder der Öffent-
lichkeit zugänglichen Verkehrswegen stattfindet, soweit
für diese Teilstrecken keine Umgangsgenehmigung vor-
liegt.
(2) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgeset-
zes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige
Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1 erstrecken,
soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang han-
delt; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine
Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich.
(3) Die Genehmigung kann dem Absender, dem Beför-
derer oder demjenigen erteilt werden, der es übernimmt,
die Versendung oder Beförderung zu besorgen. Sie ist für
den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen, kann
jedoch einem Antragsteller allgemein auf längstens drei
Jahre erteilt werden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atom-
gesetzes bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.
(4) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder eine
amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbe-
scheids mitzuführen. Die Ausfertigung oder Abschrift des
Genehmigungsbescheids ist der für die Aufsicht zuständi-
gen Behörde oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen
vorzuzeigen.
(5) Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids
sind bei der Ausführung der Beförderung auch vom Beför-
derer, der nicht selbst Inhaber der Genehmigung ist, zu
beachten.
(6) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden
Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter bleiben unberührt.

§ 17
Genehmigungsfreie Beförderung
(1) Die Beförderung von
1. Stoffen der in Anlage I Teil B genannten Art oder von
Stoffen, die von der Anwendung der Vorschriften für
die Beförderung gefährlicher Güter befreit sind,
2. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des
Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3
des Atomgesetzes, soweit diese nicht bereits von
Nummer 1 erfasst werden, unter den Voraussetzungen
für freigestellte Versandstücke nach den Vorschriften
für die Beförderung gefährlicher Güter,
3. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des
Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3
des Atomgesetzes, ausgenommen Großquellen im
Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes,
a) nach der Gefahrgutverordnung See oder
b) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen
Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes oder
4. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des
Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder
Versandstück das 107fache der Freigrenzen der An-
lage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet, oder
Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes,
deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück
das 105fache der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht
überschreitet, soweit die Beförderung nach dem
Gefahrgutgesetz und den darauf beruhenden Verord-
nungen erfolgt,
bedarf keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1.
(2) Die Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1
bedarf auch keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des
Atomgesetzes.
(3) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle, die Kern-
materialien im Sinne der Anlage I Abs. 1 Nr. 5 zum Atom-
gesetz sind, befördert, ohne hierfür der Genehmigung
nach § 16 Abs. 1 zu bedürfen, darf, falls er nicht selbst den
Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b
Abs. 1 des Atomgesetzes zu erbringen hat, die Kernmate-
rialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann
übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung
der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass
sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien
übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadens-
ersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beför-
derung oder Weiterbeförderung erstreckt.
§ 18
Genehmigungs-
voraussetzungen für die Beförderung
(1) Die Genehmigung nach § 16 Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Absenders, des Beför-
derers und der die Versendung und Beförderung
besorgenden Personen, ihrer gesetzlichen Vertreter
oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähi-
gen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Sat-
zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
2. gewährleistet ist, dass die Beförderung durch Perso-
nen ausgeführt wird, die die für die beabsichtigte Art
der Beförderung notwendigen Kenntnisse über die
mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden
Schutzmaßnahmen besitzen,
3. gewährleistet ist, dass die radioaktiven Stoffe unter
Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger gel-
tenden Rechtsvorschriften über die Beförderung ge-
fährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche
Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche
Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der
radioaktiven Stoffe getroffen ist,
4. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stof-
fen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes, deren Aktivität
je Beförderungs- oder Versandstück das 107fache der
Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 über-
schreitet oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3
des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs-
oder Versandstück das 105fache der Freigrenzen der
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, die erforder-
liche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadens-
ersatzverpflichtungen getroffen ist,
5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder
sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist,
6. gewährleistet ist, dass bei der Beförderung von sonsti-
gen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomge-
setzes oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des
Atomgesetzes mit einer Aktivität von mehr als dem
1010fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 unter entsprechender Anwendung des § 53
mit einer dort genannten Institution die Vereinbarungen
geschlossen sind, die die Institution bei Unfällen oder
Störfällen zur Schadensbekämpfung verpflichten, und
7. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art,
der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entge-
genstehen.
(2) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Übereinkom-
men in Verbindung mit § 25 des Atomgesetzes in Betracht
kommt, tritt für Kernmaterialien anstelle der Regelung des
Absatz 1 Nr. 4 die Regelung der Anlage 2 zum Atom-
gesetz.
Abschnitt 5
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
§ 19
Genehmigungsbedürftige
grenzüberschreitende Verbringung
(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des
Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 des
Atomgesetzes aus dem Geltungsbereich dieser Verord-
nung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaften ist, oder aus einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, in
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, bedarf
der Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für die Durchfuhr
solcher Stoffe, für ihre vorübergehende Verbringung zur
eigenen Nutzung im Rahmen des genehmigten Umgangs
sowie für die in § 108 geregelte Verbringung.
(2) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgeset-
zes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Ver-

bringung nach Absatz 1 erstrecken; soweit eine solche
Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1
nicht erforderlich.
(3) Absatz 1 ist auf die Verbringung durch die Bundes-
wehr nicht anzuwenden.
(4) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben
unberührt.
(5) Die Regelungen der Verordnung Nr. 1493/93/EURA-
TOM (ABl. EG 1999 Nr. L 148 S. 1) und der Atomrecht-
lichen Abfallverbringungsverordnung bleiben unberührt.
§ 20
Anzeigebedürftige
grenzüberschreitende Verbringung
(1) Keiner Genehmigung nach § 19 Abs. 1 dieser Ver-
ordnung bedarf, wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2
Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2
Abs. 3 des Atomgesetzes in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbringt, wenn er
1. Vorsorge getroffen hat, dass die zu verbringenden
radioaktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals nur
von Personen erworben werden, die eine nach den
§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 Abs. 1
oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung erforderliche
Genehmigung besitzen und
2. diese Verbringung der für die Überwachung nach § 22
Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde oder
der von ihr benannten Stelle spätestens im Zusam-
menhang mit der Zollabfertigung mit einem von ihr
bestimmten Formular anzeigt.
(2) Keiner Genehmigung nach § 19 Abs. 1 dieser Ver-
ordnung bedarf, wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2
Abs. 1 des Atomgesetzes aus dem Geltungsbereich die-
ser Verordnung verbringt, wenn er diese Verbringung der
für die Überwachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes
zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle
spätestens im Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit
einem von ihr bestimmten Formular anzeigt, sofern die
Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das
108fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2
dieser Verordnung nicht überschreitet.
(3) Keiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atom-
gesetzes bedarf, wer Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1
Satz 2 des Atomgesetzes in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbringt, sofern es sich um
1. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 oder mehr, jedoch
weniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
oder
2. weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als
10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
handelt und diese Verbringung unter Erfüllung der Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 der für die Über-
wachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen
Behörde oder der von ihr benannten Stelle anzeigt.
§ 21
Genehmigungs- und anzeigefreie
grenzüberschreitende Verbringung
Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes
oder § 19 dieser Verordnung oder eine Anzeige nach § 20
dieser Verordnung ist nicht erforderlich für die Verbrin-
gung der in Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe.
§ 22
Genehmigungsvoraussetzungen
für die grenzüberschreitende Verbringung
(1) Die Genehmigung nach § 19 Abs. 1 zur Verbringung
in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist zu erteilen,
wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Verbringers, seines
gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen
oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten erge-
ben und
2. der Verbringer Vorsorge getroffen hat, dass die radio-
aktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals nur von
Personen erworben werden, die die für den Umgang
erforderliche Genehmigung besitzen.
(2) Die Genehmigung nach § 19 Abs. 1 zur Verbringung
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ist zu ertei-
len, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Verbringers, seines
gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen
oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten erge-
ben und
2. gewährleistet ist, dass die zu verbringenden radio-
aktiven Stoffe nicht in einer Weise verwendet werden,
die die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepu-
blik Deutschland oder die Erfüllung ihrer internationa-
len Verpflichtungen auf dem Gebiet der Kernenergie
gefährden.
Abschnitt 6
Medizinische Forschung
§ 23
Genehmigungsbedürftige Anwendung
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung
am Menschen in der medizinischen Forschung
(1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung radio-
aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen
anwendet, bedarf der Genehmigung.
(2) Für die Erteilung der Genehmigung ist das Bundes-
amt für Strahlenschutz zuständig.
§ 24
Genehmigungsvoraussetzungen
für die Anwendung radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlung
am Menschen in der medizinischen Forschung
(1) Die Genehmigung nach § 23 Abs. 1 darf nur erteilt
werden, wenn
1. in einem Studienplan dargelegt ist, dass
a) für das beantragte Forschungsvorhaben ein zwin-
gendes Bedürfnis besteht, weil die bisherigen For-

schungsergebnisse und die medizinischen Er-
kenntnisse nicht ausreichen,
b) die Anwendung eines radioaktiven Stoffes oder
ionisierender Strahlung nicht durch eine Untersu-
chungs- oder Behandlungsart ersetzt werden kann,
die keine Strahlenexposition des Probanden ver-
ursacht,
c) die strahlenbedingten Risiken, die mit der Anwen-
dung für den Probanden verbunden sind, gemes-
sen an der voraussichtlichen Bedeutung der Ergeb-
nisse für die Fortentwicklung der Heilkunde oder
der medizinischen Wissenschaft ärztlich gerecht-
fertigt sind,
d) die für die medizinische Forschung vorgesehenen
radioaktiven Stoffe oder Anwendungsarten ionisie-
render Strahlung dem Zweck der Forschung ent-
sprechen und nicht durch andere radioaktive Stoffe
oder Anwendungsarten ionisierender Strahlung
ersetzt werden können, die zu einer geringeren
Strahlenexposition für den Probanden führen,
e) die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung auftretende Strahlenexpo-
sition und die Aktivität der anzuwendenden radio-
aktiven Stoffe nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik nicht weiter herabgesetzt werden kön-
nen, ohne den Zweck des Forschungsvorhabens zu
gefährden,
f) die Körperdosis des Probanden abgeschätzt wor-
den ist und
g) die Anzahl der Probanden auf das notwendige Maß
beschränkt wird,
2. die Stellungnahme einer Ethikkommission nach § 92
zum Studienplan vorliegt,
3. sichergestellt ist, dass die Anwendung von einem Arzt
geleitet wird, der eine mindestens zweijährige Erfah-
rung in der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ioni-
sierender Strahlung am Menschen nachweisen kann,
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
und während der Anwendung ständig erreichbar ist
und sichergestellt ist, dass bei der Planung und bei der
Anwendung ein Medizinphysik-Experte hinzugezogen
wird,
4. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
erforderlichen Mess- und Kalibriervorrichtungen zur
Ermittlung der Strahlenexposition des Probanden vor-
handen sind und ihre sachgerechte Anwendung
sichergestellt ist,
5. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
6. eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 9 Abs. 1 und 3 oder nach § 11 Abs. 2 oder 3 in Ver-
bindung mit § 14 Abs. 1 und 2 vorliegt und
7. bei jeder Anwendung ionisierender Strahlung die ord-
nungsgemäße Funktion der Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen oder Bestrahlungsvorrichtungen
und die Einhaltung der dosisbestimmenden Parameter
sichergestellt sind.
(2) Sofern die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ioni-
sierender Strahlung an dem einzelnen Probanden nicht
gleichzeitig seiner Behandlung dient, darf die durch das
Forschungsvorhaben bedingte effektive Dosis nicht mehr
als 20 Millisievert betragen. Die Genehmigungsbehörde
kann eine höhere effektive Dosis als 20 Millisievert zulas-
sen, wenn mit der Anwendung für den Probanden zugleich
ein diagnostischer Nutzen verbunden ist und dargelegt ist,
dass das Forschungsziel anders nicht erreicht werden
kann.
(3) Sieht der Studienplan die Anwendung radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlung an mehreren Einrich-
tungen (Multi-Center-Studie) vor, kann die Genehmi-
gungsbehörde auf Antrag die Genehmigung dem Leiter
der Studie erteilen, wenn dies für die sachgerechte Durch-
führung der Studie zweckdienlich ist und die in Absatz 1
Nr. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen bei allen beteilig-
ten Einrichtungen erfüllt sind.
Abschnitt 7
Bauartzulassung
§ 25
Verfahren der Bauartzulassung
(1) Die Bauart von Geräten und anderen Vorrichtungen,
in die sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des
Atomgesetzes eingefügt sind, sowie von Anlagen zur
Erzeugung ionisierender Strahlen (bauartzugelassene
Vorrichtungen) kann auf Antrag des Herstellers oder Ver-
bringers der Vorrichtung zugelassen werden, wenn die
Voraussetzungen nach Anlage V erfüllt sind. Die Zulas-
sungsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den
Voraussetzungen der Anlage V Teil A Nr. 1 Buchstabe a,
Nr. 3 oder 4 zulassen.
(2) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung
auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprüfung durch
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unter Beteili-
gung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
fung zu Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und
der Konstruktion der Umhüllung des radioaktiven Stoffes
sowie der Qualitätssicherung zu veranlassen. Der Antrag-
steller hat der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
fung auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Bau-
muster zu überlassen.
(3) Die Bauartzulassung ist zu versagen, wenn
1. Gründe vorliegen, die gegen einen genehmigungs-
freien Umgang sprechen,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die Zuver-
lässigkeit des Herstellers oder des für die Leitung der
Herstellung Verantwortlichen oder gegen die für die
Herstellung erforderliche technische Erfahrung dieses
Verantwortlichen oder gegen die Zuverlässigkeit des-
jenigen, der eine Vorrichtung in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbringt, Bedenken ergeben,
3. überwiegende öffentliche Interessen der Bauartzulas-
sung entgegenstehen oder
4. § 4 Abs. 3 der Bauartzulassung entgegensteht.
(4) Die Bauartzulassung ist auf höchstens zehn Jahre zu
befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(5) Eine bauartzugelassene Vorrichtung, die vor Ablauf
der Zulassungsfrist in Verkehr gebracht worden ist, darf
nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 oder des § 12 Abs. 3 geneh-

migungs- und anzeigefrei weiter betrieben werden, es sei
denn, die Zulassungsbehörde hat nach § 26 Abs. 2
bekannt gemacht, dass ein ausreichender Schutz gegen
Strahlenschäden nicht gewährleistet ist und diese Vorrich-
tung nicht weiter betrieben werden darf.
(6) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Vorrichtungen, die Medi-
zinprodukte oder Zubehör im Sinne des Medizinprodukte-
gesetzes sind.
(7) Für die Erteilung der Bauartzulassung ist das Bun-
desamt für Strahlenschutz zuständig.
§ 26
Zulassungsschein
und Bekanntmachung der Bauart
(1) Wird die Bauart nach § 25 Abs. 1 zugelassen, so hat
die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu ertei-
len. In diesen sind aufzunehmen
1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der
Vorrichtung,
2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,
3. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen für den Inhaber
der Vorrichtung und Befristungen,
4. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die
Vorrichtung zu versehen ist,
5. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der Vorrich-
tung nach § 27 Abs. 2 bis 6 und
6. bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält,
Anforderungen an die Rückführung der Vorrichtung an
den Zulassungsinhaber oder an die Entsorgung der
Vorrichtung.
(2) Den wesentlichen Inhalt der Bauartzulassung, ihre
Änderung, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlänge-
rung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass eine bau-
artzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden
darf, hat die Zulassungsbehörde im Bundesanzeiger
bekannt zu machen.
§ 27
Pflichten des Inhabers
einer Bauartzulassung und des Inhabers
einer bauartzugelassenen Vorrichtung
(1) Der Zulassungsinhaber hat
1. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen
Vorrichtungen eine Qualitätskontrolle durchzuführen,
um sicherzustellen, dass diese den für den Strahlen-
schutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung
entsprechen und mit dem Bauartzeichen und weiteren
von der Zulassungsbehörde zu bestimmenden Anga-
ben versehen werden,
2. die Qualitätskontrolle durch einen von der Zulassungs-
behörde zu bestimmenden Sachverständigen überwa-
chen zu lassen,
3. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung
mit dieser einen Abdruck des Zulassungsscheins aus-
zuhändigen, auf dem das Ergebnis und, soweit Dicht-
heitsprüfungen nach Absatz 6 erforderlich sind, das
Datum der Qualitätskontrolle nach Nummer 1 bestätigt
ist,
4. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung
mit dieser eine Betriebsanleitung auszuhändigen, in
der insbesondere auf die dem Strahlenschutz dienen-
den Maßnahmen hingewiesen ist und
5. sicherzustellen, dass eine bauartzugelassene Vorrich-
tung, die radioaktive Stoffe enthält, nach Beendigung
der Nutzung wieder zurückgenommen werden kann.
(2) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung
hat einen Abdruck des Zulassungsscheins nach Absatz 1
Nr. 3 und die Prüfbefunde nach Absatz 6 Satz 1 bei der
Vorrichtung bereitzuhalten. Im Falle der Weitergabe der
bauartzugelassenen Vorrichtung gilt Absatz 1 Nr. 3 und 4
entsprechend.
(3) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine
Änderungen vorgenommen werden, die für den Strahlen-
schutz wesentliche Merkmale betreffen.
(4) Eine bauartzugelassene Vorrichtung, die infolge
Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung den Vorschrif-
ten dieser Verordnung oder den in dem Zulassungsschein
bezeichneten, für den Strahlenschutz wesentlichen Merk-
malen nicht mehr entspricht, darf nicht mehr verwendet
werden. Der Inhaber der Vorrichtung hat unverzüglich die
notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlen-
schäden zu vermeiden.
(5) Ist die Rücknahme, der Widerruf einer Bauartzulas-
sung oder die Erklärung, dass eine bauartzugelassene
Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, bekannt
gemacht, so hat der Inhaber davon betroffene Vorrich-
tungen unverzüglich stillzulegen und die notwendigen
Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden zu
vermeiden.
(6) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung,
die radioaktive Stoffe enthält, hat diese alle zehn Jahre
durch einen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Sachver-
ständigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Stichtag ist der
im Abdruck des Zulassungsscheins vermerkte Tag der
Qualitätskontrolle. Die Zulassungsbehörde kann im Zu-
lassungsschein von den Sätzen 1 und 2 abweichende
Regelungen zur Dichtheitsprüfung treffen.
(7) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung,
die radioaktive Stoffe enthält, hat diese nach Beendigung
der Nutzung unverzüglich an den Zulassungsinhaber
zurückzugeben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnis-
mäßig hohem Aufwand möglich, so ist sie an eine Landes-
sammelstelle oder an eine von der zuständigen Behörde
bestimmte Stelle abzugeben.
Abschnitt 8
Ausnahmen
§ 28
Ausnahmen von dem Erfordernis
der Genehmigung und der Anzeige
Wer als Arbeitnehmer oder anderweitig unter der Auf-
sicht stehend im Rahmen einer nach dem Atomgesetz
oder dieser Verordnung genehmigungs- oder anzeige-
bedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder
einer Genehmigung nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9 des
Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11, 15, 16, 19, 23
oder 106 dieser Verordnung noch eines Planfeststellungs-
beschlusses nach § 9b des Atomgesetzes und ist von der

Anzeigepflicht nach § 12 oder § 20 dieser Verordnung
befreit. Wer als Dritter nach § 9a Abs. 3 Satz 3 des Atom-
gesetzes tätig wird, bedarf keiner Genehmigung nach § 15
dieser Verordnung. Satz 1 ist nicht auf Heimarbeiter oder
auf Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsge-
setzes anzuwenden.
Abschnitt 9
Freigabe
§ 29
Voraussetzungen für die Freigabe
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach den §§ 6, 7
oder 9 des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbe-
schlusses nach § 9b des Atomgesetzes oder einer Geneh-
migung nach § 7 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung
darf radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände,
Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die
aktiviert oder kontaminiert sind und die aus Tätigkeiten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d stammen, als
nicht radioaktive Stoffe nur verwenden, verwerten, besei-
tigen, innehaben oder an einen Dritten weitergeben, wenn
die zuständige Behörde die Freigabe nach Absatz 2 erteilt
hat und nach Absatz 3 die Übereinstimmung mit den im
Freigabebescheid festgelegten Anforderungen festge-
stellt ist. Die Regelung des § 44 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag des Inha-
bers einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des
Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses nach
§ 9b des Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach
§ 7 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung schriftlich die
Freigabe, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur
eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im
Kalenderjahr auftreten kann. Die zuständige Behörde
kann davon ausgehen, dass dies erfüllt ist, wenn
1. für eine uneingeschränkte Freigabe von
a) festen Stoffen die Einhaltung der in Anlage III Ta-
belle 1 Spalte 5 genannten Freigabewerte sowie der
in Anlage IV Teil A Nummer 1 genannten Festlegun-
gen und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden
ist, die Einhaltung der Werte der Oberflächenkonta-
mination der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4,
b) flüssigen Stoffen die Einhaltung der Werte der An-
lage III Tabelle 1 Spalte 5,
c) Bauschutt und Bodenaushub mit einer zu erwarten-
den Masse von mehr als 1 000 Tonnen im Kalender-
jahr die Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1
Spalte 6 genannten Freigabewerte und die Ein-
haltung der in Anlage IV Teil A Nr. 1 und Teil F
genannten Festlegungen,
d) Bodenflächen die Einhaltung der in Anlage III Ta-
belle 1 Spalte 7 genannten Freigabewerte und der
in Anlage IV Teil E genannten Festlegungen,
e) Gebäuden zur Wieder- und Weiterverwendung die
Einhaltung der in Anlage III Tabelle 1 Spalte 8
genannten Freigabewerte sowie die Einhaltung der
in Anlage IV Teil A Nr. 1 und Teil D genannten Fest-
legungen,
2. für eine Freigabe von
a) festen Stoffen zur Beseitigung die Einhaltung der in
Anlage III Tabelle 1 Spalte 9 genannten Freigabe-
werte sowie der in Anlage IV Teil A Nr. 1 und
Teil C genannten Festlegungen und, sofern eine
feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der
Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III
Tabelle 1 Spalte 4,
b) flüssigen Stoffen zur Beseitigung in einer Verbren-
nungsanlage die Einhaltung der Werte der Anlage III
Tabelle 1 Spalte 9,
c) Gebäuden zum Abriss die Einhaltung der in An-
lage III Tabelle 1 Spalte 10 genannten Freigabe-
werte sowie die Einhaltung der in Anlage IV Teil A
Nr. 1 und Teil D genannten Festlegungen,
d) Metallschrott zur Rezyklierung die Einhaltung der in
der Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a genannten Frei-
gabewerte sowie der in Anlage IV Teil A Punkt 1 und
Teil G genannten Festlegungen und, sofern eine
feste Oberfläche vorhanden ist, die Einhaltung der
Werte der Oberflächenkontamination der Anlage III
Tabelle 1 Spalte 4
nachgewiesen ist, sofern der zuständigen Behörde keine
Anhaltspunkte vorliegen, dass in den Fällen der Nummer 2
Buchstabe a und b am Standort der Entsorgungsanlage
für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis
im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr über-
schritten wird. Soweit die nach Satz 2 erforderlichen Fest-
legungen der Anlage IV Teil C bis E im Einzelfall nicht vor-
liegen oder für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte
festgelegt sind, kann für Stoffe, die die Freigrenzen der
Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten, der
Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur
eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im
Kalenderjahr auftreten kann, unter Berücksichtigung der
Festlegungen der Anlage IV Teil A Nr. 2 auch auf andere
Weise geführt werden. Die Voraussetzungen für die
Freigabe dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen
oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht
werden.
(3) Für jede Masse oder Teilmasse, die aufgrund des
Bescheides nach Absatz 2 als nicht radioaktiver Stoff ver-
wendet, verwertet, beseitigt, innegehabt oder an Dritte
weitergegeben werden soll, ist zuvor die Übereinstim-
mung mit den im Bescheid festgelegten Anforderungen
festzustellen. Hierzu erforderliche Freimessungen und
deren Ergebnisse sind zu dokumentieren.
(4) Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung
nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, eines Plan-
feststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes
oder einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2
dieser Verordnung oder in einem gesonderten Bescheid
das Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-
satz 2 Satz 2 und 3 sowie zur Feststellung nach Absatz 3
festlegen.
(5) In den Fällen des Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a,
b und d dürfen ergänzend zu Absatz 2 Satz 2 oder 3 keine
Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vor-
gesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und
seine Einhaltung bestehen. Der zuständigen Behörde ist
vor Erteilung der Freigabe eine Erklärung des Antrag-
stellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine
Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- und
Beseitigungsanlage vorzulegen. Der Antragsteller hat
der für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage nach
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen

Behörde gleichzeitig eine Kopie der Annahmeerklärung
zuzuleiten und dies der zuständigen Behörde nachzu-
weisen. Die für die Verwertungs- und Beseitigungsanlage
nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zustän-
dige Behörde kann von der zuständigen Behörde inner-
halb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang der
Kopie verlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der
Anforderungen an den Verwertungs- oder Beseitigungs-
weg hergestellt wird. Die Bestimmungen des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes sowie die aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Bestimmungen zur Führung von
Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung von
Abfällen bleiben unberührt.
(6) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde zu
einzelnen Fragen, von denen die Erteilung der Freigabe
abhängig ist, festgestellt werden, ob bestimmte Voraus-
setzungen des Absatzes 2 vorliegen. Diese Feststellung
ist dem Freigabeverfahren zugrunde zu legen. Die Ge-
nehmigung nach den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes
oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atom-
gesetzes oder die Genehmigung nach § 7 oder § 11
Abs. 2 dieser Verordnung kann mit einer Feststellung nach
Satz 1 versehen werden. Eine Freigabe ersetzt keine
Genehmigung zur Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atom-
gesetzes.
(7) Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, kann eine
Freigabe auch von Amts wegen erfolgen, wenn für Einzel-
personen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im
Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten
kann. Für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur
Endlagerung radioaktiver Abfälle nach dem Atomgesetz
kann über die Freigabe die nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 des
Atomgesetzes zuständige Überwachungsbehörde ent-
scheiden.
Kapitel 3
Anforderungen bei der
Nutzung radioaktiver Stoffe
und ionisierender Strahlung
Abschnitt 1
Fachkunde im Strahlenschutz
§ 30
Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach
den §§ 9, 12, 13, 14, 15, 24, 31, 64 oder 82 wird in der
Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich
geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die
erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle
anerkannten Kursen erworben. Die Ausbildung ist durch
Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise
und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Beschei-
nigung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde wird von
der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Die
Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurück-
liegen. Für Medizinisch-technische Radiologieassisten-
tinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten
gilt der Nachweis nach Satz 1 mit der Erlaubnis nach § 1
Nr. 2 des Gesetzes über technische Assistenten in der
Medizin für die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 9 Abs. 1
Nr. 2 dieses Gesetzes als erbracht.
(2) Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens
alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem
von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder ande-
ren von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten
Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Der Nach-
weis über die durchgeführten Fortbildungen ist der zu-
ständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Die zustän-
dige Stelle kann, wenn der Nachweis über Fortbildungs-
maßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird,
die Fachkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auf-
lagen versehen. Bestehen begründete Zweifel an der
erforderlichen Fachkunde, kann die zuständige Behörde
eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen.
(3) Kurse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 können von
der für die Kursstätte zuständigen Stelle nur anerkannt
werden, wenn die Kursinhalte das für den jeweiligen
Anwendungsbereich erforderliche Wissen im Strahlen-
schutz vermitteln und die Qualifikation des Lehrpersonals
und die Ausstattung der Kursstätte eine ordnungsgemäße
Wissensvermittlung gewährleisten.
Abschnitt 2
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§ 31
Strahlenschutzverantwortliche
und Strahlenschutzbeauftragte
(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Geneh-
migung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder
nach den §§ 7, 11 oder 15 dieser Verordnung oder wer
der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf
oder wer eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt
oder wer eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 dieser
Verordnung zu erstatten hat oder wer aufgrund des
§ 7 Abs. 3 dieser Verordnung keiner Genehmigung nach
§ 7 Abs. 1 bedarf. Handelt es sich bei dem Strahlen-
schutzverantwortlichen um eine juristische Person oder
um eine teilrechtsfähige Personengesellschaft, werden
die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von
der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung
berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das ver-
tretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern
oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so
ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser
Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwort-
lichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organ-
mitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt
hiervon unberührt.
(2) Soweit dies für die Gewährleistung des Strahlen-
schutzes bei der Tätigkeit notwendig ist, sind für die Lei-
tung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforder-
liche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu
bestellen. Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauf-
tragten sind dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblicher
Entscheidungsbereich, und die zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzu-
legen. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch
dann für die Einhaltung der Anforderungen der Teile 2
und 5 dieser Verordnung verantwortlich, wenn er Strahlen-
schutzbeauftragte bestellt hat.

(3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftrag-
ten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen,
aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken
ergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz besitzen.
(4) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit
Angabe der Aufgaben und Befugnisse, Änderungen der
Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden des
Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind der
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Mit-
teilung der Bestellung ist die Bescheinigung über die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30
Abs. 1 beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und
dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Mit-
teilung zu übermitteln.
(5) Sind für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das
Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze Strahlenschutz-
beauftragte zu bestellen, so müssen sie als verantwort-
liche Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des
Betriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Abs. 1 Nr. 2
des Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese
Tätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes
Anwendung finden.
§ 32
Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen
und des Strahlenschutzbeauftragten
(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm
durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rah-
men seiner Befugnisse. Ergibt sich, dass der Strahlen-
schutzbeauftragte infolge unzureichender Befugnisse,
unzureichender Fachkunde im Strahlenschutz oder feh-
lender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen seine
Pflichten nur unzureichend erfüllen kann, kann die zustän-
dige Behörde gegenüber dem Strahlenschutzverantwort-
lichen die Feststellung treffen, dass dieser Strahlen-
schutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im
Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
(2) Dem Strahlenschutzverantwortlichen sind unverzüg-
lich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beein-
trächtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über
eine von ihm vorgeschlagene Behebung von aufgetrete-
nen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen
nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftrag-
ten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen
und zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Perso-
nalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu
übersenden.
(3) Die Strahlenschutzbeauftragten sind über alle Ver-
waltungsakte und Maßnahmen, die ihre Aufgaben oder
Befugnisse betreffen, unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen-
schutzbeauftragte haben bei der Wahrnehmung ihrer Auf-
gaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den
Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten
und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlen-
schutzes zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte
hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlan-
gen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.
(5) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung
seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung
nicht benachteiligt werden.
§ 33
Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen
und des Strahlenschutzbeauftragten
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beach-
tung des Standes von Wissenschaft und Technik zum
Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädli-
chen Wirkungen ionisierender Strahlung durch geeignete
Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung
geeigneter Räume, Ausrüstungen und Geräte, durch ge-
eignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereit-
stellung ausreichenden und geeigneten Personals dafür
zu sorgen, dass
1. die folgenden Vorschriften eingehalten werden:
a) Teil 2 Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen,
Freigabe, Abschnitt 9: Freigabe
§ 29 Abs. 1 Satz 1,
b) Teil 2 Kapitel 3: Anforderung bei der Nutzung radio-
aktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
aa) Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des
Strahlenschutzes
§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 32
Abs. 2 und 3, § 34 Satz 1,
bb) Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlen-
schutzbereichen; physikalische Strahlen-
schutzkontrolle
§ 40 Abs. 2 Satz 2,
cc) Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Um-
welt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten
§ 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5,
dd) Abschnitt 5: Schutz vor sicherheitstechnisch
bedeutsamen Ereignissen
§ 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 50 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 52, 53 Abs. 1, 4 und 5,
ee) Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposi-
tion bei der Berufsausübung
§ 58 Abs. 5,
ff) Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge be-
ruflich strahlenexponierter Personen
§ 61 Abs. 3 Satz 2,
c) Teil 2 Kapitel 4: Besondere Anforderungen bei der
medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und
ionisierender Strahlung, Abschnitt 1: Heilkunde und
Zahnheilkunde
§ 81 Abs. 7, § 83 Abs. 4 Satz 1,
2. die in den folgenden Teilen, Kapiteln und Abschnitten
vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden:
a) Teil 2 Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen,
Freigabe, Abschnitt 9: Freigabe
§ 29 Abs. 2 Satz 4,
b) Teil 2 Kapitel 3: Anforderungen bei der Nutzung
radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
aa) Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des
Strahlenschutzes
§ 35,

bb) Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlen-
schutzbereichen; physikalische Strahlen-
schutzkontrolle
aaa) § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2
und Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2, §§ 38, 39, 40 Abs. 1 Satz 1 und 2
und Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 41
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3
Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und 6,
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3, §§ 43, 44
Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 bis 5,
§ 45 Abs. 1 und 3,
bbb) § 42 Abs. 2 Satz 1,
cc) Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Um-
welt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten
aaa) § 46 Abs. 1 bis 3, § 47 Abs. 1 Satz 1
jeweils in Verbindung mit § 5,
bbb) § 47 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1,
ccc) § 48 Abs. 1 Nr. 2,
dd) Abschnitt 5: Schutz vor sicherheitstechnisch
bedeutsamen Ereignissen
§§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, 53 Abs. 2,
ee) Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposi-
tion bei der Berufsausübung
aaa) §§ 55, 56 Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 2 jeweils
in Verbindung mit § 5,
bbb) § 57 Satz 1, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 2 und 3
Satz 1 und 3,
ff) Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge be-
ruflich strahlenexponierter Personen
§ 60 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 3
bis 5,
gg) Abschnitt 8: Sonstige Anforderungen
aaa) §§ 65, 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6
Satz 1 und 2, §§ 67, 68 Abs. 1, 3 bis 6,
§ 69 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 2 bis 4 und 6,
bbb) § 66 Abs. 6 Satz 3, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 3,
hh) Abschnitt 9: Radioaktive Abfälle
§ 72 Satz 1 und 3, § 73 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3
und 4, § 74 Abs. 2 und 3, § 75 Abs. 1 bis 3, § 76
Abs. 1 bis 5, § 78 Satz 1, § 79 Satz 1,
c) Teil 2 Kapitel 4: Medizinische Strahlenanwen-
dungen
aa) Abschnitt 1: Besondere Anforderungen bei der
medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe
und ionisierender Strahlung
§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 81 Abs. 1
Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, Abs. 5
Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1, §§ 82, 83 Abs. 4
Satz 2 bis 4 und Abs. 5, §§ 84, 85 Abs. 1 bis 3
Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 und 3,
§ 86,
bb) Abschnitt 2: Medizinische Forschung
§ 87 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 7, § 88
Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 und 4, § 89,
d) Teil 5 Kapitel 1: Berücksichtigung von Strahlen-
expositionen
§ 111 und
3. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsich-
tigtes Kritischwerden von Kernbrennstoffen getroffen
werden.
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen,
dass
1. a) im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die in
Absatz 1 Nr. 2 aufgeführten Schutzvorschriften und,
b) soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach
§ 31 Abs. 2 übertragen worden sind, die Bestim-
mungen des Bescheides über die Genehmigung
oder allgemeine Zulassung und die von der zustän-
digen Behörde erlassenen Anordnungen und Auf-
lagen
eingehalten werden und
2. der Strahlenschutzverantwortliche nach § 32 Abs. 2
Satz 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 3 unterrichtet wird.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen-
schutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, dass bei Gefahr
für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maß-
nahmen zur Abwendung dieser Gefahr getroffen werden.
§ 34
Strahlenschutzanweisung
Es ist eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der
die in dem Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaß-
nahmen aufzuführen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören
in der Regel
1. die Aufstellung eines Planes für die Organisation des
Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestim-
mung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbeauf-
tragte bei der genehmigten Tätigkeit ständig anwesend
oder sofort erreichbar sein müssen,
2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen
Betriebsablaufs,
3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen
Messungen und Maßnahmen entsprechend den Expo-
sitionsbedingungen,
4. die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den
Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzu-
tragen sind,
5. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von
Bestrahlungsvorrichtungen, Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen, Ausrüstung und Geräten, die für
den Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung
von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und
über die Wartungen,
6. die Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarm-
übungen sowie für den Einsatz bei Unfällen und Stör-
fällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für den
Brandschutz und die Vorbereitung der Schadens-
bekämpfung nach § 53, und
7. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen
oder sonstige Einwirkungen Dritter, gegen das Abhan-
denkommen von radioaktiven Stoffen oder gegen das
unerlaubte Inbetriebsetzen einer Bestrahlungsvorrich-
tung oder einer Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlen.

Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sonstiger
erforderlicher Betriebsanweisungen nach arbeitsschutz-,
immissionsschutz- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschrif-
ten sein.
§ 35
Auslegung oder Aushang der Verordnung
Ein Abdruck dieser Verordnung ist in Betrieben oder
selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreiben-
den an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfüg-
bar zu halten, wenn regelmäßig mindestens eine Person
beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.
Abschnitt 3
Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen;
physikalische Strahlenschutzkontrolle
§ 36
Strahlenschutzbereiche
(1) Bei genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätig-
keiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d sind
Strahlenschutzbereiche nach Maßgabe des Satzes 2 ein-
zurichten. Je nach Höhe der Strahlenexposition wird zwi-
schen Überwachungsbereichen, Kontrollbereichen und
Sperrbereichen, letztere als Teile der Kontrollbereiche,
unterschieden; dabei sind äußere und innere Strahlen-
exposition zu berücksichtigen:
1. Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbe-
reich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Per-
sonen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr
als 1 Millisievert oder höhere Organdosen als 15 Milli-
sievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die
Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel
erhalten können,
2. Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im
Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Milli-
sievert oder höhere Organdosen als 45 Millisievert für
die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die
Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten
können,
3. Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereiches, in
denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert
durch Stunde sein kann.
Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontroll-
bereich oder Überwachungsbereich ist eine Aufenthalts-
zeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalen-
derjahr, soweit keine anderen begründeten Angaben über
die Aufenthaltszeit vorliegen.
(2) Kontrollbereiche und Sperrbereiche sind abzugren-
zen und deutlich sichtbar und dauerhaft zusätzlich zur
Kennzeichnung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit dem
Zusatz „KONTROLLBEREICH“ oder „SPERRBEREICH –
KEIN ZUTRITT –“ zu kennzeichnen. Sperrbereiche sind
darüber hinaus so abzusichern, dass Personen, auch
mit einzelnen Körperteilen, nicht unkontrolliert hinein-
gelangen können. Die Behörde kann Ausnahmen von den
Sätzen 1 und 2 gestatten, wenn dadurch Einzelne oder
die Allgemeinheit nicht gefährdet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass wei-
tere Bereiche als Strahlenschutzbereiche zu behandeln
sind, wenn dies zum Schutz Einzelner oder der Allgemein-
heit erforderlich ist. Beim Betrieb von Anlagen zur Erzeu-
gung ionisierender Strahlung oder Bestrahlungsvorrich-
tungen kann die zuständige Behörde zulassen, dass
Bereiche nur während der Einschaltzeit dieser Anlagen
oder Vorrichtungen als Kontrollbereiche oder Sperrberei-
che gelten.
(4) Bei ortsveränderlichem Umgang mit radioaktiven
Stoffen und beim Betrieb von ortsveränderlichen Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder Bestrahlungs-
vorrichtungen ist ein nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ein-
zurichtender Kontrollbereich so abzugrenzen und zu
kennzeichnen, dass unbeteiligte Personen diesen nicht
unbeabsichtigt betreten können. Kann ausgeschlossen
werden, dass unbeteiligte Personen den Kontrollbereich
unbeabsichtigt betreten können, ist die Abgrenzung nicht
erforderlich.
§ 37
Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
(1) Personen darf der Zutritt
1. zu Überwachungsbereichen nur erlaubt werden, wenn
a) sie darin eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahr-
nehmen,
b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient, Pro-
band oder helfende Person erforderlich ist,
c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur
Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
oder
d) sie Besucher sind,
2. zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn
a) sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der
darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden
müssen,
b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient, Pro-
band oder helfende Person erforderlich ist und eine
zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen
Berufs berechtigte Person, die die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, zugestimmt
hat oder
c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur
Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
d) bei schwangeren Frauen der fachkundige Strahlen-
schutzverantwortliche oder der Strahlenschutz-
beauftragte dies gestattet und durch geeignete
Überwachungsmaßnahmen sicherstellt, dass der
besondere Dosisgrenzwert nach § 55 Abs. 4 Satz 2
eingehalten und dies dokumentiert wird,
3. zu Sperrbereichen nur erlaubt werden, wenn
a) sie zur Durchführung der im Sperrbereich vorgese-
henen Betriebsvorgänge oder aus zwingenden
Gründen tätig werden müssen und sie unter der
Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten oder
einer von ihm beauftragten Person, die die erforder-
liche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, stehen
oder
b) ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient, Pro-
band oder helfende Person erforderlich ist und eine
zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen
Berufs berechtigte Person, die die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, schriftlich
zugestimmt hat.

Die zuständige Behörde kann gestatten, dass der fach-
kundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständi-
ge Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen
den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt. Betre-
tungsrechte aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen
bleiben unberührt.
(2) Schwangeren Frauen darf der Zutritt
1. zu Sperrbereichen nicht gestattet werden, sofern nicht
ihr Aufenthalt als Patientin erforderlich ist,
2. zu Kontrollbereichen als helfende Person abweichend
von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b nur gestattet
werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern.
§ 38
Unterweisung
(1) Personen, denen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a oder c oder Nr. 3 Buchstabe a der Zutritt
zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vor dem erst-
maligen Zutritt über die Arbeitsmethoden, die möglichen
Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits- und Schutz-
maßnahmen und den für ihre Beschäftigung oder ihre
Anwesenheit wesentlichen Inhalt dieser Verordnung, der
Genehmigung, der Strahlenschutzanweisung und über die
zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und
der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze erfolgende
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu
unterweisen. Satz 1 gilt auch für Personen, die außerhalb
des Kontrollbereiches mit radioaktiven Stoffen umgehen
oder ionisierende Strahlung anwenden, soweit diese
Tätigkeit der Genehmigung bedarf. Die Unterweisung
ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Diese
Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher
Unterweisungen nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-
oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.
(2) Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontrollberei-
chen gestattet wird, sind vorher über die möglichen
Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen.
(3) Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen nach
Absatz 1 oder 2 darauf hinzuweisen, dass eine Schwan-
gerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposi-
tion für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzu-
teilen ist. Für den Fall einer Kontamination der Mutter ist
darauf hinzuweisen, dass der Säugling beim Stillen radio-
aktive Stoffe inkorporieren könnte.
(4) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisun-
gen nach Absatz 1 oder 2 sind Aufzeichnungen zu führen,
die von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind.
Die Aufzeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf
Jahre, in denen des Absatzes 2 ein Jahr lang nach der
Unterweisung aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 39
Messtechnische
Überwachung in Strahlenschutzbereichen
In Strahlenschutzbereichen ist in dem für die Ermittlung
der Strahlenexposition erforderlichen Umfang jeweils ein-
zeln oder in Kombination
1. die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung oder
2. die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder
3. die Kontamination des Arbeitsplatzes
zu messen.
§ 40
Zu überwachende Personen
(1) An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten,
ist die Körperdosis zu ermitteln. Die Ermittlungsergebnis-
se müssen spätestens neun Monate nach Aufenthalt im
Kontrollbereich vorliegen. Ist beim Aufenthalt im Kontroll-
bereich sichergestellt, dass im Kalenderjahr eine effektive
Dosis von 1 Millisievert oder höhere Organdosen als ein
Zehntel der Organdosisgrenzwerte des § 55 Abs. 2 nicht
erreicht werden können, so kann die zuständige Behörde
Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(2) Wer einer Genehmigung nach § 15 Abs. 1 bedarf, hat
dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht stehenden
Personen in Kontrollbereichen nur beschäftigt werden,
wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person im
Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen
Behörde registrierten Strahlenpasses ist. Wenn er selbst
in Kontrollbereichen tätig wird, gilt Satz 1 entsprechend.
Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über die
Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereiches
dieser Verordnung ausgestellt worden sind, als ausrei-
chend im Sinne von Satz 1 anerkennen, wenn diese dem
Strahlenpass entsprechen. Die Bundesregierung erlässt
mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-
tungsvorschriften über Inhalt, Form, Führung und Regis-
trierung des Strahlenpasses.
(3) Beruflich strahlenexponierten Personen nach Ab-
satz 2 Satz 1 darf eine Beschäftigung im Kontrollbereich
nur erlaubt werden, wenn diese den Strahlenpass nach
Absatz 2 Satz 1 vorlegen und ein Dosimeter nach § 41
Abs. 3 Satz 1 tragen.
(4) Wer einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des
Atomgesetzes oder nach § 7 oder § 11 Abs. 2 dieser Ver-
ordnung oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach
§ 9b des Atomgesetzes bedarf, hat jeder unter seiner Auf-
sicht stehenden beruflich strahlenexponierten Person auf
deren Verlangen die im Beschäftigungsverhältnis erhal-
tene berufliche Strahlenexposition schriftlich mitzuteilen,
sofern nicht bereits aufgrund einer Genehmigung nach
§ 15 Abs. 1 dieser Verordnung ein Strahlenpass nach Ab-
satz 2 Satz 1 geführt wird.
(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass nicht
beruflich strahlenexponierte Personen, die sich in Berei-
chen aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätig-
keiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung ausgeübt
werden, durch geeignete Messungen feststellen lassen,
ob sie radioaktive Stoffe inkorporiert haben.
§ 41
Ermittlung der Körperdosis
(1) Zur Ermittlung der Körperdosis wird die Personen-
dosis gemessen. Die zuständige Behörde kann aufgrund
der Expositionsbedingungen bestimmen, dass zur Ermitt-
lung der Körperdosis zusätzlich oder – abweichend von
Satz 1 – allein
1. die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentration
radioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontamination
des Arbeitsplatzes gemessen wird,
2. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidun-
gen gemessen wird oder

3. weitere Eigenschaften der Strahlungsquelle oder des
Strahlungsfeldes festgestellt werden.
Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener oder feh-
lerhafter Messung eine Ersatzdosis festlegen. Die zustän-
dige Behörde bestimmt Messstellen für Messungen nach
Satz 1 und für Messungen nach Satz 2 Nr. 2.
(2) Wenn aufgrund der Feststellungen nach Absatz 1
der Verdacht besteht, dass die Dosisgrenzwerte des § 55
überschritten werden, so ist die Körperdosis unter Be-
rücksichtigung der Expositionsbedingungen zu ermitteln.
(3) Die Personendosis ist mit Dosimetern zu messen, die
bei einer nach Absatz 1 Satz 4 bestimmten Messstelle
anzufordern sind. Die Dosimeter sind an einer für die
Strahlenexposition als repräsentativ geltenden Stelle der
Körperoberfläche, in der Regel an der Vorderseite des
Rumpfes, zu tragen. Die Anzeige dieses Dosimeters ist als
Maß für die effektive Dosis zu werten, sofern die Körper-
dosis für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe nicht
genauer ermittelt worden ist. Ist vorauszusehen, dass im
Kalenderjahr die Organdosis für die Hände, die Unter-
arme, die Füße und Knöchel oder die Haut größer ist als
150 Millisievert oder die Organdosis der Augenlinse
größer ist als 45 Millisievert, so ist die Personendosis
durch weitere Dosimeter auch an diesen Körperteilen fest-
zustellen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
die Personendosis nach einem anderen geeigneten oder
nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemes-
sen wird.
(4) Die Dosimeter nach Absatz 3 Satz 1 und 4 sind der
Messstelle jeweils nach Ablauf eines Monats unverzüglich
einzureichen; hierbei sind die jeweiligen Personendaten
(Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Ge-
schlecht), bei Strahlenpassinhabern nach § 40 Abs. 2
Satz 1 und 2 die Registriernummer des Strahlenpasses
sowie die Beschäftigungsmerkmale und die Expositions-
verhältnisse mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann
gestatten, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs
Monaten der Messstelle einzureichen sind.
(5) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlangen
ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem die Perso-
nendosis jederzeit festgestellt werden kann. Sobald eine
Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie
schwanger ist, ist ihre berufliche Strahlenexposition
arbeitswöchentlich zu ermitteln und ihr mitzuteilen.
(6) Die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität
der Ausscheidungen ist bei einer nach Absatz 1 Satz 4
bestimmten Messstelle durchzuführen. Der Messstelle
sind die jeweiligen Personendaten (Familienname, Vor-
namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht), bei Strah-
lenpassinhabern nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 die
Registriernummer des Strahlenpasses sowie die Be-
schäftigungsmerkmale und die Inkorporationsverhältnisse
mitzuteilen.
(7) Die Messstelle nach Absatz 3 Satz 1 hat Personen-
dosimeter bereitzustellen, die Personendosis festzustel-
len, die Ergebnisse aufzuzeichnen und demjenigen, der
die Messung veranlasst hat, schriftlich mitzuteilen. Die
Messstelle nach Absatz 6 Satz 1 hat die Körperaktivität
oder die Aktivität der Ausscheidungen und die jeweilige
Körperdosis festzustellen, die Ergebnisse aufzuzeichnen
und demjenigen, der die Messung veranlasst hat, schrift-
lich mitzuteilen. Die Messstellen haben ihre Aufzeichnun-
gen 30 Jahre lang nach der jeweiligen Feststellung aufzu-
bewahren. Sie haben auf Anforderung die Ergebnisse ihrer
Feststellungen einschließlich der Angaben nach Absatz 4
Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 der zuständigen Behörde mit-
zuteilen.
(8) Die Messstellen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6
Satz 1 nehmen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil,
die für Messungen nach Absatz 3 Satz 1 und 4 von
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und für
Messungen nach Absatz 6 Satz 1 von dem Bundesamt für
Strahlenschutz durchgeführt werden.
§ 42
Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht
(1) Die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen
nach den §§ 40 und 41 sind unverzüglich aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis
die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet
hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre
nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung. Sie sind
spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betroffenen
Person zu löschen. Sie sind auf Verlangen der zustän-
digen Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser zu
bestimmenden Stelle zu hinterlegen. Bei einem Wechsel
des Beschäftigungsverhältnisses sind die Ermittlungs-
ergebnisse dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen mit-
zuteilen, falls weiterhin eine Beschäftigung als beruflich
strahlenexponierte Person ausgeübt wird. Aufzeich-
nungen, die infolge Beendigung der Beschäftigung als
beruflich strahlenexponierte Person nicht mehr benötigt
werden, sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu
übergeben. § 85 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis
nach § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1, Abs. 4 und
Strahlenexpositionen nach § 58 Abs. 1 Satz 2 sind der
zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe, der
betroffenen Personen und der ermittelten Körperdosen
unverzüglich mitzuteilen. Den betroffenen Personen ist
unverzüglich die Körperdosis mitzuteilen.
(3) Bei Überschreitungen der Werte der Oberflächen-
kontamination nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.
§ 43
Schutzvorkehrungen
(1) Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen
vor äußerer und innerer Strahlenexposition ist vorrangig
durch bauliche und technische Vorrichtungen oder durch
geeignete Arbeitsverfahren sicherzustellen.
(2) Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber infor-
miert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, sind ihre
Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere
berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist.
(3) Bei Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen
umgehen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III
Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet, ist sicherzustellen,
dass sie die erforderliche Schutzkleidung tragen und die
erforderlichen Schutzausrüstungen verwenden. Ihnen ist
ein Verhalten zu untersagen, bei dem sie oder andere Per-
sonen von dem Umgang herrührende radioaktive Stoffe in
den Körper aufnehmen können, insbesondere durch
Essen, Trinken, Rauchen, durch die Verwendung von
Gesundheitspflegemitteln oder kosmetischen Mitteln.

Dies gilt auch für Personen, die sich in Bereichen aufhal-
ten, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegan-
gen wird, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III
Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet. Offene radioaktive
Stoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur so lange und in sol-
chen Aktivitäten vorhanden sein, wie das Arbeitsverfahren
es erfordert.
§ 44
Kontamination und Dekontamination
(1) Beim Vorhandensein offener radioaktiver Stoffe ist in
Strahlenschutzbereichen, soweit es zum Schutz der sich
darin aufhaltenden Personen oder der dort befindlichen
Sachgüter erforderlich ist, festzustellen, ob Kontaminatio-
nen durch diese Stoffe vorliegen. An Personen, die Kon-
trollbereiche verlassen, in denen offene radioaktive Stoffe
vorhanden sind, ist zu prüfen, ob diese kontaminiert sind.
Wird hierbei eine Kontamination festgestellt, so sind
unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind,
weitere Strahlenexpositionen und eine Weiterverbreitung
radioaktiver Stoffe zu verhindern. Die zuständige Behörde
kann festlegen, dass eine Prüfung nach Satz 2 auch beim
Verlassen des Überwachungsbereiches durchzuführen
ist.
(2) Zur Verhinderung der Weiterverbreitung radioaktiver
Stoffe oder ihrer Aufnahme in den Körper sind unverzüg-
lich Maßnahmen zu treffen, wenn
1. auf Verkehrsflächen, an Arbeitsplätzen oder an der
Kleidung in Kontrollbereichen festgestellt wird, dass
die nicht festhaftende Oberflächenkontamination das
100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
überschreitet oder
2. auf Verkehrsflächen, an Arbeitsplätzen oder an der
Kleidung in Überwachungsbereichen festgestellt wird,
dass die nicht festhaftende Oberflächenkontamina-
tion das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1
Spalte 4 überschreitet oder
3. außerhalb eines Strahlenschutzbereiches auf dem
Betriebsgelände die Oberflächenkontamination von
Bodenflächen, Gebäuden und beweglichen Gegen-
ständen, insbesondere Kleidung, die Werte der An-
lage III Tabelle 1 Spalte 4 überschreitet.
Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, die als gefährliche
Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
befördert oder nach § 69 dieser Verordnung abgegeben
werden.
(3) Sollen bewegliche Gegenstände, insbesondere
Werkzeuge, Messgeräte, Messvorrichtungen, sonstige
Apparate, Anlagenteile oder Kleidung, aus Kontrollberei-
chen, in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind,
zum Zweck der Handhabung, Nutzung oder sonstigen
Verwendung mit dem Ziel einer Wiederverwendung oder
Reparatur außerhalb von Strahlenschutzbereichen her-
ausgebracht werden, ist zu prüfen, ob diese kontaminiert
sind. Wenn die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
oder 5 überschritten sind, dürfen die in Satz 1 genannten
Gegenstände nicht zu den dort genannten Zwecken aus
dem Kontrollbereich entfernt werden. Die zuständige
Behörde kann festlegen, dass die Sätze 1 und 2 auch auf
Überwachungsbereiche anzuwenden sind. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für die Gegenstände, die als gefährliche
Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes be-
fördert oder nach § 69 dieser Verordnung abgegeben
werden. § 29 findet keine Anwendung.
(4) Mit einer Dekontamination dürfen nur Personen
betraut werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse
besitzen.
(5) Können die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
genannten Werte der Oberflächenkontamination nicht ein-
gehalten werden, so sind die in solchen Arbeitsbereichen
beschäftigten Personen durch besondere Maßnahmen zu
schützen.
§ 45
Beschäftigungsverbote
und Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Personen unter 18 Jah-
ren nicht mit offenen radioaktiven Stoffen oberhalb der
Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 um-
gehen.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 für Auszubildende und Studierende im Alter
zwischen 16 und 18 Jahren gestatten, soweit dies zur
Erreichung ihrer Ausbildungsziele erforderlich ist und eine
ständige Aufsicht und Anleitung durch eine Person, die die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
gewährleistet wird.
(3) Es ist dafür zur sorgen, dass Schüler beim genehmi-
gungsbedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen nur in
Anwesenheit und unter der Aufsicht des zuständigen
Strahlenschutzbeauftragten mitwirken.
Abschnitt 4
Schutz von Bevölkerung und
Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten
§ 46
Begrenzung der
Strahlenexposition der Bevölkerung
(1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der
Grenzwert der effektiven Dosis durch Strahlenexpositio-
nen aus Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Millisievert im
Kalenderjahr.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 beträgt der Grenzwert
der Organdosis für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalen-
derjahr und der Grenzwert der Organdosis für die Haut
50 Millisievert im Kalenderjahr.
(3) Bei Anlagen oder Einrichtungen gilt außerhalb des
Betriebsgeländes der Grenzwert für die effektive Dosis
nach Absatz 1 für die Summe der Strahlenexposition aus
Direktstrahlung und der Strahlenexposition aus Ableitun-
gen. Die für die Strahlenexposition aus Direktstrahlung
maßgebenden Aufenthaltszeiten richten sich nach den
räumlichen Gegebenheiten der Anlage oder Einrichtung
oder des Standortes; liegen keine begründeten Angaben
für die Aufenthaltszeiten vor, ist Daueraufenthalt anzu-
nehmen.
§ 47
Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
(1) Für die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Still-
legung, den sicheren Einschluss und den Abbau von Anla-
gen oder Einrichtungen gelten folgende Grenzwerte der
durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder Was-

ser aus diesen Anlagen oder Einrichtungen jeweils be-
dingten Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevöl-
kerung im Kalenderjahr:
1. Effektive Dosis 0,3 Millisievert.
2. Organdosis für Keimdrüsen,
Gebärmutter, Knochenmark (rot) 0,3 Millisievert.
3. Organdosis für Dickdarm, Lunge,
Magen, Blase, Brust, Leber, Speise-
röhre, Schilddrüse, andere Organe
oder Gewebe gemäß Anlage VI
Teil C Nr. 2 Fußnote 1, soweit nicht
unter Nr. 2 genannt 0,9 Millisievert.
4. Organdosis für Knochenober-
fläche, Haut 1,8 Millisievert.
Es ist dafür zu sorgen, dass radioaktive Stoffe nicht
unkontrolliert in die Umwelt abgeleitet werden.
(2) Bei der Planung von Anlagen oder Einrichtungen ist
die Strahlenexposition nach Absatz 1 für eine Referenz-
person an den ungünstigsten Einwirkungsstellen unter
Berücksichtigung der in Anlage VII Teil A bis C genannten
Expositionspfade, Lebensgewohnheiten der Referenzper-
son und übrigen Annahmen zu ermitteln; dabei sind die
mittleren Verzehrsraten der Anlage VII Teil B Tabelle 1 mul-
tipliziert mit den Faktoren der Spalte 8 zu verwenden. Die
Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundes-
rates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu tref-
fenden weiteren Annahmen. Die zuständige Behörde kann
davon ausgehen, dass die Grenzwerte des Absatzes 1
eingehalten sind, wenn dies unter Zugrundelegung der
allgemeinen Verwaltungsvorschriften nachgewiesen wird.
(3) Für den Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Ein-
schluss und den Abbau von Anlagen oder Einrichtungen
legt die zuständige Behörde die zulässigen Ableitungen
radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser durch Begrenzung
der Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmengen fest.
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte des Absat-
zes 1 gilt als erbracht, wenn diese Begrenzungen nicht
überschritten werden.
(4) Bei Anlagen oder Einrichtungen, die keiner Genehmi-
gung nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes und keines
Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgeset-
zes bedürfen, kann die zuständige Behörde von der Fest-
legung von Aktivitätsmengen und Aktivitätskonzentra-
tionen absehen und den Nachweis nach Absatz 2 zur Ein-
haltung der in Absatz 1 genannten Grenzwerte als
erbracht ansehen, sofern die nach Anlage VII Teil D zuläs-
sigen Aktivitätskonzentrationen für Ableitungen radioakti-
ver Stoffe mit Luft oder Wasser aus Strahlenschutzberei-
chen im Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden.
Soweit die zuständige Behörde nichts anderes festlegt,
sind die zulässigen Aktivitätskonzentrationen an der Gren-
ze eines Strahlenschutzbereiches einzuhalten. Satz 1 fin-
det keine Anwendung, wenn der zuständigen Behörde
Anhaltspunkte vorliegen, dass die in Absatz 1 genannten
Grenzwerte an einem Standort durch Ableitungen aus
Anlagen oder Einrichtungen oder früheren Tätigkeiten
überschritten werden können.
(5) Sofern Ableitungen aus dem Betrieb anderer Anla-
gen oder Einrichtungen oder früheren Tätigkeiten im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung an diesen oder anderen
Standorten zur Strahlenexposition an den in Absatz 2
Satz 1 bezeichneten Einwirkungsstellen beitragen, hat die
zuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass die in
Absatz 1 genannten Werte insgesamt nicht überschritten
werden. Die für die Berücksichtigung anderer Anlagen und
Einrichtungen zu treffenden Annahmen werden in die all-
gemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 aufge-
nommen.
§ 48
Emissions- und Immissionsüberwachung
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Ableitungen aus Anlagen
oder Einrichtungen
1. überwacht und
2. nach Art und Aktivität spezifiziert der zuständigen
Behörde mindestens jährlich mitgeteilt werden. Die
zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Mit-
teilungspflicht ganz oder teilweise befreien, wenn sie
sonst hinreichend abschätzen kann, dass die Grenz-
werte des § 47 Abs. 1 Satz 1 durch die Ableitung nicht
überschritten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei
dem Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen die Aktivität
von Proben aus der Umgebung sowie die Ortsdosen nach
einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt wer-
den und dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige
Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen
vorzunehmen hat.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei
Anlagen oder Einrichtungen, die einer Genehmigung nach
§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder eines Planfest-
stellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes be-
dürfen, für die Ermittlung der Strahlenexposition durch
Ableitungen, ergänzend zu den Angaben nach Absatz 1,
die für die meteorologischen und hydrologischen Aus-
breitungsverhältnisse erforderlichen Daten zu ermitteln
und der zuständigen Behörde mindestens jährlich mit-
zuteilen sind.
(4) Zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Qua-
litätsstandards bei der Emissions- und Immissionsüber-
wachung führen die in Anlage XIV genannten Verwal-
tungsbehörden des Bundes als Leitstellen Vergleichsmes-
sungen und Vergleichsanalysen durch. Die Leitstellen
haben ferner die Aufgabe, Probenahme-, Analyse- und
Messverfahren zu entwickeln und festzulegen sowie die
Daten der Emissions- und Immissionsüberwachung
zusammenzufassen, aufzubereiten und zu dokumentie-
ren. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt stellt
Radioaktivitätsstandards für Vergleichsmessungen bereit.
Abschnitt 5
Schutz vor sicherheits-
technisch bedeutsamen Ereignissen
§ 49
Sicherheitstechnische
Auslegung für den Betrieb von Kern-
kraftwerken, für die standortnahe Aufbe-
wahrung bestrahlter Brennelemente und für
Anlagen des Bundes zur Sicherstellung
und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
(1) Bei der Planung baulicher oder sonstiger technischer
Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder an einem

Kernkraftwerk, das der Erzeugung von Elektrizität dient,
darf bis zur Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
unbeschadet der Forderungen des § 6 in der Umgebung
der Anlage im ungünstigsten Störfall durch Freisetzung
radioaktiver Stoffe in die Umgebung höchstens
1. eine effektive Dosis von 50 Millisievert,
2. eine Organdosis der Schilddrüse und der Augenlinse
von jeweils 150 Millisievert,
3. eine Organdosis der Haut, der Hände, der Unterarme,
der Füße und Knöchel von jeweils 500 Millisievert,
4. eine Organdosis der Keimdrüsen, der Gebärmutter und
des Knochenmarks (rot) von jeweils 50 Millisievert,
5. eine Organdosis der Knochenoberfläche von 300 Milli-
sievert,
6. eine Organdosis des Dickdarms, der Lunge, des
Magens, der Blase, der Brust, der Leber, der Speise-
röhre, der anderen Organe oder Gewebe gemäß An-
lage VI Teil C Nr. 2 Fußnote 1, soweit nicht unter Num-
mer 4 genannt, von jeweils 150 Millisievert
zugrunde gelegt werden. Maßgebend für eine ausreichen-
de Vorsorge gegen Störfälle nach Satz 1 ist der Stand von
Wissenschaft und Technik. Die Genehmigungsbehörde
kann diese Vorsorge insbesondere dann als getroffen
ansehen, wenn der Antragsteller bei der Auslegung der
Anlage die Störfälle zugrunde gelegt hat, die nach den ver-
öffentlichten Sicherheitskriterien und Leitlinien für Kern-
kraftwerke die Auslegung eines Kernkraftwerkes bestim-
men müssen.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die Aufbewahrung
bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes
an den jeweiligen Standorten der nach § 7 des Atomgeset-
zes genehmigten Kernkraftwerke sowie für Anlagen des
Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti-
ver Abfälle.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güter, die als
gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes befördert werden.
§ 50
Begrenzung der Strahlenexposition als
Folge von Störfällen bei sonstigen Anlagen
und Einrichtungen und bei Stilllegungen
(1) Bei der Planung von anderen als in § 49 genannten
Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes sind bauliche
oder technische Schutzmaßnahmen unter Berücksichti-
gung des potenziellen Schadensausmaßes zu treffen, um
die Strahlenexposition bei Störfällen durch die Freiset-
zung radioaktiver Stoffe in die Umgebung zu begrenzen.
Die Genehmigungsbehörde legt Art und Umfang der
Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Einzel-
falls, insbesondere des Gefährdungspotenzials der An-
lage und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Stör-
falls, fest.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Stilllegung, den sicheren
Einschluss der endgültig stillgelegten Anlagen und den
Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen nach § 7 Abs. 3
Satz 1 des Atomgesetzes.
(3) Für die übrigen Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 und § 9
Abs. 1 des Atomgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
Satz 1 gilt auch für Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen
im Rahmen von Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1
des Atomgesetzes. Satz 1 gilt ferner für Tätigkeiten nach
§ 7 dieser Verordnung, bei denen mit mehr als dem
107fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2
als offener radioaktiver Stoff oder mit mehr als dem
1010fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2
als umschlossener radioaktiver Stoff umgegangen wird,
sofern nicht einem einzelnen Betrieb oder selbständigen
Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der
Tätigkeit des Genehmigungsinhabers, mit diesen radio-
aktiven Stoffen in mehreren, räumlich voneinander ge-
trennten Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrich-
tungen umgegangen wird und ausreichend sichergestellt
ist, dass die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäu-
den, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen nicht
zusammenwirken können.
(4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in
denen unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlich-
keit des Schadensausmaßes und des Vielfachen der Frei-
grenzen für offene und umschlossene radioaktive Stoffe
bei Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 dieser Verordnung Schutz-
ziele zur Störfallvorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 fest-
gelegt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Güter, die als
gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes befördert werden.
§ 51
Maßnahmen bei
sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
(1) Bei radiologischen Notstandssituationen, Unfällen
und Störfällen sind unverzüglich alle notwendigen Maß-
nahmen einzuleiten, damit die Gefahren für Mensch und
Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Ein-
tritt einer radiologischen Notstandssituation, eines
Unfalls, eines Störfalls oder eines sonstigen sicherheits-
technisch bedeutsamen Ereignisses ist der atomrecht-
lichen Aufsichtsbehörde und, falls dies erforderlich ist,
auch der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
zuständigen Behörde sowie den für den Katastrophen-
schutz zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten in radiologi-
schen Notstandssituationen unverzüglich die möglicher-
weise betroffene Bevölkerung und geben Hinweise über
Verhaltensmaßnahmen, einschließlich genauer Hinweise
für zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen. Die
Information an die Bevölkerung enthält die in Anlage XIII
Teil A aufgeführten Angaben.
§ 52
Vorbereitung der Brandbekämpfung
Zur Vorbereitung der Brandbekämpfung sind mit den
nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforder-
lichen Maßnahmen zu planen. Hierbei ist insbesondere
festzulegen, an welchen Orten die Feuerwehr (in untertägi-
gen Betrieben: Grubenwehr) im Einsatzfall
1. ohne besonderen Schutz vor den Gefahren radioakti-
ver Stoffe tätig werden kann (Gefahrengruppe I),
2. nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung tätig
werden kann (Gefahrengruppe II) und
3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzuzie-
hung eines Sachverständigen, der die während des

Einsatzes entstehende Strahlengefährdung und die
anzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen kann,
tätig werden kann (Gefahrengruppe III).
Die betroffenen Bereiche sind jeweils am Zugang deut-
lich sichtbar und dauerhaft mit dem Zeichen „Gefahren-
gruppe I“, „Gefahrengruppe II“ oder „Gefahrengruppe III“
zu kennzeichnen.
§ 53
Vorbereitung der Schadensbekämpfung
bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
(1) Zur Eindämmung und Beseitigung der durch Unfälle
oder Störfälle auf dem Betriebsgelände entstandenen
Gefahren sind das hierzu erforderliche, geschulte Perso-
nal und die erforderlichen Hilfsmittel vorzuhalten. Deren
Einsatzfähigkeit ist der zuständigen Behörde nachzuwei-
sen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass ein
Anspruch auf Einsatz einer für die Erfüllung dieser Auf-
gaben geeigneten Institution nachgewiesen wird.
(2) Den für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
sowie den für den Katastrophenschutz zuständigen
Behörden, den Feuerwehren sowie den öffentlichen und
privaten Hilfsorganisationen sind die für die Beseitigung
einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls
oder Störfalls notwendigen Informationen und die erfor-
derliche Beratung zu geben. Das Gleiche gilt für die Pla-
nung der Beseitigung der Folgen einer radiologischen
Notstandssituation, eines Unfalls oder eines Störfalls.
Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden, den Feuer-
wehren und den Hilfsorganisationen jede Information und
Beratung zu geben, die für die Aus- und Fortbildung von
Einsatzkräften sowie die Unterrichtung im Einsatz hin-
sichtlich der auftretenden Gesundheitsrisiken und der
erforderlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind.
(3) Die zuständigen Behörden, Feuerwehren und Hilfs-
organisationen unterrichten die Personen, die im Falle
einer radiologischen Notstandssituation bei Rettungs-
maßnahmen eingesetzt werden können, über die gesund-
heitlichen Risiken eines solchen Einsatzes und relevante
Vorsichtsmaßnahmen. Die entsprechenden Informationen
tragen den verschiedenen Arten von radiologischen Not-
standssituationen Rechnung und werden regelmäßig auf
den neuesten Stand gebracht. Die Informationen werden,
sobald eine Notstandssituation eintritt, den Umständen
der konkreten Situation entsprechend, ergänzt.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf den Umgang mit
radioaktiven Stoffen anzuwenden, deren Aktivitäten die
Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 um nicht
mehr überschreiten als das
1. 107fache, wenn es sich um offene radioaktive Stoffe
handelt,
2. 1010fache, wenn es sich um umschlossene radioaktive
Stoffe handelt.
Das Gleiche gilt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlen, falls deren Errichtung keiner Genehmigung nach
§ 11 Abs. 1 bedarf. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwen-
den, wenn in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen
Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der
Tätigkeit des Antragstellers, mit radioaktiven Stoffen in
mehreren räumlich voneinander getrennten Gebäuden,
Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen umgegangen
wird, die Aktivität der radioaktiven Stoffe in den einzelnen
Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder Einrichtungen
die Werte des Satzes 1 nicht überschreitet und ausrei-
chend sichergestellt ist, dass die radioaktiven Stoffe aus
den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen oder
Einrichtungen nicht zusammenwirken können.
(5) Soweit die für die öffentliche Sicherheit oder Ord-
nung bzw. die für den Katastrophenschutz zuständigen
Behörden besondere Schutzpläne für den Fall einer radio-
logischen Notstandssituation aufgestellt haben, ist die
Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssitua-
tion betroffen sein könnte, in geeigneter Weise und unauf-
gefordert mindestens alle fünf Jahre über die Sicherheits-
maßnahmen und das richtige Verhalten bei solchen Ereig-
nissen zu informieren. Entsprechende Informationen sind
jedermann zugänglich zu machen. Die Informationen
müssen die in Anlage XIII Teil B aufgeführten Angaben
enthalten und bei Veränderungen, die Auswirkungen auf
die Sicherheit oder den Schutz der Bevölkerung haben,
auf den neuesten Stand gebracht werden. Soweit die
Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt
sind, sind sie mit den für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung zuständigen Behörden sowie den für den Kata-
strophenschutz zuständigen Behörden abzustimmen. Die
Art und Weise, in der die Informationen zu geben, zu wie-
derholen und auf den neuesten Stand zu bringen sind, ist
mit den für den Katastrophenschutz zuständigen Behör-
den abzustimmen.
Abschnitt 6
Begrenzung der
Strahlenexposition bei der Berufsausübung
§ 54
Kategorien
beruflich strahlenexponierter Personen
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition
durch Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ausgesetzt sind,
sind zum Zwecke der Kontrolle und arbeitsmedizinischen
Vorsorge folgenden Kategorien zugeordnet:
1. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition
ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven
Dosis von mehr als 6 Millisievert oder einer höheren
Organdosis als 45 Millisievert für die Augenlinse oder
einer höheren Organdosis als 150 Millisievert für die
Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder
Knöchel führen kann.
2. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:
Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition
ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven
Dosis von mehr als 1 Millisievert oder einer höheren
Organdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder
einer höheren Organdosis als 50 Millisievert für die
Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder
Knöchel führen kann, ohne in die Kategorie A zu fallen.
§ 55
Schutz bei beruflicher Strahlenexposition
(1) Für beruflich strahlenexponierte Personen beträgt
der Grenzwert der effektiven Dosis 20 Millisievert im
Kalenderjahr. § 58 bleibt unberührt. Die zuständige Behör-

de kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine effektive
Dosis von 50 Millisievert zulassen, wobei für fünf aufein-
ander folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten
werden dürfen.
(2) Der Grenzwert der Organdosis beträgt für beruflich
strahlenexponierte Personen:
1. für die Augenlinse 150 Millisievert,
2. für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und
Knöchel jeweils 500 Millisievert ,
3. für die Keimdrüsen, die Gebärmutter und das Kno-
chenmark (rot) jeweils 50 Millisievert,
4. für die Schilddrüse und die Knochenoberfläche jeweils
300 Millisievert,
5. für den Dickdarm, die Lunge, den Magen, die Blase,
die Brust, die Leber, die Speiseröhre, andere Organe
oder Gewebe gemäß Anlage VI Teil C Nr. 2 Fuß-
note 1, soweit nicht unter Nummer 3 genannt, jeweils
150 Millisievert
im Kalenderjahr.
(3) Für Personen unter 18 Jahren beträgt der Grenzwert
der effektiven Dosis 1 Millisievert im Kalenderjahr. Der
Grenzwert der Organdosis beträgt für die Augenlinse
15 Millisievert, für die Haut, die Hände, die Unterarme, die
Füße und Knöchel jeweils 50 Millisievert im Kalenderjahr.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die zustän-
dige Behörde für Auszubildende und Studierende im Alter
zwischen 16 und 18 Jahren einen Grenzwert von 6 Milli-
sievert für die effektive Dosis, 45 Millisievert für die
Organdosis der Augenlinse und jeweils 150 Millisievert für
die Organdosis der Haut, der Hände, der Unterarme, der
Füße und Knöchel im Kalenderjahr festlegen, wenn dies
zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist.
(4) Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert für
die über einen Monat kumulierte Dosis an der Gebär-
mutter 2 Millisievert. Für ein ungeborenes Kind, das auf-
grund der Beschäftigung der Mutter einer Strahlenexposi-
tion ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der Dosis aus
äußerer und innerer Strahlenexposition vom Zeitpunkt der
Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende
1 Millisievert.
§ 56
Berufslebensdosis
Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalender-
jahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlen-
exponierter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zustän-
dige Behörde kann im Benehmen mit einem Arzt nach § 64
Abs. 1 Satz 1 eine weitere berufliche Strahlenexposition
zulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effek-
tive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich strah-
lenexponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist schrift-
lich zu erteilen.
§ 57
Dosisbegrenzung bei Überschreitung
Wurde unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1 oder 2 ein
Grenzwert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine Wei-
terbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person
nur zulässig, wenn die Expositionen in den folgenden vier
Kalenderjahren unter Berücksichtigung der erfolgten
Grenzwertüberschreitung so begrenzt werden, dass die
Summe der Dosen das Fünffache des jeweiligen Grenz-
wertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung eines
Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von Satz 1 die
bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt werden kann,
kann die zuständige Behörde im Benehmen mit einem
Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Satz 1 zulas-
sen.
§ 58
Besonders zugelassene Strahlenexpositionen
(1) Unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beurteilen-
den Umständen kann die zuständige Behörde zur Durch-
führung notwendiger spezifischer Arbeitsvorgänge Strah-
lenexpositionen abweichend von § 55 Abs. 1, 2 und 4
Satz 1 zulassen. Für diese besonders zugelassene Strah-
lenexposition beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis
100 Millisievert, der Grenzwert der Organdosis für die
Augenlinse 300 Millisievert, der Grenzwert der Organdosis
für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und
Knöchel jeweils 1 Sievert für eine Person im Berufsleben.
(2) Einer Strahlenexposition nach Absatz 1 dürfen nur
Freiwillige, die beruflich strahlenexponierte Personen der
Kategorie A sind, ausgesetzt werden, ausgenommen
schwangere Frauen und, wenn die Möglichkeit einer Kon-
tamination nicht ausgeschlossen werden kann, stillende
Frauen.
(3) Eine Strahlenexposition nach Absatz 1 ist im Voraus
zu rechtfertigen. Die Personen nach Absatz 2 sind über
das mit der Strahlenexposition verbundene Strahlenrisiko
aufzuklären. Der Betriebsrat oder der Personalrat, die
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Arzt nach § 64 Abs. 1
Satz 1 oder die Betriebsärzte, soweit sie nicht Ärzte nach
§ 64 Abs. 1 Satz 1 sind, sind zu beteiligen.
(4) Die Körperdosis durch eine Strahlenexposition nach
Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der Expositionsbedin-
gungen zu ermitteln. Sie ist in den Aufzeichnungen nach
§§ 42 und 64 Abs. 3 getrennt von den übrigen Ergebnissen
der Messungen und Ermittlungen der Körperdosis einzu-
tragen. Die Strahlenexposition nach Absatz 1 ist bei der
Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven
Dosen nach § 56 zu berücksichtigen.
(5) Wurden bei einer Strahlenexposition nach Absatz 1
die Grenzwerte des § 55 Abs. 1 oder 2 überschritten, so ist
diese Überschreitung allein kein Grund, die Person ohne
ihr Einverständnis von ihrer bisherigen Beschäftigung aus-
zuschließen.
§ 59
Strahlenexposition bei
Personengefährdung und Hilfeleistung
(1) Bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Perso-
nen ist anzustreben, dass eine effektive Dosis von mehr
als 100 Millisievert nur einmal im Kalenderjahr und eine
effektive Dosis von mehr als 250 Millisievert nur einmal im
Leben auftritt.
(2) Die Rettungsmaßnahmen dürfen nur von Freiwilligen
über 18 Jahren ausgeführt werden, die zuvor über die
Gefahren dieser Maßnahmen unterrichtet worden sind.
(3) Die Körperdosis einer bei Rettungsmaßnahmen ein-
gesetzten Person durch eine Strahlenexposition bei den
Rettungsmaßnahmen ist unter Berücksichtigung der
Expositionsbedingungen zu ermitteln. Die Rettungsmaß-

nahme und die ermittelte Körperdosis der bei der Ret-
tungsmaßnahme eingesetzten Personen sind der zustän-
digen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Strahlen-
exposition nach Satz 1 ist bei der Summe der in allen
Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen nach § 56 zu
berücksichtigen. § 58 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt ent-
sprechend.
Abschnitt 7
Arbeitsmedizinische Vorsorge
beruflich strahlenexponierter Personen
§ 60
Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge
(1) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego-
rie A darf im Kontrollbereich Aufgaben nur wahrnehmen,
wenn sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Aufgaben-
wahrnehmung von einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1
untersucht worden ist und dem Strahlenschutzverant-
wortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheini-
gung vorliegt, nach der der Aufgabenwahrnehmung keine
gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.
(2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego-
rie A darf in der in Absatz 1 bezeichneten Weise nach
Ablauf eines Jahres seit der letzten Beurteilung oder
Untersuchung nur Aufgaben weiter wahrnehmen, wenn
sie von einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 erneut beurteilt
oder untersucht worden ist und dem Strahlenschutzver-
antwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Beschei-
nigung vorliegt, dass gegen die Aufgabenwahrnehmung
keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des
Arztes nach § 64 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 2 genannte
Frist abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der
Gesundheitszustand der beruflich strahlenexponierten
Person dies erfordern.
(4) Die zuständige Behörde kann in entsprechender
Anwendung der Absätze 1 und 2 für eine beruflich strah-
lenexponierte Person der Kategorie B Maßnahmen der
arbeitsmedizinischen Vorsorge anordnen.
§ 61
Ärztliche Bescheinigung
(1) Der Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 muss zur Erteilung
der ärztlichen Bescheinigung die bei der arbeitsmedi-
zinischen Vorsorge von anderen Ärzten nach § 64 Abs. 1
Satz 1 angelegten Gesundheitsakten anfordern, soweit
diese für die Beurteilung erforderlich sind, sowie die bisher
erteilten ärztlichen Bescheinigungen, die behördlichen
Entscheidungen nach § 62 und die diesen zugrunde lie-
genden Gutachten. Die angeforderten Unterlagen sind
dem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu überge-
ben. Die ärztliche Bescheinigung ist auf dem Formblatt
nach Anlage VIII zu erteilen.
(2) Der Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 kann die Erteilung
der ärztlichen Bescheinigung davon abhängig machen,
dass ihm
1. die Art der Aufgaben der beruflich strahlenexponierten
Person und die mit diesen Aufgaben verbundenen
Arbeitsbedingungen,
2. jeder Wechsel der Art der Aufgaben und der mit diesen
verbundenen Arbeitsbedingungen,
3. die Ergebnisse der physikalischen Strahlenschutzkon-
trolle nach § 42 und
4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung
schriftlich mitgeteilt werden. Die Person, die der arbeits-
medizinischen Vorsorge unterliegt, kann eine Abschrift
dieser Mitteilungen verlangen.
(3) Der Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 hat die ärztliche
Bescheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen, der
beruflich strahlenexponierten Person und, soweit gesund-
heitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen
Behörde unverzüglich zu übersenden. Während der Dauer
der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlen-
exponierte Person ist die ärztliche Bescheinigung aufzu-
bewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen. Die Übersendung an die beruflich strahlen-
exponierte Person kann durch Eintragung des Inhalts der
Bescheinigung in den Strahlenpass ersetzt werden.
(4) Die ärztliche Bescheinigung kann durch die Ent-
scheidung der zuständigen Behörde nach § 62 ersetzt
werden.
§ 62
Behördliche Entscheidung
(1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die
beruflich strahlenexponierte Person die vom Arzt nach
§ 64 Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 61 getrof-
fene Beurteilung für unzutreffend, so kann die Entschei-
dung der zuständigen Behörde beantragt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung
das Gutachten eines im Strahlenschutz fachkundigen Arz-
tes einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind
vom Strahlenschutzverantwortlichen zu tragen.
§ 63
Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Hat eine Person durch eine Strahlenexposition nach
§ 58 oder § 59 oder aufgrund anderer außergewöhnlicher
Umstände Strahlenexpositionen erhalten, die im Kalen-
derjahr die effektive Dosis von 50 Millisievert oder die
Organdosis von 150 Millisievert für die Augenlinse oder
von 500 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unter-
arme, die Füße oder Knöchel überschreiten, ist dafür zu
sorgen, dass sie unverzüglich einem Arzt nach § 64 Abs. 1
Satz 1 vorgestellt wird.
(2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen arbeitsmedi-
zinischen Vorsorge nach Absatz 1 zu besorgen, dass
diese Person an ihrer Gesundheit gefährdet wird, wenn sie
erneut eine Aufgabe als beruflich strahlenexponierte Per-
son wahrnimmt oder fortsetzt, so ordnet die zuständige
Behörde an, dass sie diese Aufgabe nicht oder nur unter
Beschränkungen ausüben darf.
(3) Nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung nach
Absatz 2 ist dafür zu sorgen, dass die besondere arbeits-
medizinische Vorsorge so lange fortgesetzt wird, wie es
der Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 zum Schutz der Gesund-
heit der beruflich strahlenexponierten Person für erforder-
lich erachtet.
(4) Für die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizini-
schen Vorsorge nach Absatz 3 gilt § 62 entsprechend.

§ 64
Ermächtigte Ärzte
(1) Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur Durch-
führung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach
den §§ 60, 61 und 63. Die Ermächtigung darf nur einem
Arzt erteilt werden, der die für die arbeitsmedizinische Vor-
sorge beruflich strahlenexponierter Personen erforder-
liche Fachkunde im Strahlenschutz nachweist.
(2) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat die Aufgabe, die
Erstuntersuchungen, die erneuten Beurteilungen oder
Untersuchungen und die besondere arbeitsmedizinische
Vorsorge nach § 63 durchzuführen sowie die Maßnahmen
vorzuschlagen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur
Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden und zu ihrer
Abwehr erforderlich sind.
(3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, für jede
beruflich strahlenexponierte Person, die der arbeitsmedi-
zinischen Vorsorge unterliegt, eine Gesundheitsakte nach
Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Diese Gesundheitsakte
hat Angaben über die Arbeitsbedingungen, die Ergeb-
nisse der arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 60 Abs. 1
oder 2, die ärztliche Bescheinigung nach § 61 Abs. 1
Satz 3, die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizini-
schen Vorsorge nach § 63 Abs. 2 und Maßnahmen nach
§ 60 Abs. 3 oder § 62 Abs. 1 Halbsatz 2 oder Gutachten
nach § 62 Abs. 2 Satz 1 sowie die durch die Wahrnehmung
von Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person
erhaltene Körperdosis zu enthalten. Die Gesundheitsakte
ist so lange aufzubewahren, bis die Person das 75. Le-
bensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens
jedoch 30 Jahre nach Beendigung der Wahrnehmung von
Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person. Sie ist
spätestens 95 Jahre nach der Geburt der überwachten
Person zu vernichten.
(4) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, die
Gesundheitsakte auf Verlangen der zuständigen Behörde
einer von dieser benannten Stelle zur Einsicht vorzulegen
und bei Beendigung der Ermächtigung zu übergeben.
Dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren.
(5) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat der untersuchten
Person auf ihr Verlangen Einsicht in ihre Gesundheitsakte
zu gewähren.
Abschnitt 8
Sonstige Anforderungen
§ 65
Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe
(1) Radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen
der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet, sind,
1. solange sie nicht bearbeitet, verarbeitet oder sonst
verwendet werden, in geschützten Räumen oder
Schutzbehältern zu lagern und
2. gegen Abhandenkommen und den Zugriff durch unbe-
fugte Personen zu sichern.
(2) Kernbrennstoffe müssen so gelagert werden, dass
während der Lagerung kein kritischer Zustand entstehen
kann.
(3) Radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaßnahmen
aufgrund internationaler Verpflichtungen unterliegen, sind
so zu lagern, dass die Durchführung der Sicherheits-
maßnahmen nicht beeinträchtigt wird.
§ 66
Wartung,
Überprüfung und Dichtheitsprüfung
(1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverständige
für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1, für Aufgaben nach
Absatz 4 und für Aufgaben nach Absatz 5. Die zuständige
Behörde kann Anforderungen an einen Sachverständigen
nach Satz 1 hinsichtlich seiner Ausbildung, Berufserfah-
rung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätig-
keit, seines Umfangs an Prüftätigkeit und seiner sonstigen
Voraussetzungen und Pflichten, insbesondere seiner
messtechnischen Ausstattung festlegen.
(2) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und
Bestrahlungsvorrichtungen sowie Geräte für die Gamma-
radiographie sind jährlich mindestens einmal zu warten
und zwischen den Wartungen durch einen nach Absatz 1
bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische
Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu überprüfen.
Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Abs. 1 und 3 genannten
Anlagen.
(3) Die zuständige Behörde kann bei
1. Bestrahlungsvorrichtungen, die bei der Ausübung der
Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen verwen-
det werden und deren Aktivität 1014 Becquerel nicht
überschreitet,
2. Bestrahlungsvorrichtungen, die zur Blut- oder zur Pro-
duktbestrahlung verwendet werden und deren Aktivität
1014 Becquerel nicht überschreitet, und
3. Geräten für die Gammaradiographie
die Frist für die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1 bis auf
drei Jahre verlängern.
(4) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass die
Dichtheit der Umhüllung bei umschlossenen radioaktiven
Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III
Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, zu prüfen und die Prü-
fung in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Sie
kann festlegen, dass die Prüfung nach Satz 1 durch einen
nach Absatz 1 bestimmten Sachverständigen durchzu-
führen ist.
(5) Wenn die Umhüllung umschlossener radioaktiver
Stoffe oder die Vorrichtung, in die sie eingefügt sind,
mechanisch beschädigt oder korrodiert ist, ist vor der
Weiterverwendung zu veranlassen, dass die Umhüllung
des umschlossenen radioaktiven Stoffes durch einen
nach Absatz 1 bestimmten Sachverständigen auf Dicht-
heit geprüft wird.
(6) Die Prüfbefunde nach Absatz 2 sind der zuständigen
Behörde vorzulegen. Die Prüfbefunde nach Absatz 4
oder 5 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
zulegen. Festgestellte Undichtheiten sind der zuständigen
Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 67
Strahlungsmessgeräte
(1) Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis, der
Ortsdosisleistung, der Oberflächenkontamination, der
Aktivität von Luft und Wasser und bei einer Freimessung

nach § 29 Abs. 3 aufgrund der Vorschriften dieser Ver-
ordnung sind, sofern geeichte Strahlungsmessgeräte
nicht vorgeschrieben sind, andere geeignete Strahlungs-
messgeräte zu verwenden. Es ist dafür zu sorgen, dass
die Strahlungsmessgeräte
1. den Anforderungen des Messzwecks genügen,
2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und
3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und
gewartet werden.
(2) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Funktionsprü-
fung und Wartung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind aufzu-
zeichnen. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem
Zeitpunkt der Funktionsprüfung oder Wartung aufzube-
wahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vor-
zulegen oder bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle zu
hinterlegen.
(3) Strahlungsmessgeräte, die dazu bestimmt sind, fort-
laufend zu messen, um bei Unfällen oder Störfällen vor
Gefahren für Mensch und Umwelt zu warnen, müssen so
beschaffen sein, dass ihr Versagen durch ein deutlich
wahrnehmbares Signal angezeigt wird, sofern nicht zwei
oder mehrere voneinander unabhängige Messvorrichtun-
gen dem gleichen Messzweck dienen.
(4) Die Anzeige der Geräte zur Überwachung der Orts-
dosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen muss
auch außerhalb dieser Bereiche wahrnehmbar sein.
§ 68
Kennzeichnungspflicht
(1) Mit Strahlenzeichen nach Anlage IX in ausreichender
Anzahl sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeich-
nen:
1. Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Aufbe-
wahrungsbehältnisse und Umhüllungen für radioaktive
Stoffe, mit denen nur aufgrund einer Genehmigung
nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder der
Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes oder
einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 dieser Verordnung
umgegangen werden darf,
2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,
3. Kontrollbereiche und Sperrbereiche,
4. Bereiche, in denen die Kontamination die in § 44 Abs. 2
genannten Werte überschreitet,
5. bauartzugelassene Vorrichtungen nach § 25 Abs. 1.
Die Kennzeichnung muss die Worte „VORSICHT –
STRAHLUNG“, „RADIOAKTIV“, „KERNBRENNSTOFFE“
oder „KONTAMINATION“ enthalten, soweit dies nach
Größe und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden
Gegenstandes möglich ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Behältnisse oder Geräte, die
innerhalb eines Kontrollbereiches in abgesonderten Berei-
chen verwendet werden, solange die mit dieser Verwen-
dung betraute Person in dem abgesonderten Bereich
anwesend ist oder solche Bereiche gegen unbeabsichtig-
ten Zutritt gesichert sind.
(3) Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die
gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nur zur Auf-
bewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet werden.
(4) Kennzeichnungen nach Absatz 1 sind nach einer
Freigabe gemäß § 29 oder nach einem Herausbringen aus
Strahlenschutzbereichen gemäß § 44 Abs. 3 zu entfernen.
(5) Alle Vorratsbehälter, die radioaktive Stoffe in offener
Form von mehr als dem 104fachen der Werte der An-
lage III Tabelle 1 Spalte 2 enthalten, müssen so gekenn-
zeichnet sein, dass folgende Einzelheiten feststellbar sind:
1. Radionuklid,
2. chemische Verbindung,
3. Tag der Abfüllung,
4. Aktivität am Tag der Abfüllung oder an einem daneben
besonders zu bezeichnenden Stichtag und
5. Strahlenschutzverantwortlicher zum Zeitpunkt der Ab-
füllung.
Kennnummern, Zeichen und sonstige Abkürzungen dür-
fen dabei nur verwendet werden, wenn diese allgemein
bekannt oder ohne weiteres aus der Buchführung nach
§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entnehmen sind. Die Sätze 1
und 2 sind auch auf Vorrichtungen anzuwenden, die radio-
aktive Stoffe in umschlossener oder festhaftend in offener
Form von mehr als dem 105fachen der Werte der An-
lage III Tabelle 1 Spalte 2 enthalten.
(6) Bauartzugelassene Vorrichtungen, in die sonstige
radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes ein-
gefügt sind, sind neben der Kennzeichnung nach Absatz 1
Nr. 5 so zu kennzeichnen, dass die enthaltenen Radio-
nuklide und deren Aktivität zum Zeitpunkt der Herstellung
ersichtlich sind, soweit dies nach Größe und Beschaffen-
heit der Vorrichtung möglich ist.
§ 69
Abgabe radioaktiver Stoffe
(1) Stoffe, mit denen nur aufgrund einer Genehmigung
nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach
§ 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 dieser Verordnung um-
gegangen werden darf, dürfen im Geltungsbereich des
Atomgesetzes nur an Personen abgegeben werden, die
die erforderliche Genehmigung besitzen.
(2) Wer umschlossene radioaktive Stoffe an einen ande-
ren zur weiteren Verwendung abgibt, hat dem Erwerber zu
bescheinigen, dass die Umhüllung dicht und kontamina-
tionsfrei ist. Die Bescheinigung muss die die Prüfung aus-
führende Stelle sowie Datum, Art und Ergebnis der Prü-
fung enthalten. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
abzugebende radioaktive Stoff nicht weiter als umschlos-
sener radioaktiver Stoff verwendet werden soll.
(3) Wer radioaktive Stoffe zur Beförderung oder Weiter-
beförderung auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zu-
gänglichen Verkehrswegen abgibt, hat unbeschadet des
§ 75 dafür zu sorgen, dass sie durch Personen befördert
werden, die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach § 16
oder § 17 dieser Verordnung berechtigt sind, die Stoffe
zu befördern. Wer die Stoffe zur Beförderung abgibt,
hat ferner dafür zu sorgen, dass sie bei der Übergabe
unter Beachtung der für die jeweilige Beförderungsart
geltenden Rechtsvorschriften verpackt sind. Fehlen sol-
che Rechtsvorschriften, sind die Stoffe gemäß den Anfor-
derungen, die sich nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik für die beabsichtigte Art der Beförderung erge-
ben, zu verpacken. Zur Weiterbeförderung dürfen die
Stoffe nur abgegeben werden, wenn die Verpackung
unversehrt ist.

(4) Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu sorgen,
dass diese Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von
diesem zum Empfang berechtigte Person übergeben wer-
den. Bis zu der Übergabe hat er für den erforderlichen
Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnahmen oder
sonstige Einwirkung Dritter zu sorgen.
§ 70
Buchführung und Mitteilung
(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat
1. der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung,
Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radio-
aktiven Stoffen innerhalb eines Monats unter Angabe
von Art und Aktivität mitzuteilen,
2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den
sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen unter
Angabe von Art und Aktivität Buch zu führen und
3. der zuständigen Behörde den Bestand an radioaktiven
Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen
am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb eines Monats
mitzuteilen.
Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach § 8 Abs. 1 keiner
Genehmigung bedürfen.
(2) Die Masse der Stoffe, für die eine wirksame Fest-
stellung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 getroffen wurde, ist unter
Angabe der jeweiligen Freigabeart gemäß § 29 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 oder 2 oder Satz 3 und im Fall des § 29 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 unter Angabe des tatsächlichen Verbleibs der
zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(3) Über die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung
nach § 29 Abs. 3 Satz 1 getroffen wurde, ist Buch zu
führen. Dabei sind die getroffenen Festlegungen nach den
Anlagen III und IV anzugeben, insbesondere die spezi-
fische Aktivität, die Masse, die Radionuklide, das Frei-
messverfahren, die Mittelungsmasse, die Mittelungs-
fläche und der Zeitpunkt der Feststellung.
(4) Der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 über den
Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist die Beschei-
nigung nach § 69 Abs. 2 beizufügen.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der
Buchführungs- und Mitteilungspflicht ganz oder teilweise
befreien, wenn dadurch eine Gefährdung von Mensch und
Umwelt nicht eintreten kann und es sich nicht um Mittei-
lungs- oder Buchführungspflichten nach den Absätzen 2
und 3 handelt.
(6) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und
Absatz 3 Satz 1 sind 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der
Gewinnung, der Erzeugung, des Erwerbs, der Abgabe,
des sonstigen Verbleibs oder der Feststellung aufzube-
wahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei
dieser zu hinterlegen. Im Falle einer Beendigung der Tätig-
keit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 sind
die Unterlagen unverzüglich einer von der zuständigen
Behörde bestimmten Stelle zu übergeben.
§ 71
Abhandenkommen, Fund,
Erlangung der tatsächlichen Gewalt
(1) Der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über
radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet, hat der
atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde das
Abhandenkommen dieser Stoffe unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wer
1. radioaktive Stoffe findet oder
2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über radio-
aktive Stoffe erlangt oder
3. die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe erlangt
hat, ohne zu wissen, dass diese Stoffe radioaktiv sind,
hat dies der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen
Behörde unverzüglich mitzuteilen, sobald er von der
Radioaktivität dieser Stoffe Kenntnis erlangt. Satz 1 gilt
nicht, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe die Werte
der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 oder 3 nicht überschreitet.
(3) Absatz 2 gilt auch für den, der als Inhaber einer Was-
serversorgungsanlage oder einer Abwasseranlage die
tatsächliche Gewalt über Wasser erlangt, das radioaktive
Stoffe enthält, wenn die Aktivitätskonzentration radioakti-
ver Stoffe im Kubikmeter Wasser von
1. Wasserversorgungsanlagen das Dreifache oder
2. Abwasseranlagen das 60fache
der Werte der Anlage VII Teil D Nr. 2 übersteigt.
(4) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9 des
Atomgesetzes oder nach § 7 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 die-
ser Verordnung bedarf nicht, wer in den Fällen des Absat-
zes 2 oder 3 nach unverzüglicher Mitteilung die radioakti-
ven Stoffe bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde
oder auf deren Anordnung lagert oder aus zwingenden
Gründen zum Schutz von Leben und Gesundheit beför-
dert oder handhabt.
Abschnitt 9
Radioaktive Abfälle
§ 72
Planung für Anfall
und Verbleib radioaktiver Abfälle
Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c
oder d plant oder ausübt, hat
1. den erwarteten jährlichen Anfall von radioaktiven
Abfällen für die Dauer der Betriebszeit abzuschätzen
und der Behörde unter Angabe des geplanten Ver-
bleibs der radioaktiven Abfälle mitzuteilen und
2. den Verbleib radioaktiver Abfälle nachzuweisen und
hierzu
a) den erwarteten Anfall an radioaktiven Abfällen für
das nächste Jahr erstmals ab Betriebsbeginn,
danach ab Stichtag abzuschätzen und dabei Anga-
ben über den Verbleib zu machen und
b) den Anfall radioaktiver Abfälle seit dem letzten
Stichtag und den Bestand zum Stichtag anzuge-
ben.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 sind jeweils zum Stichtag
31. Dezember fortzuschreiben und bis zum darauf folgen-
den 31. März der zuständigen Behörde vorzulegen. Sie
sind unverzüglich fortzuschreiben und der zuständigen
Behörde vorzulegen, falls sich wesentliche Änderungen

ergeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für bestrahlte
Brennelemente und für radioaktive Abfälle, die nach § 76
Abs. 4 an Landessammelstellen abzuliefern sind, soweit
sie unbehandelt sind. Abweichend von Satz 4 gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend für denjenigen, der radioaktive
Abfälle im Sinne des Satzes 4 von Abfallverursachern
übernimmt und hierdurch selbst ablieferungspflichtig
wird.
§ 73
Erfassung
(1) Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a, c oder d ausübt, hat die radioaktiven Abfälle nach
Anlage X Teil A und B zu erfassen und bei Änderungen die
Erfassung zu aktualisieren. Besitzt ein anderer als der
nach § 9a Abs. 1 des Atomgesetzes Verpflichtete die
Abfälle, so hat der Besitzer bei Änderungen der erfassten
Angaben diese Änderungen nach Anlage X Teil A und B zu
erfassen und die erfassten Angaben dem Abfallverursa-
cher bereitzustellen.
(2) Die erfassten Angaben sind in einem von dem nach
§ 9a Abs. 1 des Atomgesetzes Verpflichteten einzurich-
tenden elektronischen Buchführungssystem so aufzu-
zeichnen, dass auf Anfrage der zuständigen Behörde die
erfassten Angaben unverzüglich bereitgestellt werden
können. Das Buchführungssystem bedarf der Zustim-
mung der zuständigen Behörde.
(3) Die Angaben im Buchführungssystem nach Absatz 2
sind zu aktualisieren und nach Ablieferung der jeweiligen
radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an
eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur End-
lagerung radioaktiver Abfälle für mindestens ein Jahr
bereitzuhalten.
(4) § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 74
Behandlung und Verpackung
(1) Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte
Stelle kann die Art der Behandlung und Verpackung radio-
aktiver Abfälle vor deren Ablieferung anordnen und einen
Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlan-
gen. Die nach dem Atomgesetz für die Sicherstellung und
Endlagerung radioaktiver Abfälle zuständige Behörde legt
alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Abfallge-
binde, die für die Endlagerung bestimmt sind, sowie die
Vorgaben für die Behandlung der darin enthaltenen Ab-
fälle fest und stellt die Endlagerfähigkeit der nach diesen
Anforderungen und Vorgaben hergestellten Abfallgebinde
fest.
(2) Bei der Behandlung und Verpackung radioaktiver
Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde sind
Verfahren anzuwenden, deren Anwendung das Bundes-
amt für Strahlenschutz zugestimmt hat. Sofern nach § 76
Abs. 4 an Landessammelstellen abgelieferte radioaktive
Abfälle nach Absatz 1 Satz 2 behandelt und verpackt
wurden, trägt der Bund die Kosten, die sich aus einer
nachträglichen Änderung der Anforderungen und Vorga-
ben ergeben. § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Abfallbehälter oder sonstige Einheiten sind mit einer
Kennzeichnung nach Anlage X Teil B zu versehen. § 72
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Anforderungen auf der Grundlage des Gefahrgut-
beförderungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 75
Pflichten bei
der Abgabe radioaktiver Abfälle
(1) Wer radioaktive Abfälle abgibt, hat vorher eine
schriftliche Erklärung des Empfängers über dessen
Annahmebereitschaft einzuholen. Er hat dem Empfänger
dabei die Angaben nach § 73 Abs. 1 zu überlassen.
(2) Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, hat
dies der für ihn zuständigen Behörde mindestens fünf
Arbeitstage vor Beginn der Beförderung mitzuteilen. In die
Mitteilung sind die Angaben nach Anlage X Teil C aufzu-
nehmen. Ein Abdruck der Mitteilung ist gleichzeitig dem
Empfänger zuzusenden. Kann der Beförderungstermin in
der Meldung nicht verbindlich genannt werden, ist dieser
mindestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn der Beför-
derung entsprechend der Sätze 1 und 2 nachzumelden.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für den
Empfänger, falls die für ihn zuständige Behörde mit der für
den Abgebenden zuständigen Behörde nicht identisch ist.
(3) Der Empfänger hat
1. unverzüglich den nach Absatz 2 erhaltenen Abdruck
der Mitteilung nach Anlage X Teil C auf Unstimmigkei-
ten zwischen den Angaben und dem beförderten Gut
zu prüfen und Unstimmigkeiten der für ihn zuständigen
Behörde mitzuteilen,
2. den Abgebenden unverzüglich schriftlich über die
Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten und
3. die Angaben nach § 75 Abs. 1 in sein Buchführungs-
system zu übernehmen.
(4) Mitteilungen nach Absatz 2 sind bei einer Verbrin-
gung nach § 5 Abs. 2 der Atomrechtlichen Abfallverbrin-
gungsverordnung nicht erforderlich.
(5) § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 76
Ablieferung
(1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes
zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Ab-
fälle abzuliefern, wenn sie
1. bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen
nach § 5 des Atomgesetzes,
2. bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,
3. in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungs-
bedürftigen Anlagen oder
4. bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes oder
5. bei Tätigkeiten, die nur aufgrund von § 2 Abs. 3 des
Atomgesetzes nicht dem § 9 des Atomgesetzes unter-
fallen,
entstanden sind.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf radioaktive
Abfälle aus einem Umgang nach § 7 Abs. 1, wenn dieser
im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Ab-
satz 1 erfolgt oder wenn sich gemäß § 7 Abs. 2 eine nach
dem Atomgesetz erteilte Genehmigung auch auf einen
Umgang nach § 7 Abs.1 erstreckt.

(3) Andere radioaktive Abfälle dürfen an eine Anlage des
Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti-
ver Abfälle nur abgeliefert werden, wenn die für den Abfall-
erzeuger zuständige Landesbehörde dies zugelassen hat.
Im Fall der Zulassung entfällt die Ablieferungspflicht nach
Absatz 4.
(4) Radioaktive Abfälle sind an eine Landessammelstelle
abzuliefern, wenn sie
1. aus einem Umgang nach § 7 Abs. 1 oder
2. aus einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
stammen, es sei denn, diese Abfälle sind nach Absatz 1
Nr. 5 an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und
zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten radioaktiven
Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur abgeliefert
werden, wenn die für den Abfallerzeuger zuständige
Landesbehörde dies zugelassen hat. Im Fall der Zulas-
sung entfällt die Ablieferungspflicht nach Absatz 1 oder 2.
(6) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwi-
schengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an
eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur End-
lagerung radioaktiver Abfälle ab.
§ 77
Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
Die Ablieferungspflicht nach § 76 bezieht sich nicht auf
radioaktive Abfälle, soweit deren anderweitige Beseiti-
gung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Abfall-
arten im Einvernehmen mit der für den Empfänger der
radioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeordnet
oder genehmigt worden ist. Sie ruht, solange über einen
Antrag auf Freigabe nach § 29 noch nicht entschieden
oder eine anderweitige Zwischenlagerung der radioakti-
ven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.
§ 78
Zwischenlagerung
Bis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur
Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
sind die nach § 76 Abs. 1 oder 2 abzuliefernden radio-
aktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen zwischen-
zulagern; die zwischengelagerten radioaktiven Abfälle
werden nach Inbetriebnahme dieser Anlagen von deren
Betreiber abgerufen. Die Zwischenlagerung kann auch
von mehreren Ablieferungspflichtigen gemeinsam oder
durch Dritte erfolgen.
§ 79
Umgehungsverbot
Niemand darf sich den Pflichten aus den §§ 72 bis 78
dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus geneh-
migungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
ohne Genehmigung unter Inanspruchnahme der Regelung
des § 8 Abs. 1 durch Verdünnung oder Aufteilung in Frei-
grenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder deren
Beseitigung ermöglicht. § 29 Abs. 2 Satz 4 bleibt unbe-
rührt.
Kapitel 4
Besondere Anforderungen bei der
medizinischen Anwendung radioaktiver
Stoffe und ionisierender Strahlung
Abschnitt 1
Heilkunde und Zahnheilkunde
§ 80
Rechtfertigende Indikation
(1) Radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung dür-
fen unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde
oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine
Person nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 hierfür die rechtfertigende
Indikation gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation wird
gestellt, wenn der gesundheitliche Nutzen einer Anwen-
dung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko über-
wiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheit-
lichem Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strah-
lenexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu
berücksichtigen. Eine rechtfertigende Indikation nach
Satz 1 ist auch dann zu stellen, wenn eine Anforderung
eines überweisenden Arztes vorliegt. § 23 bleibt unbe-
rührt.
(2) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt hat
vor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusammen-
arbeit mit einem überweisenden Arzt, die verfügbaren
Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse
heranzuziehen, um jede unnötige Strahlenexposition zu
vermeiden. Patienten sind über frühere medizinische
Anwendungen von radioaktiven Stoffen oder ionisierender
Strahlung, die für die vorgesehene Anwendung von
Bedeutung sind, zu befragen.
(3) Vor einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ioni-
sierender Strahlung hat der anwendende Arzt gebärfähige
Frauen, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit einem
überweisenden Arzt, zu befragen, ob eine Schwanger-
schaft besteht oder bestehen könnte oder ob sie stillen.
Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwan-
gerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders
zu prüfen. Bei Anwendung offener radioaktiver Stoffe gilt
Satz 2 entsprechend für stillende Frauen.
§ 81
Beschränkung der Strahlenexposition
(1) Die durch ärztliche Untersuchungen bedingte Strah-
lenexposition ist so weit einzuschränken, wie dies mit
den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu
vereinbaren ist. Ist bei Frauen trotz bestehender oder
nicht auszuschließender Schwangerschaft die Anwen-
dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung
geboten, sind alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der
Strahlenexposition der Schwangeren und insbesondere
des ungeborenen Kindes auszuschöpfen. Bei Anwendung
offener radioaktiver Stoffe gilt Satz 2 entsprechend für
stillende Frauen.
(2) Bei der Untersuchung von Menschen sind diagnosti-
sche Referenzwerte zugrunde zu legen. Eine Überschrei-
tung der diagnostischen Referenzwerte ist schriftlich zu
begründen. Das Bundesamt für Strahlenschutz erstellt
und veröffentlicht die diagnostischen Referenzwerte.

(3) Vor der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisie-
render Strahlung zur Behandlung am Menschen muss von
einem Arzt nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 und einem Medizinphy-
sik-Experten ein auf den Patienten bezogener Bestrah-
lungsplan schriftlich festgelegt werden. Die Dosis im Ziel-
volumen ist bei jeder zu behandelnden Person nach den
Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft individuell
festzulegen; die Dosis außerhalb des Zielvolumens ist so
niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung des
Behandlungszwecks möglich ist.
(4) Die Vorschriften über Dosisgrenzwerte und über die
physikalische Strahlenschutzkontrolle nach den §§ 40
bis 44 gelten nicht für Personen, an denen in Ausübung
der Heilkunde oder Zahnheilkunde radioaktive Stoffe oder
ionisierende Strahlung angewendet werden.
(5) Helfende Personen sind über die möglichen Gefah-
ren der Strahlenexposition vor dem Betreten des Kontroll-
bereichs zu unterrichten. Es sind Maßnahmen zu ergrei-
fen, um ihre Strahlenexposition zu beschränken. Absatz 4,
§ 40 Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 1 Satz 1 gelten entspre-
chend für helfende Personen.
(6) Dem Patienten oder der helfenden Person sind nach
der Untersuchung oder Behandlung mit radioaktiven Stof-
fen geeignete schriftliche Hinweise auszuhändigen, wie
die Strahlenexposition oder Kontamination der Angehö-
rigen, Dritter und der Umwelt möglichst gering gehalten
oder vermieden werden kann, soweit dies aus Gründen
des Strahlenschutzes erforderlich ist. Satz 1 findet keine
Anwendung, wenn eine solche Strahlenexposition oder
Kontamination ausgeschlossen werden kann oder der
Patient weiter stationär behandelt wird.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass für die ausschließliche
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-
lung am Menschen bestimmte Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen oder
sonstige Geräte oder Ausrüstungen nur in dem Umfang
vorhanden sind, wie sie für die ordnungsgemäße Durch-
führung medizinischer Anwendungen erforderlich sind.
§ 82
Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung am Menschen
(1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen radio-
aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen
nur angewendet werden von
1. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind
oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt
ist und die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz besitzen,
2. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind
oder denen die Ausübung des ärztlichen oder zahn-
ärztlichen Berufs erlaubt ist und die nicht die erforder-
liche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie
auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für den
Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Anwendung
ionisierender Strahlung erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz verfügen und unter Aufsicht und Ver-
antwortung einer der unter Nummer 1 genannten Per-
sonen tätig sind.
(2) Zur technischen Mitwirkung bei der Anwendung
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Men-
schen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde sind außer
den Personen nach Absatz 1 berechtigt:
1. Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung
„medizinisch-technische Radiologieassistentin“ oder
„medizinisch-technischer Radiologieassistent“ nach
§ 1 Nr. 2 des Gesetzes über technische Assistenten in
der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1404),
das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. September
1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind, wenn sie
unter der Verantwortung einer Person nach Absatz 1
Nr. 1 tätig sind,
2. Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung
„medizinisch-technischer Assistent“ oder „medizi-
nisch-technische Assistentin“ berechtigt sind, wenn
sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
besitzen und sie unter der Verantwortung einer Person
nach Absatz 1 Nr. 1 tätig sind.
(3) Für häufig vorgenommene Untersuchungen und
Behandlungen sind schriftliche Arbeitsanweisungen zu
erstellen. Diese sind zur jederzeitigen Einsicht durch die
bei diesen Untersuchungen und Behandlungen tätigen
Personen bereitzuhalten und auf Anforderung der zu-
ständigen Behörde zu übersenden.
(4) Für Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ioni-
sierender Strahlung ist ein Medizinphysik-Experte zu
enger Mitarbeit hinzuzuziehen. Bei nuklearmedizinischen
Untersuchungen oder bei Standardbehandlungen mit
radioaktiven Stoffen muss ein Medizinphysik-Experte, ins-
besondere zur Optimierung und Qualitätssicherung bei
der Anwendung radioaktiver Stoffe, verfügbar sein.
§ 83
Qualitätssicherung
bei der medizinischen Strahlenanwendung
(1) Zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlen-
anwendung bestimmt die zuständige Behörde ärztliche
Stellen. Den von den ärztlichen Stellen durchzuführen-
den Prüfungen zur Qualitätssicherung der medizinischen
Strahlenanwendung unterliegen die Genehmigungsinha-
ber nach den §§ 7 und 11 für die Anwendungen radioakti-
ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen. Die
zuständige Behörde legt fest, in welcher Weise die ärzt-
lichen Stellen die Prüfungen durchführen, mit denen
sichergestellt wird, dass bei der Anwendung radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen die
Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet
werden und die angewendeten Verfahren und eingesetz-
ten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Be-
strahlungsvorrichtungen, sonstige Geräte oder Ausrüs-
tungen den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards
entsprechen, um die Strahlenexposition des Patienten so
gering wie möglich zu halten. Die ärztlichen Stellen haben
der zuständigen Behörde
a) die Ergebnisse der Prüfungen nach Satz 3,
b) die beständige, ungerechtfertigte Überschreitung der
bei der Untersuchung zu Grunde zu legenden diagnos-
tischen Referenzwerte nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und
c) eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge nach
Absatz 2
mitzuteilen.
(2) Die ärztliche Stelle hat im Rahmen ihrer Befugnisse
nach Absatz 1 die Aufgabe, dem Strahlenschutzver-
antwortlichen Möglichkeiten zur Optimierung der medi-

zinischen Strahlenanwendung vorzuschlagen und nach-
zuprüfen, ob und wie weit die Vorschläge umgesetzt
werden.
(3) Eine ärztliche Stelle unterliegt im Hinblick auf patien-
tenbezogene Daten der ärztlichen Schweigepflicht.
(4) Die genehmigungsbedürftige Tätigkeit nach § 7
Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 oder § 11 Abs. 2
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 ist bei einer von der
zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen Stelle anzu-
melden. Ein Abdruck der Anmeldung ist der zuständigen
Behörde zu übersenden. Der ärztlichen Stelle sind auf Ver-
langen die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 benötigt, ins-
besondere Angaben zu der verabreichten Aktivität und
Dosis, den Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,
den Bestrahlungsvorrichtungen oder sonstigen verwende-
ten Geräten oder Ausrüstungen und Angaben zur Anwen-
dung des § 80. Der ärztlichen Stelle ist auf Verlangen die
schriftliche Begründung der Überschreitung der diagnosti-
schen Referenzwerte nach § 81 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen.
(5) Die bei der Anwendung von radioaktiven Stoffen und
ionisierender Strahlung zur Untersuchung oder Behand-
lung von Menschen verwendeten Bestrahlungsvorrichtun-
gen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder
sonstigen Geräte oder Ausrüstungen sind unbeschadet
der Anforderungen des § 66 regelmäßig betriebsintern zur
Qualitätssicherung zu überwachen. Umfang und Zeit-
punkt der Überwachungsmaßnahmen sind aufzuzeich-
nen. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem Zeit-
punkt der Überwachungsmaßnahme aufzubewahren und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 84
Bestrahlungsräume
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie
Bestrahlungsvorrichtungen, deren Aktivität 5 u 1010 Bec-
querel überschreitet, dürfen in Ausübung der Heilkunde
oder Zahnheilkunde nur in allseitig umschlossenen Räu-
men (Bestrahlungsräumen) betrieben werden. Diese müs-
sen so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrichtun-
gen ohne Behinderung vorgenommen werden können.
Die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung freige-
ben, müssen sich in einem Nebenraum außerhalb des
Kontrollbereiches befinden. In dem Bestrahlungsraum
muss sich mindestens ein Notschalter befinden, mit dem
die Anlage abgeschaltet, der Strahlerkopf der Bestrah-
lungsvorrichtung geschlossen oder der radioaktive Stoff
in die Abschirmung eingefahren werden kann. Es muss
eine geeignete Ausstattung zur Überwachung des Patien-
ten im Bestrahlungsraum vorhanden sein.
§ 85
Aufzeichnungspflichten
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass über die Befragung nach
§ 80 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, die Untersuchung
und die Behandlung von Patienten Aufzeichnungen nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3 angefertigt werden. Die Auf-
zeichnungen müssen enthalten:
1. das Ergebnis der Befragung,
2. den Zeitpunkt, die Art und den Zweck der Untersu-
chung oder Behandlung, die dem Patienten verab-
reichten radioaktiven Stoffe nach Art, chemischer
Zusammensetzung, Applikationsform, Aktivität,
3. Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 80
Abs. 1 Satz 1,
4. die Begründung nach § 81 Abs. 2 Satz 2,
5. bei der Behandlung zusätzlich die Körperdosis und
den Bestrahlungsplan nach § 81 Abs. 3 Satz 1,
6. bei der Behandlung mit Bestrahlungsvorrichtungen
oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
zusätzlich das Bestrahlungsprotokoll.
Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und
unbefugte Änderungen zu sichern. Aufzeichnungen, die
unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen angefertigt
werden, müssen innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach
Absatz 3 in angemessener Zeit lesbar gemacht werden
können.
(2) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf ihr
Verlangen eine Abschrift der Aufzeichnung nach Absatz 1
Satz 1 auszuhändigen.
(3) Die Aufzeichnungen über die Untersuchung sind
zehn Jahre lang, über die Behandlung 30 Jahre lang nach
der letzten Untersuchung oder Behandlung aufzubewah-
ren. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle
der Praxisaufgabe oder sonstiger Einstellung der Tätigkeit
die Aufzeichnungen bei einer von ihr bestimmten Stelle zu
hinterlegen sind; dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu
wahren.
(4) Wer eine Person mit radioaktiven Stoffen oder ioni-
sierender Strahlung untersucht oder behandelt hat, hat
demjenigen, der später eine solche Untersuchung oder
Behandlung vornimmt, auf dessen Verlangen Auskunft
über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erteilen und die
sich hierauf beziehenden Unterlagen vorübergehend zu
überlassen. Werden die Unterlagen von einer anderen
Person aufbewahrt, so hat diese dem Auskunftsberechtig-
ten die Unterlagen vorübergehend zu überlassen.
(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt regel-
mäßig die medizinische Strahlenexposition der Bevölke-
rung und ausgewählter Bevölkerungsgruppen.
(6) Es ist ein aktuelles Verzeichnis der Bestrahlungsvor-
richtungen, der Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlen oder der sonstigen Geräte oder Ausrüstungen zu
führen. Das Bestandsverzeichnis nach § 8 der Verordnung
über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medi-
zinprodukten kann hierfür herangezogen werden. Das
Bestandsverzeichnis ist der zuständigen Behörde auf Ver-
langen vorzulegen.
§ 86
Anwendungen am Menschen
außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde
Für Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung am Menschen, die durch andere gesetzliche
Regelungen vorgesehen oder zugelassen sind, gelten die
§§ 80 bis 85 entsprechend.
Abschnitt 2
Medizinische Forschung
§ 87
Besondere Schutz- und Aufklärungspflichten
(1) Die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ioni-
sierender Strahlung am Menschen in der medizinischen

Forschung ist nur mit dessen persönlicher Einwilligung
zulässig. Der Inhaber der Genehmigung nach § 23 hat eine
schriftliche Erklärung des Probanden darüber einzuholen,
dass der Proband mit
1. der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung an seiner Person und
2. den Untersuchungen, die vor, während und nach der
Anwendung zur Kontrolle und zur Erhaltung seiner
Gesundheit erforderlich sind,
einverstanden ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn der
Proband geschäftsfähig und in der Lage ist, das Risiko der
Anwendung der radioaktiven Stoffe oder ionisierenden
Strahlung für sich einzusehen und seinen Willen hiernach
zu bestimmen. Diese Erklärung und alle im Zusammen-
hang mit der Anwendung stehenden Einwilligungen kön-
nen jederzeit vom Probanden formlos widerrufen werden.
(2) Die Anwendung ist ferner nur zulässig, wenn der Pro-
band zuvor eine weitere schriftliche Erklärung darüber
abgegeben hat, dass er mit
1. der Mitteilung seiner Teilnahme an dem Forschungs-
vorhaben und
2. der unwiderruflichen Mitteilung der durch die Anwen-
dung erhaltenen Strahlenexpositionen an die zuständi-
ge Behörde
einverstanden ist.
(3) Vor Abgabe der Einwilligungen ist der Proband durch
den das Forschungsvorhaben leitenden oder einen von
diesem beauftragten Arzt über Art, Bedeutung, Tragweite
und Risiken der Anwendung der radioaktiven Stoffe oder
ionisierenden Strahlung und über die Möglichkeit des
Widerrufs aufzuklären. Der Proband ist zu befragen, ob an
ihm bereits radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung
zum Zweck der Untersuchung, Behandlung oder außer-
halb der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewandt wor-
den sind. Über die Aufklärung und die Befragung des
Probanden sind Aufzeichnungen anzufertigen.
(4) Der Proband ist vor Beginn der Anwendung radio-
aktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung ärztlich zu
untersuchen. Die Aktivität der radioaktiven Stoffe ist vor
deren Anwendung zu bestimmen. Die Körperdosis ist
durch geeignete Verfahren zu überwachen. Der Zeitpunkt
der Anwendung, die Ergebnisse der Überwachungsmaß-
nahmen und die Befunde sind aufzuzeichnen.
(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 3 und Ab-
satz 4 Satz 4 sind 30 Jahre lang nach deren Abgabe oder
dem Zeitpunkt der Anwendung aufzubewahren und auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für die
Aufzeichnungen gilt § 85 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, Abs. 3
Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.
(6) Die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ioni-
sierender Strahlung am Menschen in der medizinischen
Forschung darf nur von einer Person nach § 82 Abs. 1 vor-
genommen werden.
(7) Die §§ 83, 84 und 85 Abs. 5 und 6 gelten ent-
sprechend.
§ 88
Anwendungsverbote und Anwendungs-
beschränkungen für einzelne Personengruppen
(1) An schwangeren Frauen dürfen radioaktive Stoffe
oder ionisierende Strahlung in der medizinischen For-
schung nicht angewendet werden. An stillenden Frauen
dürfen radioaktive Stoffe in der medizinischen Forschung
nicht angewendet werden. An Personen, die auf gericht-
liche oder behördliche Anordnung verwahrt werden, dür-
fen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung in der
medizinischen Forschung nicht angewendet werden.
(2) Von der Anwendung ausgeschlossen sind Proban-
den, bei denen in den vergangenen zehn Jahren radio-
aktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zu Forschungs-
oder Behandlungszwecken angewendet worden sind,
wenn durch die erneute Anwendung in der medizinischen
Forschung eine effektive Dosis von mehr als 10 Millisievert
zu erwarten ist. Die Genehmigungsbehörde kann eine
höhere effektive Dosis als 10 Millisievert zulassen, wenn
mit der Anwendung gleichzeitig für den Probanden ein
diagnostischer oder therapeutischer Nutzen verbunden
ist. § 24 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-
der Strahlung an Probanden, die das 50. Lebensjahr nicht
vollendet haben, ist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist,
dass die Heranziehung solcher Personen ärztlich gerecht-
fertigt und zur Erreichung des Forschungszieles beson-
ders notwendig ist.
(4) An geschäftsunfähigen und beschränkt geschäfts-
fähigen Probanden ist die Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung nur zulässig, wenn
1. das Forschungsziel anders nicht erreicht werden kann,
2. die Anwendung gleichzeitig zur Untersuchung oder
Behandlung des Probanden angezeigt ist und
3. der gesetzliche Vertreter oder der Betreuer seine Ein-
willigung abgegeben hat, nachdem er von dem das
Forschungsvorhaben leitenden Arzt über Wesen,
Bedeutung, Tragweite und Risiken aufgeklärt worden
ist. Ist der geschäftsunfähige oder beschränkt ge-
schäftsfähige Proband in der Lage, Wesen, Bedeutung
und Tragweite der Anwendung einzusehen und seinen
Willen hiernach zu bestimmen, ist zusätzlich dessen
persönliche Einwilligung erforderlich.
Für die Erklärungen nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 87 Abs. 1 bis 3
entsprechend.
§ 89
Mitteilungs- und Berichtspflichten
(1) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Geneh-
migungsbehörde sind unverzüglich mitzuteilen:
1. jede Überschreitung der Dosiswerte nach § 24 Abs. 2
Satz 1 und § 88 Abs. 2 Satz 1, oder, sofern die Geneh-
migungsbehörde nach § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 88
Abs. 2 Satz 2 höhere Dosiswerte zugelassen hat, der
zugelassenen Dosiswerte unter Angabe der näheren
Umstände,
2. die Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung für die Durchführung des
Forschungsvorhabens.
(2) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Geneh-
migungsbehörde ist nach Beendigung der Anwendung je
ein Abschlussbericht vorzulegen, aus dem die im Einzel-
fall ermittelte Körperdosis und die zur Berechnung der
Körperdosis relevanten Daten hervorgehen.

§ 90
Schutzanordnung
Ist zu besorgen, dass ein Proband aufgrund einer Über-
schreitung der genehmigten Dosiswerte für die Anwen-
dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in
der medizinischen Forschung an der Gesundheit ge-
schädigt wird, so ordnet die zuständige Behörde an, dass
er durch einen Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 untersucht
wird.
§ 91
Deckungsvorsorge
im Falle klinischer Prüfungen
Die Regelungen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 dieser Verordnung
gelten nicht, soweit die Vorgaben der Atomrechtlichen
Deckungsvorsorge-Verordnung durch die Vorsorge zur
Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzverpflichtungen nach
den entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgeset-
zes oder des Medizinproduktegesetzes dem Grund und
der Höhe nach erfüllt sind.
§ 92
Ethikkommission
Eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätige Ethik-
kommission muss unabhängig, interdisziplinär besetzt
und bei der zuständigen Bundesoberbehörde registriert
sein. Ihre Aufgabe ist es, den Studienplan mit den erfor-
derlichen Unterlagen nach ethischen und rechtlichen
Gesichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedern münd-
lich zu beraten und innerhalb von drei Monaten eine
schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bei multizentri-
schen Studien genügt die Stellungnahme einer Ethikkom-
mission. Eine Registrierung erfolgt nur, wenn in einer ver-
öffentlichten Verfahrensordnung die Mitglieder, die aus
medizinischen Sachverständigen und nichtmedizinischen
Mitgliedern bestehen und die erforderliche Fachkompe-
tenz aufweisen, das Verfahren und die Anschrift der Ethik-
kommission aufgeführt sind.
Teil 3
Schutz
von Mensch und Umwelt vor
natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten
Kapitel 1
Grundpflichten
§ 93
Dosisbegrenzung
Wer in eigener Verantwortung eine Arbeit der in Kapi-
tel 2 oder Kapitel 4 genannten Art ausübt oder ausüben
lässt, hat dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte in
den Kapiteln 2 und 4 nicht überschritten werden.
§ 94
Dosisreduzierung
Wer in eigener Verantwortung eine Arbeit der in den
Kapiteln 2 bis 4 genannten Art plant, ausübt oder aus-
üben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-
falls die Strahlenexposition so gering wie möglich zu
halten.
Kapitel 2
Anforderungen bei
terrestrischer Strahlung an Arbeitsplätzen
§ 95
Natürlich vorkommende
radioaktive Stoffe an Arbeitsplätzen
(1) Wer in seiner Betriebsstätte eine Arbeit ausübt oder
ausüben lässt, die einem der in Anlage XI genannten
Arbeitsfelder zuzuordnen ist, hat je nach Zugehörigkeit
des Arbeitsfeldes zu Teil A oder B der Anlage XI innerhalb
von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten eine auf den
Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-
Exposition oder der Körperdosis durchzuführen. Die
Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der
Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Strahlen-
exposition auftreten kann. Satz 1 gilt auch für denjenigen,
der in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwor-
tung Arbeiten nach Satz 1 ausübt oder unter seiner Auf-
sicht stehende Personen Arbeiten ausüben lässt. In die-
sem Fall hat der nach Satz 1 Verpflichtete ihm vorliegende
Abschätzungen für den Arbeitsplatz bereitzustellen.
(2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat der zuständigen
Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung
der Abschätzung nach Absatz 1 Anzeige gemäß Satz 2 zu
erstatten, wenn die Abschätzung nach Absatz 1 ergibt,
dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr
überschreiten kann. Aus der Anzeige müssen die konkrete
Art der Arbeit, das betreffende Arbeitsfeld oder die betref-
fenden Arbeitsfelder, die Anzahl der betroffenen Perso-
nen, die eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert im
Kalenderjahr erhalten können, die nach Absatz 10 Satz 1
vorgesehene Ermittlung und die nach § 94 vorgesehenen
Maßnahmen hervorgehen. Bei Radonexpositionen kann
davon ausgegangen werden, dass die effektive Dosis von
6 Millisievert im Kalenderjahr durch diese Expositionen
nicht überschritten ist, wenn das Produkt aus Aktivitäts-
konzentration von Radon-222 am Arbeitsplatz und Auf-
enthaltszeit im Kalenderjahr den Wert von 2 u 106 Bec-
querel pro Kubikmeter mal Stunden nicht überschreitet.
Bei deutlichen Abweichungen des Gleichgewichtsfaktors
zwischen Radon und seinen kurzlebigen Zerfallsproduk-
ten von dem zugrunde gelegten Wert von 0,4 kann die
Behörde abweichende Werte für das Produkt aus Radon-
222-Aktivitätskonzentration und Aufenthaltszeit im Kalen-
derjahr festlegen.
(3) Der nach Absatz 1 Satz 3 Verpflichtete hat dafür zu
sorgen, dass er selbst und die unter seiner Aufsicht ste-
henden Personen in fremden Betriebsstätten anzeigebe-
dürftige Arbeiten nur ausüben, wenn jede Person im
Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen
Behörde registrierten Strahlenpasses ist.
(4) Für Personen, die anzeigebedürftige Arbeiten aus-
üben, beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 20 Milli-
sievert im Kalenderjahr. Der Grenzwert der Organdosis
beträgt für die Augenlinse 150 Millisievert, für die Haut,
die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils
500 Millisievert. Bei Radonexpositionen kann davon aus-
gegangen werden, dass die effektive Dosis von 20 Milli-
sievert im Kalenderjahr durch diese Expositionen nicht

überschritten ist, wenn das Produkt aus Aktivitätskonzen-
tration von Radon-222 am Arbeitsplatz und Aufenthalts-
zeit im Kalenderjahr den Wert von 6 u 106 Becquerel pro
Kubikmeter mal Stunden nicht überschreitet. Absatz 2
Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalender-
jahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlen-
exponierter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zustän-
dige Behörde kann im Benehmen mit einem Arzt nach § 64
Abs. 1 Satz 1 eine weitere berufliche Strahlenexposition
zulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effek-
tive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich strah-
lenexponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist schrift-
lich zu erteilen.
(6) Wurde unter Verstoß gegen Absatz 4 Satz 1 oder 2
ein Grenzwert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine
Weiterbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte Per-
son nur zulässig, wenn die Expositionen in den folgenden
vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der erfolgten
Grenzwertüberschreitung so begrenzt werden, dass die
Summe der Dosen das Fünffache des jeweiligen Grenz-
wertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung eines
Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von Satz 1 die
bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt werden kann,
kann die Behörde im Benehmen mit einem Arzt nach § 64
Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(7) Für Personen unter 18 Jahren beträgt der Grenzwert
der effektiven Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr. Der
Grenzwert der Organdosis beträgt für die Augenlinse
50 Millisievert, für die Haut, die Hände, die Unterarme, die
Füße und Knöchel jeweils 150 Millisievert im Kalenderjahr.
(8) Für ein ungeborenes Kind, das aufgrund der Be-
schäftigung seiner Mutter einer Strahlenexposition ausge-
setzt ist, beträgt der Grenzwert für die Summe der Dosis
aus äußerer und innerer Strahlenexposition vom Zeitpunkt
der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren
Ende 1 Millisievert.
(9) Sobald eine Frau, die eine anzeigebedürftige Arbeit
ausübt, den nach Absatz 1 Verpflichteten darüber infor-
miert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat er ihre
Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere
berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist.
(10) Für Personen, die anzeigepflichtige Arbeiten aus-
üben, hat der nach Absatz 1 Verpflichtete die Radon-222-
Exposition und die Körperdosis auf geeignete Weise
durch Messung der Ortsdosis, der Ortdosisleistung, der
Konzentration radioaktiver Stoffe oder Gase in der Luft,
der Kontamination des Arbeitsplatzes, der Personendo-
sis, der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausschei-
dung nach Maßgabe des Satzes 3 zu ermitteln. Die
Radon-222-Exposition kann auch durch direkte Messung
ermittelt werden. Die Ermittlungsergebnisse müssen spä-
testens neun Monate nach erfolgter Strahlenexposition
der die anzeigebedürftige Arbeit ausführenden Person
vorliegen. Für die Messungen kann die zuständige Be-
hörde die anzuwendenden Messmethoden und Messver-
fahren festlegen und für Messungen Messstellen bestim-
men. § 41 Abs. 8 gilt entsprechend.
(11) Der nach Absatz 1 Verpflichtete darf Personen, die
anzeigebedürftige Arbeiten ausüben, eine Beschäftigung
oder Weiterbeschäftigung nur erlauben, wenn sie inner-
halb des jeweiligen Kalenderjahrs von einem Arzt nach
§ 64 Abs. 1 Satz 1 untersucht worden sind und dem nach
Absatz 1 Verpflichteten eine von diesem Arzt ausgestellte
Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäftigung keine
gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Satz 1 gilt
entsprechend für Personen, die in eigener Verantwortung
in eigener oder in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten
ausüben. § 60 Abs. 3 und die §§ 61 und 62 gelten entspre-
chend. Die in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 1
Satz 1 angeforderten Unterlagen sind dem Arzt nach § 64
Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu übergeben. Der Arzt hat die
ärztliche Bescheinigung dem Verpflichteten nach Absatz 1
Satz 1, der beruflich strahlenexponierten Person und,
soweit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der
zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden.
(12) Bei einer Arbeit nach Absatz 1, die zu einer effekti-
ven Dosis von weniger als 6 Millisievert im Kalenderjahr
führt, kann die Pflicht nach § 94 auch dadurch erfüllt wer-
den, dass Strahlenschutzmaßnahmen auf der Grundlage
von Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes An-
wendung finden. Die zuständige Behörde kann entspre-
chende Nachweise verlangen.
§ 96
Dokumentation
und weitere Schutzmaßnahmen
(1) Wer in eigener Verantwortung eine anzeigebedürftige
Arbeit nach § 95 Abs. 2 ausübt oder ausüben lässt, hat die
Ergebnisse der Ermittlungen nach § 95 Abs. 10 Satz 1
unverzüglich aufzuzeichnen. Die Radon-222-Exposition
ist gemäß den Vorgaben des § 95 Abs. 2 Satz 3 und 4 in
einen Wert der effektiven Dosis umzurechnen.
(2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat
1. die Aufzeichnungen nach Absatz 1
a) so lange aufzubewahren, bis die überwachte Per-
son das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet
hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi-
gung der jeweiligen Beschäftigung,
b) spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betroffe-
nen Person zu löschen,
c) auf Verlangen der überwachten Person oder der
zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von
dieser Behörde zu bestimmenden Stelle zu hinter-
legen,
d) bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnis-
ses dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen mitzutei-
len, falls weiterhin eine Beschäftigung als beruflich
strahlenexponierte Person ausgeübt wird,
2. Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis
nach § 95 Abs. 4 Satz 1 oder 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7
und 8 der zuständigen Behörde unter Angabe der
Gründe, der betroffenen Personen und der ermittelten
Körperdosen unverzüglich mitzuteilen,
3. den betroffenen Personen im Fall der Nummer 2 die
Körperdosis unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat die nach Ab-
satz 1 Satz 2 umgerechnete oder nach § 95 Abs. 10 Satz 1
ermittelte Körperdosis und die in § 112 Abs. 1 Nr. 2 und 3
genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer
von ihr bestimmten Stelle zur Weiterleitung an das Strah-
lenschutzregister binnen Monatsfrist nach der Aufzeich-
nung zu übermitteln. Das Bundesamt für Strahlenschutz
bestimmt das Format und das Verfahren der Übermitt-

lung. Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden
dem nach Absatz 1 Verpflichteten erteilt, soweit es für
die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 112
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 findet Anwendung.
(4) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,
ordnet die zuständige Behörde bei anzeigebedürftigen
Arbeiten geeignete Maßnahmen entsprechend den §§ 30,
34 bis 39, 43 bis 45, 47 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 2, § 67
sowie § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 an. Sie kann auch
anordnen, auf welche Weise die bei anzeigebedürftigen
Arbeiten anfallenden Materialien zu entsorgen sind.
(5) Treten in anderen als den in Anlage XI Teil B genann-
ten Arbeitsfeldern Expositionen auf, die denen der in An-
lage XI Teil B genannten Arbeitsfeldern entsprechen, kann
die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung
der Absätze 1 bis 4 und des § 95 die erforderlichen Anord-
nungen treffen.
Kapitel 3
Schutz
der Bevölkerung bei natürlich
vorkommenden radioaktiven Stoffen
§ 97
Überwachungsbedürftige Rückstände
(1) Wer in eigener Verantwortung Arbeiten ausübt oder
ausüben lässt, bei denen überwachungsbedürftige Rück-
stände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung
für Einzelpersonen der Bevölkerung der Richtwert der
effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr über-
schritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung zu ergreifen.
(2) Überwachungsbedürftig sind die Rückstände gemäß
Anlage XII Teil A, es sei denn, es ist sichergestellt, dass bei
ihrer Beseitigung oder Verwertung die Überwachungs-
grenzen in Anlage XII Teil B und die dort genannten Besei-
tigungs- oder Verwertungswege eingehalten werden.
Anfallende Rückstände dürfen vor der beabsichtigten
Beseitigung oder Verwertung nicht mit anderen Materia-
lien vermischt oder verdünnt werden, um die Überwa-
chungsgrenzen der Anlage XII Teil B einzuhalten.
(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für die
in Anlage XII Teil A genannten Rückstände die Einhaltung
der Überwachungsgrenzen der Anlage XII Teil B nachge-
wiesen wird. Sie kann hierfür technische Verfahren, geeig-
nete Messverfahren und sonstige Anforderungen, insbe-
sondere solche zur Ermittlung repräsentativer Messwerte
der spezifischen Aktivität, festlegen.
(4) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat Rückstände
gemäß Anlage XII Teil A vor ihrer Beseitigung oder Verwer-
tung gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch
Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur
zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben
werden.
§ 98
Entlassung von
Rückständen aus der Überwachung
(1) Die zuständige Behörde entlässt auf Antrag über-
wachungsbedürftige Rückstände zum Zwecke einer be-
stimmten Verwertung oder Beseitigung durch schriftlichen
Bescheid aus der Überwachung, wenn aufgrund der
Umstände des Einzelfalls und der getroffenen Schutz-
maßnahmen der erforderliche Schutz der Bevölkerung vor
Strahlenexpositionen sichergestellt ist. Maßstab hierfür
ist, dass als Richtwert hinsichtlich der durch die Beseiti-
gung oder Verwertung bedingten Strahlenexposition von
Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis von
1 Millisievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maß-
nahmen nicht überschritten wird. Eine abfallrechtliche
Verwertung oder Beseitigung ohne Entlassung aus der
Überwachung ist nicht zulässig.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist unter
Anwendung der in Anlage XII Teil D genannten Grundsätze
zu erbringen. Die bei der Beseitigung oder Verwertung
tätig werdenden Arbeitnehmer gelten dabei als Einzel-
personen der Bevölkerung. Sollen die Rückstände ge-
meinsam mit anderen Rückständen oder mit Abfällen
deponiert werden, so kann die zuständige Behörde davon
ausgehen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen, wenn die in Anlage XII Teil C genannten
Anforderungen erfüllt sind.
(3) Eine Entlassung kann nur erfolgen, wenn keine
Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vor-
gesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und
seine Einhaltung bestehen. Der zuständigen Behörde ist
vor Erteilung des Bescheides nach Absatz 1 eine
Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künfti-
gen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Verwerters
oder Beseitigers vorzulegen. Der Antragsteller hat der für
die Verwertungs- und Beseitigungsanlage nach dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Be-
hörde gleichzeitig eine Kopie der Annahmeerklärung
zuzuleiten und dies der zuständigen Behörde nachzuwei-
sen. Diese Behörde kann von der zuständigen Behörde
innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang
der Kopie verlangen, dass Einvernehmen hinsichtlich der
Anforderungen an den Verwertungs- oder Beseitigungs-
weg hergestellt wird. Die Bestimmungen des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen zur Führung
von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung
von Abfällen bleiben unberührt.
§ 99
In der Überwachung verbleibende Rückstände
Der nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Verpflichtete hat der zustän-
digen Behörde innerhalb eines Monats Art, Masse und
spezifische Aktivität der überwachungsbedürftigen Rück-
stände sowie eine geplante Beseitigung oder Verwertung
dieser Rückstände oder die Abgabe zu diesem Zweck
anzuzeigen, wenn wegen der Art und spezifischen Akti-
vität der Rückstände eine Entlassung aus der Überwa-
chung gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 nicht möglich ist. Die
zuständige Behörde kann anordnen, dass Schutzmaß-
nahmen zu treffen sind und auf welche Weise die Rück-
stände zu beseitigen sind.
§ 100
Mitteilungspflicht,
Rückstandskonzept, Rückstandsbilanz
(1) Wer in seiner Betriebsstätte Arbeiten ausübt oder
ausüben lässt, bei denen jährlich mehr als insgesamt
2 000 Tonnen an Rückständen im Sinne der Anlage XII

Teil A anfallen oder verwendet werden, hat dies der
zuständigen Behörde und der nach dem Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetz zuständigen Behörde zu Beginn
jedes Kalenderjahrs mitzuteilen.
(2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete, hat ein Konzept
über die Verwertung und Beseitigung dieser Rückstände
(Rückstandskonzept) nach Maßgabe von Satz 3 und Ab-
satz 3 Satz 1 zu erstellen und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Das Rückstandskonzept dient als
internes Planungsinstrument. Es hat zu enthalten:
1. Angaben über Art, Masse, spezifische Aktivität und
Verbleib der Rückstände, einschließlich Schätzungen
der in den nächsten fünf Jahren anfallenden Rück-
stände,
2. Darstellung der getroffenen und für die nächsten fünf
Jahre geplanten Beseitigungs- oder Verwertungsmaß-
nahmen.
(3) Das Rückstandskonzept ist erstmalig bis zum 1. April
2003 für die nächsten fünf Jahre zu erstellen. Es ist alle
fünf Jahre fortzuschreiben. Die zuständige Behörde kann
die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen. Sie
kann verlangen, dass Form und Inhalt bestimmten Anfor-
derungen genügen.
(4) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat jährlich, erst-
malig zum 1. April 2004, jeweils für das vorhergehende
Jahr eine Bilanz über Art, Masse, spezifische Aktivität und
Verbleib der verwerteten und beseitigten Rückstände
(Rückstandsbilanz) zu erstellen und der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-
sprechend. Entsprechende Nachweise nach den §§ 19
und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kön-
nen ergänzend vorgelegt werden.
§ 101
Entfernung von radioaktiven
Verunreinigungen von Grundstücken
(1) Wer Arbeiten im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 been-
det, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige
Rückstände vor Nutzung des Grundstücks durch Dritte,
spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung der Nut-
zung, so zu entfernen, dass die Rückstände keine Ein-
schränkung der Nutzung begründen. Maßstab für eine
Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass im
Hinblick auf die Strahlenexposition von Einzelpersonen
der Bevölkerung durch die nicht entfernten Rückstände
als Richtwert eine effektive Dosis von 1 Millisievert im
Kalenderjahr eingehalten wird.
(2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat der zuständigen
Behörde den Abschluss der Entfernung der Verunreini-
gungen unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb
von drei Monaten anzuzeigen. Der Nachweis nach Satz 1
ist unter Anwendung der in Anlage XII Teil D Nr. 4 ge-
nannten Grundsätze zu erbringen. Die Behörde kann ver-
langen, dass der Verbleib der entfernten Verunreinigungen
nachgewiesen wird.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder
teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien, wenn
Umstände vorliegen oder Schutzmaßnahmen getroffen
werden, die eine Strahlenexposition von mehr als 1 Milli-
sievert effektive Dosis im Kalenderjahr für Einzelpersonen
der Bevölkerung auch ohne Entfernung der Verunreini-
gungen verhindern. Sie kann die Durchführung der Pflicht
nach Absatz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt gestat-
ten, wenn auf dem Grundstück weiterhin Arbeiten nach
§ 97 Abs. 1 ausgeübt werden sollen.
§ 102
Überwachung sonstiger Materialien
Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rück-
stände im Sinne der Anlage XII Teil A sind¸ oder durch die
Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien
anfallen, die Strahlenexposition von Einzelpersonen der
Bevölkerung so erheblich erhöht werden, dass Strahlen-
schutzmaßnahmen notwendig sind, trifft die zuständige
Behörde die erforderlichen Anordnungen. Sie kann insbe-
sondere anordnen,
1. dass bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
2. dass die Materialien bei einer von ihr zu bestimmenden
Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind oder
3. dass und in welcher Weise die Materialien zu beseiti-
gen sind.
Kapitel 4
Kosmische Strahlung
§ 103
Schutz des fliegenden Personals
vor Expositionen durch kosmische Strahlung
(1) Wer Flugzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeug-
rolle nach § 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550)
in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind, ge-
werblich oder im Rahmen eines wirtschaftlichen Unter-
nehmens betreibt, oder wer als Unternehmer mit Sitz im
Geltungsbereich dieser Verordnung Flugzeuge betreibt,
die in einem anderen Land registriert sind und Personal,
das in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß dem
deutschen Arbeitsrecht steht, einsetzt, hat die effektive
Dosis, die das fliegende Personal durch kosmische
Strahlung während des Fluges einschließlich der Beför-
derungszeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durch-
führungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrt-
gerät vom 12. November 1974 (BGBl. I S. 3181), die
zuletzt durch die Verordnung vom 6. Januar 1999 (BAnz.
S. 497) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung erhält, nach Maßgabe des Satzes 2 zu ermitteln,
soweit die effektive Dosis durch kosmische Strahlung 1
Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann. Die Er-
mittlungsergebnisse müssen spätestens sechs Monate
nach dem Einsatz vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Flugzeuge, die im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Verteidigung betrieben werden.
(2) Für das fliegende Personal beträgt der Grenzwert der
effektiven Dosis durch kosmische Strahlung 20 Millisievert
im Kalenderjahr. Der Pflicht zur Dosisreduzierung nach
§ 94 kann insbesondere bei der Aufstellung der Arbeits-
pläne und bei der Festlegung der Flugrouten und -profile
Rechnung getragen werden.
(3) Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalender-
jahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlen-
exponierter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zu-
ständige Behörde kann im Benehmen mit einem Arzt nach

§ 64 Abs. 1 Satz 1 eine weitere berufliche Strahlenexposi-
tion zulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert
effektive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich
strahlenexponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist
schriftlich zu erteilen.
(4) Wurde unter Verstoß gegen Absatz 2 Satz 1 der
Grenzwert der effektiven Dosis im Kalenderjahr über-
schritten, so ist eine Weiterbeschäftigung als beruflich
strahlenexponierte Person nur zulässig, wenn die Exposi-
tionen in den folgenden vier Kalenderjahren unter Berück-
sichtigung der erfolgten Grenzwertüberschreitung so be-
grenzt werden, dass die Summe der Dosen das Fünffache
des Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die Überschrei-
tung eines Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung
von Satz 1 die bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt
werden kann, kann die zuständige Behörde im Benehmen
mit einem Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von
Satz 1 zulassen.
(5) Für ein ungeborenes Kind, das aufgrund der Be-
schäftigung seiner Mutter einer Strahlenexposition ausge-
setzt ist, beträgt der Grenzwert der Dosis aus äußerer
Strahlenexposition vom Zeitpunkt der Mitteilung über die
Schwangerschaft bis zu deren Ende 1 Millisievert.
(6) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat das fliegende
Personal mindestens einmal im Kalenderjahr über die
gesundheitlichen Auswirkungen der kosmischen Strah-
lung und über die zum Zweck der Überwachung von
Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutz-
grundsätze erfolgende Verarbeitung und Nutzung perso-
nenbezogener Daten zu unterrichten; hierbei sind Frauen
darüber zu unterrichten, dass eine Schwangerschaft im
Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das
ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. Die
Unterrichtung kann Bestandteil erforderlicher Unterwei-
sungen nach anderen Vorschriften sein. Der nach Ab-
satz 1 Verpflichtete hat über den Inhalt und Zeitpunkt der
Unterrichtung Aufzeichnungen zu führen, die von der
unterrichteten Person zu unterzeichnen sind. Er hat die
Aufzeichnungen fünf Jahre lang nach der Unterrichtung
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-
langen vorzulegen.
(7) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat
1. die Ergebnisse der Dosisermittlung nach Absatz 1
unverzüglich aufzuzeichnen,
2. die Aufzeichnungen nach Nummer 1
a) so lange aufzubewahren, bis die überwachte Per-
son das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet
hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi-
gung der jeweiligen Beschäftigung,
b) spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betroffe-
nen Person zu löschen,
c) auf Verlangen der überwachten Person oder der
zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von
dieser Behörde zu bestimmenden Stelle zu hinter-
legen,
d) bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnis-
ses dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen zur
Kenntnis zu geben, falls weiterhin eine Beschäfti-
gung als beruflich strahlenexponierte Person aus-
geübt wird,
3. Überschreitungen des Grenzwertes der effektiven
Dosis nach Absatz 2 Satz 1 der zuständigen Behörde
unter Angabe der Gründe, der betroffenen Personen
und der ermittelten Dosen unverzüglich mitzuteilen,
4. den betroffenen Personen im Fall der Nummer 3 die
effektive Dosis unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat die ermittelte
effektive Dosis und die in § 112 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genann-
ten Angaben dem Luftfahrt-Bundesamt oder einer vom
Luftfahrt-Bundesamt bestimmten Stelle zur Weiterleitung
an das Strahlenschutzregister mindestens halbjährlich zu
übermitteln. Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister
werden dem nach Absatz 1 Verpflichteten erteilt, soweit
es für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 112 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 findet Anwen-
dung.
(9) Der nach Absatz 1 Verpflichtete darf Personen, bei
denen die Ermittlung nach Absatz 1 ergeben hat, dass
eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert im Kalen-
derjahr überschritten werden kann, eine Beschäftigung
oder Weiterbeschäftigung nur erlauben, wenn sie inner-
halb des jeweiligen Kalenderjahrs von einem Arzt nach
§ 64 Abs. 1 Satz 1 untersucht worden sind und dem
gemäß Absatz 1 Verpflichteten eine von diesem Arzt aus-
gestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Beschäfti-
gung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.
Die in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1
angeforderten Unterlagen sind dem Arzt nach § 64 Abs. 1
Satz 1 unverzüglich zu übergeben. Der Arzt hat die ärzt-
liche Bescheinigung dem Verpflichteten nach Absatz 1
Satz 1, der beruflich strahlenexponierten Person und,
soweit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der
zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden. Die
Untersuchung kann im Rahmen der fliegerärztlichen
Untersuchung erfolgen.
Kapitel 5
Betriebsorganisation
§ 104
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Besteht bei juristischen Personen das vertretungs-
berechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind
bei teilrechtsfähigen Personengesellschaften oder nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertre-
tungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zustän-
digen Behörde mitzuteilen, wer von ihnen die Verpflich-
tungen nach diesem Teil der Verordnung wahrnimmt. Die
Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder vertre-
tungsberechtigter Mitglieder der Personenvereinigung
bleibt davon unberührt.
Teil 4
Schutz des Verbrauchers beim
Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten
§ 105
Unzulässiger Zusatz von radio-
aktiven Stoffen und unzulässige Aktivierung
Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung
von

1. kosmetischen Mitteln im Sinne des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes,
2. Spielwaren,
3. Schmuck,
4. Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Zusätze und
Tabakerzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes oder von
5. Futtermitteln oder Zusatzstoffen im Sinne des Futter-
mittelgesetzes
und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger
Waren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derartiger
Waren sind unzulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die
Aktivierung derartiger Waren, wenn dies zu einer spezi-
fischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mikro-
becquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuck die
Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 überschritten
werden. Satz 1 gilt nicht für den Zusatz von Radionukli-
den, für die in Anlage III Tabelle 1 keine Freigrenzen fest-
gelegt sind. Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften
für Lebensmittel, Trinkwasser, kosmetische Mittel, Futter-
mittel und sonstige Bedarfsgegenstände unberührt.
§ 106
Genehmigungsbedürftiger
Zusatz von radioaktiven Stoffen
und genehmigungsbedürftige Aktivierung
(1) Wer bei der Herstellung von Konsumgütern und von
Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, die im
Geltungsbereich dieser Verordnung erworben oder an
andere abgegeben werden sollen, radioaktive Stoffe zu-
setzt, bedarf der Genehmigung. Satz 1 gilt entsprechend
für die Aktivierung der dort genannten Produkte. § 105
bleibt unberührt.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ersetzt keine
Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforder-
lich für den Zusatz von
1. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Iso-
topenverhältnis im Zusatz demjenigen in der Luft ent-
spricht, oder
2. Radionukliden, für die in Anlage III Tabelle 1 keine Frei-
grenzen festgelegt sind.
§ 107
Genehmigungsvoraussetzungen
für den Zusatz von radioaktiven
Stoffen und die Aktivierung
(1) Die Genehmigung nach § 106 für den Zusatz radio-
aktiver Stoffe bei der Herstellung von Konsumgütern ist zu
erteilen, wenn
1. die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffe nach
dem Stand der Technik so gering wie möglich ist und
a) wenn in dem Konsumgut die Werte der Anlage III
Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschritten wird und, falls
die spezifische Aktivität der zugesetzten künst-
lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die
Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 oder die spe-
zifische Aktivität der zugesetzten natürlichen radio-
aktiven Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je
Gramm überschreitet, gewährleistet ist, dass in
einem Rücknahmekonzept dargelegt ist, dass das
Konsumgut nach Gebrauch kostenlos dem Antrag-
steller oder einer von ihm benannten Stelle zurück-
gegeben werden kann oder
b) nachgewiesen wird, dass für Einzelpersonen der
Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von
10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann,
2. das Material, das die radioaktiven Stoffe enthält,
berührungssicher abgedeckt ist oder der radioaktive
Stoff fest in das Konsumgut eingebettet ist und die
Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Metern von der
berührbaren Oberfläche des Konsumgutes 1 Mikrosie-
vert durch Stunde unter normalen Nutzungsbedingun-
gen nicht überschreitet,
3. gewährleistet ist, dass dem Konsumgut eine Informa-
tion beigefügt wird, die
a) den radioaktiven Zusatz erläutert,
b) den bestimmungsgemäßen Gebrauch beschreibt
und
c) im Fall der Nummer 1 Buchstabe a Halbsatz 2 auf
die Rückführungspflicht nach § 110 Satz 2 und die
zur Rücknahme verpflichtete Stelle hinweist,
falls die spezifische Aktivität der zugesetzten künst-
lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die Werte
der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 oder die spezifische
Aktivität der zugesetzten natürlichen radioaktiven
Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Gramm
überschreitet,
4. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive Stoffe
nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes handelt,
5. beim Zusetzen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1
Nr. 1 bis 9 erfüllt sind und
6. § 4 Abs. 3 dem Zusetzen nicht entgegensteht.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Konsumgütern, die
überwiegend im beruflichen, nicht häuslichen Bereich
genutzt werden, Abweichungen von Absatz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a und Nr. 2 gestatten, sofern das Zehnfache der
Freigrenze in einem einzelnen Konsumgut nicht über-
schritten wird.
(3) Die Genehmigung nach § 106 ist bei der Herstellung
von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes zu
erteilen, wenn
1. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive Stoffe
nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes handelt,
2. beim Zusetzen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1
Nr. 1 bis 9 erfüllt sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Akti-
vierung mit der Maßgabe, dass anstelle der Genehmi-
gungsvoraussetzungen des § 9 die des § 14 Nr. 1 bis 9
treten.
(5) Dem Genehmigungsantrag sind die Unterlagen, die
Anlage II Teil A entsprechen, beizufügen.
§ 108
Genehmigungsbedürftige grenz-
überschreitende Verbringung von Konsumgütern
Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt
oder die aktiviert worden sind,

1. in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder
2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaften ist,
verbringt, bedarf der Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für die
Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum
Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt
sind, und für die Durchfuhr.
§ 109
Genehmigungsvoraussetzungen für die grenz-
überschreitende Verbringung von Konsumgütern
Die Genehmigung nach § 108 ist zu erteilen, wenn die
Voraussetzung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. Bei Verbrin-
gung in den Geltungsbereich dieser Verordnung müssen
zusätzlich die Voraussetzungen der § 107 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 und 6 erfüllt sein. § 107 Abs. 2 und § 110 Satz 1 gel-
ten entsprechend, dabei tritt der Verbringer an die Stelle
des Herstellers im Sinne des § 110 Satz 1.
§ 110
Rückführung von Konsumgütern
Wer als Hersteller eines Konsumgutes einer Genehmi-
gung nach § 106 in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a Halbsatz 2 bedarf, hat sicherzustellen, dass
das Konsumgut kostenlos zurückgenommen werden
kann. Der Letztverbraucher hat nach Beendigung des
Gebrauchs das Konsumgut unverzüglich an die, in der
Information nach § 107 Abs. 1 Nr. 3 angegebene Stelle
zurückzugeben.
Teil 5
Gemeinsame Vorschriften
Kapitel 1
Berücksichtigung von Strahlenexpositionen
§ 111
Festlegungen zur Ermittlung
der Strahlenexposition; Duldungspflicht
(1) Bei der Ermittlung der Körperdosis durch Tätigkeiten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die medizinische Strahlenexpo-
sition, die Strahlenexposition als helfende Person, die
natürliche Strahlenexposition und die Strahlenexposition
nach § 86 nicht zu berücksichtigen. Berufliche Strahlen-
expositionen aus dem Anwendungsbereich der Röntgen-
verordnung sowie berufliche Strahlenexpositionen, die
außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Ver-
ordnung erfolgen, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Ermittlung der Körperdosis durch Arbeiten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind die medizinische Strahlenexpo-
sition, die Strahlenexposition als helfende Person und die
Strahlenexposition nach § 86 nicht zu berücksichtigen.
Die natürliche Strahlenexposition ist zu berücksichtigen,
soweit sie nach § 95 Abs. 10 und § 103 Abs. 1 zu ermitteln
ist. Berufliche Strahlenexpositionen, die außerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erfol-
gen, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
(3) Sind für eine Person sowohl die Körperdosis durch
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 als auch die Körperdosis
durch Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zu ermitteln, so sind
die effektiven Dosen und die jeweiligen Organdosen zu
addieren. Für den Nachweis, dass die für die Tätigkeit
oder für die Arbeit jeweils geltenden Grenzwerte nicht
überschritten wurden, ist der addierte Wert entscheidend.
(4) Personen,
1. an denen nach § 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 1
oder 2, Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, § 58 Abs. 4 Satz 1
oder § 59 Abs. 3 Satz 1 die Körperdosis oder nach § 95
Abs. 10 Satz 1oder § 103 Abs. 1 die Dosis zu ermitteln
ist oder
2. an denen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Kontamina-
tionen festzustellen sind oder
3. die nach § 60 Abs. 1 oder 2, § 95 Abs. 11 oder § 103
Abs. 9 der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegen
oder
4. die nach § 63 Abs. 1 der besonderen arbeitsmedizini-
schen Vorsorge unterliegen,
haben die erforderlichen Messungen, Feststellungen und
ärztlichen Untersuchungen zu dulden. Satz 1 gilt auch für
Personen, für die die zuständige Behörde nach § 60
Abs. 4, § 96 Abs. 4 und 5 oder § 113 Abs. 5 Messungen
oder ärztliche Untersuchungen angeordnet hat. Bei einer
Überschreitung von Grenzwerten oder auf Verlangen ist
diesen Personen Auskunft über das Ergebnis der Ermitt-
lungen oder Feststellungen zu geben.
§ 112
Strahlenschutzregister
(1) In das Strahlenschutzregister nach § 12c des Atom-
gesetzes werden eingetragen:
1. die im Rahmen der beruflichen Strahlenexposition
nach § 41 Abs. 7 Satz 1 oder 2, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 3,
§ 95 Abs. 10 und § 103 Abs. 1 ermittelten Dosiswerte
sowie dazugehörige Feststellungen der zuständigen
Behörde,
2. Angaben über registrierte Strahlenpässe nach § 40
Abs. 2 Satz 1 oder § 95 Abs. 3 und
3. die jeweiligen Personendaten (Familienname, Vorna-
men, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht), Beschäf-
tigungsmerkmale und Expositionsverhältnisse sowie
die Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen nach
§ 31 Abs. 1 oder des Verpflichteten nach § 95 Abs. 1
oder § 103 Abs. 1.
(2) Dem Strahlenschutzregister übermitteln jeweils die
Daten nach Absatz 1
1. die Messstellen nach § 41 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6
Satz 1 binnen Monatsfrist,
2. die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte
Stelle nach § 96 Abs. 3 Satz 1 binnen Monatsfrist,
3. das Luftfahrt-Bundesamt oder die von ihm bestimmte
Stelle nach § 103 Abs. 8 Satz 1 mindestens halbjährlich
und
4. die zuständige Behörde hinsichtlich ihrer Feststellun-
gen sowie der Angaben über registrierte Strahlenpässe
unverzüglich,
soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die zustän-
dige Behörde kann anordnen, dass eine Messstelle bei ihr
aufgezeichnete Ergebnisse zu einer früher erhaltenen Kör-

perdosis an das Strahlenschutzregister übermittelt; sie
kann von ihr angeforderte Aufzeichnungen des Strahlen-
schutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauf-
tragten oder des nach § 95 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 Ver-
pflichteten über Ergebnisse von Messungen und Ermitt-
lungen zur Körperdosis an das Strahlenschutzregister
weiterleiten.
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die übermit-
telten Daten im Strahlenschutzregister personenbezogen
zusammen, wertet sie aus und unterrichtet die zuständige
Behörde, wenn es dies im Hinblick auf die Ergebnisse der
Auswertung für erforderlich hält.
(4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden
erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben
des Empfängers erforderlich ist:
1. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm
tätige Personen betreffende Daten auf Antrag,
2. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über
bei ihm versicherte Personen betreffende Daten auf
Antrag,
3. einer zuständigen Behörde, einer Messstelle oder einer
von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle auf
Anfrage; die zuständige Behörde kann Auskünfte aus
dem Strahlenschutzregister an den Strahlenschutzver-
antwortlichen über bei ihm tätige Personen betreffende
Daten, an dessen Strahlenschutzbeauftragten sowie
an den zuständigen Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1 wei-
tergeben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben erforderlich ist.
Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlen-
schutzregister über die zu seiner Person gespeicherten
Daten auf Antrag erteilt.
(5) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissen-
schaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen
dürfen auf Antrag Auskünfte erteilt werden, soweit dies
für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher For-
schungsarbeiten im Bereich des Strahlenschutzes erfor-
derlich ist und § 12c Abs. 3 des Atomgesetzes nicht ent-
gegensteht. Wird eine Auskunft über personenbezogene
Daten beantragt, so ist eine schriftliche Einwilligung des
Betroffenen beizufügen. Soll die Auskunft ohne Einwilli-
gung des Betroffenen erfolgen, sind die für die Prüfung der
Voraussetzungen nach § 12c Abs. 3 Satz 2 des Atom-
gesetzes erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12c
Abs. 3 Satz 3 des Atomgesetzes ist glaubhaft zu machen,
dass der Zweck der wissenschaftlichen Forschung bei
Verwendung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem
Aufwand erreicht werden kann. Personenbezogene Daten
dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden,
für die sie übermittelt worden sind; die Verwendung für
andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet
sich nach den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustimmung
des Bundesamtes für Strahlenschutz.
(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten perso-
nenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der Geburt der
betroffenen Person zu löschen.
(7) Die Messstellen, die zuständigen Behörden oder die
von ihnen bestimmten Stellen beginnen mit der Übermitt-
lung zu dem Zeitpunkt, den das Bundesamt für Strahlen-
schutz bestimmt. Das Bundesamt für Strahlenschutz
bestimmt das Datenformat und das Verfahren der Über-
mittlung.
Kapitel 2
Befugnisse der Behörde
§ 113
Anordnung von Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann diejenigen Maßnah-
men anordnen, die zur Durchführung der §§ 4, 5, 6, 30
bis 88 erforderlich sind. Sie kann auch erforderliche Maß-
nahmen zur Durchführung der §§ 93 bis 104 anordnen.
Soweit die Maßnahmen nicht die Beseitigung einer Gefahr
für Leben, Gesundheit oder bedeutende Umweltgüter
bezwecken, ist für die Ausführung eine Frist zu setzen.
(2) Die Anordnung ist bei Maßnahmen zur Durchführung
von Vorschriften des Teils 2 an den Strahlenschutzverant-
wortlichen nach § 31 zu richten. Sie kann in dringenden
Fällen auch an den Strahlenschutzbeauftragten gerichtet
werden. Dieser hat den Strahlenschutzverantwortlichen
unverzüglich zu unterrichten. Bei Maßnahmen zur Durch-
führung von Vorschriften des Teils 3 ist die Anordnung an
den Verpflichteten nach § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100
Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 zu richten.
(3) Beim ortsveränderlichen Umgang mit radioaktiven
Stoffen oder beim Betrieb von ortsveränderlichen Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlen kann die Anordnung
auch an denjenigen gerichtet werden, in dessen Verfü-
gungsbereich der Umgang oder Betrieb stattfindet. Dieser
hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und den von
ihm für Tätigkeiten nach Satz 1 beauftragten Strahlen-
schutzverantwortlichen auf die Einhaltung der Maßnah-
men hinzuweisen.
(4) Ist zu besorgen, dass bei Personen, die sich in Berei-
chen aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätig-
keiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Arbeiten nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 ausgeübt werden, die
Grenzwerte des § 55 Abs. 1 bis 4 oder des § 95 Abs. 4, 7
oder 8 überschritten sind, kann die zuständige Behörde
anordnen, dass sich diese Personen von einem Arzt nach
§ 64 Abs. 1 Satz 1 untersuchen lassen.
§ 114
Behördliche
Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gestatten,
dass von den Vorschriften der §§ 34 bis 92, 95 bis 104 mit
Ausnahme der Dosisgrenzwerteregelungen abgewichen
wird, wenn
1. ein Gerät, eine Anlage, eine sonstige Vorrichtung, eine
Tätigkeit oder eine Arbeit erprobt werden soll oder die
Einhaltung der Anforderungen einen unverhältnis-
mäßig großen Aufwand erfordern würde, sofern in bei-
den Fällen die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der
sonstigen Vorrichtung oder der Tätigkeit oder der
Arbeit sowie der Strahlenschutz auf andere Weise
gewährleistet sind oder
2. die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der sonstigen
Vorrichtung, einer Tätigkeit oder einer Arbeit durch die
Abweichung nicht beeinträchtigt werden und der
Strahlenschutz gewährleistet ist.

Kapitel 3
Formvorschriften
§ 115
Schriftform und elektronische Form
(1) Soweit nach dieser Verordnung Aufzeichnungs- oder
Buchführungspflichten bestehen, können diese mit
Zustimmung der zuständigen Behörde auch in elektroni-
scher Form erbracht werden. Gleiches gilt für die Mittei-
lungen gegenüber der zuständigen Behörde. Die zustän-
dige Behörde bestimmt das Verfahren und die hierzu not-
wendigen Anforderungen. In diesen Fällen kann statt der
erforderlichen Namensunterschrift eine elektronische Sig-
natur nach dem Signaturgesetz verlangt werden.
(2) § 73 Abs. 2 und § 85 Abs. 1 Satz 4 bleiben unberührt.
Kapitel 4
Ordnungswidrigkeiten
§ 116
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des
Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach
a) § 7 Abs. 1 mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder
mit Kernbrennstoffen umgeht,
b) § 11 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anlage errichtet,
c) § 11 Abs. 2 eine Anlage zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlen betreibt oder die Anlage oder ihren
Betrieb verändert,
d) § 15 Abs. 1 in einer fremden Anlage oder Einrich-
tung eine unter seiner Aufsicht stehende Person
beschäftigt oder eine Aufgabe selbst wahrnimmt,
e) § 16 Abs. 1 sonstige radioaktive Stoffe oder Kern-
brennstoffe befördert,
f) § 19 Abs. 1 Satz 1 sonstige radioaktive Stoffe oder
Kernbrennstoffe verbringt,
g) § 23 Abs. 1 radioaktive Stoffe oder ionisierende
Strahlung zum Zwecke der medizinischen For-
schung am Menschen anwendet,
h) § 106 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
radioaktive Stoffe zusetzt oder dort genannte Pro-
dukte aktiviert oder
i) § 108 Satz 1 dort genannte Konsumgüter in den
Geltungsbereich dieser Verordnung oder aus dem
Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat,
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften ist, verbringt,
2. entgegen § 17 Abs. 3 Kernmaterialien übernimmt,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 26 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 eine Qualitätskon-
trolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht
überwachen lässt,
5. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch in Ver-
bindung mit Absatz 2 Satz 2, einen Abdruck des
Zulassungsscheines oder eine Betriebsanleitung
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
6. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 einen Abdruck des Zulas-
sungsscheins oder einen Prüfbefund nicht bereithält,
7. entgegen § 27 Abs. 3 eine Änderung vornimmt,
8. entgegen § 27 Abs. 4 eine Vorrichtung verwendet
oder eine Schutzmaßnahme nicht oder nicht recht-
zeitig trifft,
9. entgegen § 27 Abs. 5 eine Vorrichtung nicht oder nicht
rechtzeitig stilllegt oder eine Schutzmaßnahme nicht
oder nicht rechtzeitig trifft,
10. entgegen § 27 Abs. 6 Satz 1 eine Vorrichtung nicht
oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
11. entgegen § 27 Abs. 7 eine Vorrichtung nicht oder nicht
rechtzeitig zurückgibt oder nicht oder nicht rechtzeitig
abgibt,
12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 5 oder
§ 113 Abs. 4 zuwiderhandelt,
13. entgegen § 69 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
radioaktive Stoffe durch dort genannte Personen
befördert werden,
14. entgegen § 69 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass radioakti-
ve Stoffe an den Empfänger oder eine berechtigte
Person übergeben werden,
15. entgegen § 93 nicht dafür sorgt, dass ein in § 95
Abs. 4 Satz 1 oder 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 oder 8
genannter Dosisgrenzwert nicht überschritten wird,
16. entgegen § 93 nicht dafür sorgt, dass ein in § 103
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 genannter
Dosisgrenzwert nicht überschritten wird,
17. entgegen § 95 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, § 95 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 10 Satz 1 eine
Abschätzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
durchführt oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt
oder die Radon-222-Exposition oder die Körperdosis
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,
18. entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
tet,
19. entgegen § 95 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Per-
son eine Arbeit nur ausübt, wenn sie im Besitz eines
dort genannten Strahlenpasses ist,
20. entgegen § 95 Abs. 9 die Arbeitsbedingungen nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestaltet,
21. entgegen § 95 Abs. 11 Satz 1 eine Beschäftigung oder
Weiterbeschäftigung erlaubt,
22. entgegen § 95 Abs. 11 Satz 4 eine ärztliche Bescheini-
gung nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
23. entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 ein Ergebnis der Ermitt-
lungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf-
zeichnet,
24. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a eine Auf-
zeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
25. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b eine Auf-
zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
26. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c eine Auf-
zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

27. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 2 oder § 100 Abs. 1 eine Mit-
teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
28. entgegen § 96 Abs. 3 Satz 1 eine ermittelte Dosis
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
29. einer vollziehbaren Anordnung nach § 96 Abs. 4
oder 5, § 97 Abs. 3 Satz 1, § 99 Satz 2, § 101 Abs. 2
Satz 3 oder § 102 zuwiderhandelt,
30. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 2 Materialien vermischt
oder verdünnt,
31. entgegen § 97 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Rückstände nicht
sichert oder abgibt,
32. entgegen § 98 Abs. 1 Satz 3 überwachungsbedürftige
Rückstände verwertet oder beseitigt,
33. entgegen § 99 Satz 1 oder § 101 Abs. 2 Satz 1 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
34. entgegen § 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder
Abs. 4 Satz 1 ein Rückstandskonzept oder eine Rück-
standsbilanz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstellt, nicht oder nicht rechtzeitig
fortschreibt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
35. entgegen § 101 Abs. 1 Satz 1 eine Verunreinigung
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig entfernt,
36. entgegen § 103 Abs. 1 Satz 1 die dort genannte effek-
tive Dosis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
ermittelt,
37. entgegen § 103 Abs. 6 Satz 1 das fliegende Personal
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
38. entgegen § 103 Abs. 6 Satz 3 oder 4 eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
39. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 1 die Ergebnisse der Dosis-
ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
aufzeichnet,
40. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe a eine Auf-
zeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
41. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe b eine Auf-
zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
42. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c eine Auf-
zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
43. entgegen § 103 Abs. 7 Nr. 3 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
44. entgegen § 103 Abs. 8 Satz 1 die ermittelte Dosis
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
45. entgegen § 103 Abs. 9 Satz 1 eine Beschäftigung oder
Weiterbeschäftigung erlaubt,
46. entgegen § 103 Abs. 9 Satz 3 eine ärztliche Bescheini-
gung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
47. entgegen § 105 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
radioaktive Stoffe zusetzt oder eine Ware verbringt, in
den Verkehr bringt oder aktiviert oder
48. entgegen § 111 Abs. 4 Satz 1 eine Messung, eine
Feststellung oder eine ärztliche Untersuchung nicht
duldet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des
Atomgesetzes handelt, wer als Strahlenschutzverantwort-
licher vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder
§ 74 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b Doppel-
buchstabe aa, dd oder ff oder Buchstabe c nicht dafür
sorgt, dass eine Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1,
§ 31 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 34
Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 50 Abs.1
Satz 1, Abs. 2 oder 3, des § 61 Abs. 3 Satz 2 oder des
§ 83 Abs. 4 Satz 1 eingehalten wird oder
4. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe cc in Verbindung mit § 5 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass ein in § 47 Abs. 1 Satz 1 genannter Dosisgrenz-
wert für die Planung oder die Errichtung einer Anlage
oder Einrichtung nicht überschritten wird,
5. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die
erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsichtig-
tes Kritischwerden von Kernbrennstoff getroffen wer-
den.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des
Atomgesetzes handelt, wer als Strahlenschutzverantwort-
licher oder Strahlenschutzbeauftragter vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, b Doppel-
buchstabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa, Doppel-
buchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuch-
stabe ee Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuchstabe ff,
gg Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe hh oder
Buchstabe c oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür
sorgt, dass eine Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 4, § 35,
§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4
Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 38 Abs. 1
Satz 1 bis 3, Abs. 2 bis 4, § 39, § 40 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder 6,
§ 42 Abs. 1 Satz 1 bis 6, § 43, § 44 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder 5, § 45 Abs. 1
oder 3, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 57 Satz 1, § 58
Abs. 4, § 59 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3, § 60 Abs. 1
oder 2, § 63 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5
oder Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 67, § 68 Abs. 1 oder Abs. 3
bis 6, § 69 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 2 bis 4 oder 6, § 72 Satz 1 oder 3, § 73 Abs. 1, 2
Satz 1, Abs. 3 oder 4, § 74 Abs. 2 oder 3, § 75 Abs. 1
bis 3, § 79 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 2 oder
Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1
oder 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 1,
§ 82 Abs. 1oder 3, § 83 Abs. 4 Satz 2 bis 4 oder Abs. 5,
§ 84, § 85 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder
Abs. 6 Satz 1 oder 3, § 87 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3
bis 7, § 88 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder 4 oder § 89
Abs. 2 eingehalten wird,
2. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Doppelbuch-
stabe cc Dreifachbuchstabe ccc, Doppelbuchstabe gg
Dreifachbuchstabe bbb oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a

nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung nach § 42 Abs. 2
Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 66 Abs. 6 Satz 3, § 70
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 gemacht wird oder
3. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe cc Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe aaa oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a,
jeweils in Verbindung mit § 5 Satz 1, nicht dafür sorgt,
dass ein in § 46 Abs. 1 oder 2, § 55 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, 3 oder 4, § 56 Satz 1 oder § 58 Abs. 1 Satz 2
genannter Dosisgrenzwert oder ein in § 47 Abs. 1
Satz 1 genannter Dosisgrenzwert für den Betrieb einer
Anlage oder Einrichtung nicht überschritten wird.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4
des Atomgesetzes handelt, wer als Strahlenschutzbeauf-
tragter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 113 Abs. 2
Satz 3 den Strahlenschutzverantwortlichen nicht oder
nicht rechtzeitig unterrichtet.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des
Atomgesetzes handelt, wer als Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz 1
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 61 Abs. 1 Satz 2 eine angeforderte Unter-
lage nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
2. entgegen § 61 Abs. 3 Satz 1 eine ärztliche Bescheini-
gung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
3. entgegen § 64 Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 eine Gesund-
heitsakte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
4. entgegen § 64 Abs. 4 Satz 1 eine Gesundheitsakte
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht
rechtzeitig übergibt oder
5. entgegen § 64 Abs. 5 Einsicht in die Gesundheitsakte
nicht oder nicht rechtzeitig gewährt.
(6) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 16 und
Nr. 36 bis 46 wird auf das Luftfahrt-Bundesamt über-
tragen.
Kapitel 5
Schlussvorschriften
§ 117
Übergangsvorschriften
(1) Eine vor dem 1. August 2001 für die Beförderung
oder die grenzüberschreitende Verbringung sonstiger
radioaktiver Stoffe erteilte Genehmigung gilt als Genehmi-
gung nach § 16 oder § 19 mit allen Nebenbestimmungen
fort. Eine vor dem 1. August 2001 für den Umgang mit
sonstigen radioaktiven Stoffen, für die Errichtung oder den
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung nach § 7, § 11
Abs. 1 oder Abs. 2 mit allen Nebenbestimmungen mit
der Maßgabe fort, dass die Grenzwerte der §§ 46 und 55
nicht überschritten werden. Sind bei diesen Genehmigun-
gen zur Begrenzung von Ableitungen radioaktiver Stoffe
mit Luft und Wasser aus Strahlenschutzbereichen die
Aktivitätskonzentrationen nach § 46 Abs. 3 oder 4 der
Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 maßge-
2
bend, treten bis zum 1. August 2003 an deren Stelle die
Werte der Anlage VII Teil D. Hat die zuständige Behörde
nach § 46 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung in der
Fassung vom 30. Juni 1989 höhere Aktivitätskonzentratio-
nen oder -abgaben zugelassen und wurde innerhalb von
drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein
Antrag auf Neufestsetzung der Werte gestellt, so gelten
diese Aktivitätskonzentrationen oder -abgaben bis zur
Bestandskraft der Entscheidung weiter. Wird kein Antrag
nach Satz 4 gestellt, gelten nach Ablauf von drei Monaten
ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung statt der zu-
gelassenen höheren Werte die Werte der Anlage VII Teil D.
Hat die zuständige Behörde nach § 46 Abs. 5 der Strah-
lenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989
niedrigere Aktivitätskonzentrationen oder -abgaben vor-
geschrieben, gelten diese niedrigeren Festsetzungen fort.
Strahlenschutzbereiche sind gemäß den Anforderungen
nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 bis zum 1. August
2003 einzurichten und der zuständigen Behörde dieses
auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage II Nr. 1 oder § 17 Abs. 1 der Strahlenschutzverord-
nung vom 30. Juni 1989 angezeigt wurden und nach dem
1. August 2001 einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder
§ 11 Abs. 2 bedürfen, dürfen fortgesetzt werden, wenn der
Antrag auf Genehmigung bis zum 1. August 2003 gestellt
wurde.
(3) Genehmigungen nach § 3 oder § 5 der Röntgenver-
ordnung vom 8. Januar 1987 für Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen, die nach dem 1. August 2001 in
den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten
als Genehmigungen nach § 11 Abs. 2 fort. Tätigkeiten, die
nach § 4 Abs. 1 der Röntgenverordnung vom 8. Januar
1987 angezeigt wurden und die nach dem 1. August 2001
in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen,
dürfen fortgesetzt werden, wenn der Antrag auf Geneh-
migung bis zum 1. August 2003 gestellt wurde. Absatz 1
gilt entsprechend. Die erforderliche Vorsorge für die
Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ist
bis zum 1. August 2003 nachzuweisen.
(4) Für eine vor dem 1. August 2001 für die Beschäf-
tigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen erteilte
Genehmigung nach § 20 der Strahlenschutzverordnung
vom 30. Juni 1989 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend;
soweit eine solche Genehmigung unbefristet erteilt wor-
den ist, erlischt sie am 1. August 2003. Satz 1 gilt auch für
eine unbefristet erteilte Genehmigung gemäß § 20a der
Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976.
(5) Genehmigungsverfahren nach § 41 der Strahlen-
schutzverordnung vom 30. Juni 1989, die vor dem
1. August 2001 begonnen worden sind, sind von der
vor dem 1. August 2001 zuständigen Behörde abzu-
schließen. Auf diese Verfahren finden die Vorschriften
des § 41 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989
weiterhin Anwendung.
(6) Die Herstellung von Konsumgütern, die nach § 4
Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b, c, d der Strahlenschutzverord-
nung vom 30. Juni 1989 genehmigungsfrei war und die
einer Genehmigung nach § 106 bedarf, darf bis zur Ent-
scheidung über den Antrag vorläufig fortgesetzt werden,
wenn der Antrag auf Genehmigung bis zum 1. November
2001 gestellt wurde. Die Verwendung, Lagerung und
Beseitigung von Konsumgütern im Sinne des Satzes 1

und von Konsumgütern, die vor dem 1. August 2001 genehmigungsfrei hergestellt wurden, bedarf weiterhin keiner Genehmigung. Genehmigungen nach § 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zur Her- stellung von Konsumgütern gelten vorläufig fort. Eine solche Genehmigung erlischt am 1. November 2001, es sei denn, 1. vor diesem Zeitpunkt wird eine Genehmigung nach § 106 beantragt; die vorläufig fortgeltende Genehmi- gung gilt dann auch nach diesem Zeitpunkt fort und erlischt, wenn über den Antrag entschieden worden ist, oder 2. die vorläufig fortgeltende Genehmigung ist befristet; die Genehmigung erlischt dann zu dem festgelegten früheren Zeitpunkt. Genehmigungen nach § 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 für den Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arznei- mittelgesetzes gelten mit allen Nebenbestimmungen fort. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Fall der Akti- vierung. Sonstige Produkte, die den Anforderungen der Anlage III Teil A Nr. 5, 6 oder 7 der Strahlenschutz- verordnung vom 30. Juni 1989 entsprechen und vor dem 1. August 2001 erworben worden sind, können weiter genehmigungs- und anzeigefrei verwendet, gelagert oder beseitigt werden. (7) Eine vor dem 1. August 2001 erteilte Zulassung der Bauart von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe ent- halten, gilt bis zum Ablauf der im Zulassungsschein genannten Frist fort. Bis zum Auslaufen der Zulassung gelten für die Verwendung und Lagerung von Vorrich- tungen nach Satz 1 die Regelungen des § 4 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit Anlage II Nr. 2 oder 3 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 fort. Nach dem Auslaufen dieser Zulassung dürfen Vor- richtungen nach Satz 1 nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 weiterbetrieben werden. Vorrichtungen, deren Bauartzu- lassung vor dem 1. August 2001 ausgelaufen war und die nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 weiterbetrieben wurden, dürfen weiter genehmigungsfrei betrieben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Ionisationsrauchmelder, für die nach Anlage III Teil B Nr. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 die Anzeige durch den Hersteller oder die Vertriebs- firma erfolgte. (8) Die Verfahren der Bauartzulassung, die vor dem 1. August 2001 beantragt und bei denen die Bauart- prüfung veranlasst worden ist, sind von der vor dem 1. August 2001 zuständigen Behörde abzuschließen. Auf diese Verfahren finden die Vorschriften des § 22 in Verbindung mit Anlage IV der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 mit der Maßgabe der in Anlage VI Teil A Nr. 1 und 2 aufgeführten Messgrößen dieser Verordnung Anwendung. (9) Erforderliche Dichtheitsprüfungen nach § 27 Abs. 6 Satz 1, die vor dem 1. August 2006 fällig sind, sind bis zum 1. August 2006 durchführen zu lassen. § 27 Abs. 6 gilt nicht für Vorrichtungen, deren Bauart nach § 22 in Ver- bindung mit Anlage VI Nr. 6 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zugelassen ist, und nicht für Vorrichtun- gen, deren Bauart nach § 22 in Verbindung mit Anlage VI Nr. 1 bis 5 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zugelassen ist, wenn die eingefügte Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet. (10) Regelungen für die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie von beweglichen Gegenständen, Gebäuden, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteilen, die aktiviert oder mit radioaktiven Stoffen kontaminiert sind und aus Tätigkeiten nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a, c und d stammen, die in vor dem 1. August 2001 erteilten Genehmigungen oder anderen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen enthalten sind, gelten als Freigaben vorläufig fort. Eine solche Freigabe erlischt am 1. August 2004, es sei denn 1. vor diesem Zeitpunkt wird eine Freigabe im Sinne des § 29 beantragt; die vorläufig fortgeltende Freigabe gilt dann auch nach diesem Zeitpunkt fort und erlischt, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist, oder 2. die der vorläufig fortgeltenden Freigabe zugrunde lie- gende Genehmigung oder verwaltungsbehördliche Entscheidung ist befristet; die Freigabe erlischt dann zu dem in der Genehmigung oder verwaltungsbehörd- lichen Entscheidung festgelegten früheren Zeitpunkt. Freigaberegelungen in Genehmigungen nach den §§ 6, 7 Abs. 3 oder § 9 des Atomgesetzes sowie nach § 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989, die die Still- legung von Anlagen und Einrichtungen zum Gegenstand haben, gelten unbegrenzt fort. (11) Bei vor dem 1. August 2001 bestellten Strahlen- schutzbeauftragten gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Sinne des § 30 Abs. 1 als erworben und bescheinigt. Eine vor dem 1. August 2001 erfolgte Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gilt fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde entsprechend § 30 Abs. 2 bei Bestellung vor 1976 bis zum 1. August 2003, bei Bestellung zwischen 1976 bis 1989 bis zum 1. August 2004, bei Bestellung nach 1989 bis zum 1. August 2006 nachgewiesen wird. Eine vor dem 1. August 2001 erteilte Fachkundebescheinigung gilt fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde bei Erwerb der Fachkunde vor 1976 bis zum 1. August 2003, bei Erwerb zwischen 1976 bis 1989 bis zum 1. August 2004, bei Erwerb nach 1989 bis zum 1. August 2006 nach- gewiesen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ärzte nach § 64 Abs. 1 Satz 1, für Strahlenschutz- verantwortliche, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen und die keine Strahlenschutz- beauftragten bestellt haben, und für Personen, die die Fachkunde vor dem 1. August 2001 erworben haben, aber nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind. (12) Vor dem 1. August 2001 anerkannte Kurse zur Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 30 Abs. 1 gelten bis zum 1. August 2006 als anerkannt fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist enthält. (13) Die Zuständigkeit nach Landesrecht für Mess- stellen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 der Strahlenschutzverord- nung vom 30. Juni 1989 gilt als Bestimmung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 4 fort. Die Bestimmung von Messstellen nach § 63 Abs. 6 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 gilt als Bestimmung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 4 fort.

(14) Strahlenschutzanweisungen nach § 34 sind bis zum 1. August 2003 zu erlassen. (15) Bis zum 13. Mai 2005 kann die zuständige Behörde bei Anlagen oder Einrichtungen abweichend von § 46 Abs. 1 zulassen, dass die effektive Dosis für Einzelperso- nen der Bevölkerung mehr als 1 Millisievert im Kalender- jahr betragen darf, wenn insgesamt zwischen dem 14. Mai 2000 und dem 13. Mai 2005 fünf Millisievert nicht über- schritten werden. (16) In vor dem 1. August 2001 begonnenen Genehmi- gungsverfahren für die Aufbewahrung bestrahlter Kern- brennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes an den jeweiligen Standorten der nach § 7 des Atomgesetzes genehmigten Kernkraftwerken oder vor dem 1. August 2001 begon- nenen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung und zur End- lagerung radioaktiver Abfälle, bei denen ein Erörterungs- termin stattgefunden hat, kann der Antragsteller den Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte des § 47 Abs. 1 dadurch erbringen, dass er unter Zugrundelegung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 Strahlen- schutzverordnung: „Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntech- nischen Anlagen oder Einrichtungen vom 21. Februar 1990“ (BAnz. Nr. 64a vom 31. März 1990) die Einhaltung des Dosisgrenzwertes des § 47 Abs. 1 Nr. 1 dieser Ver- ordnung und der Teilkörperdosisgrenzwerte des § 45 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 mit den Organen der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung der Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X Tabelle X2 und mit den Annahmen zur Ermittlung der Strahlenexposition aus Anlage XI der Strahlenschutz- verordnung vom 30. Juni 1989 und den Dosisfaktoren aus der im Bundesanzeiger Nr. 185a vom 30. September 1989 bekannt gegebenen Zusammenstellung nachweist. Für die Berechnung von Dosiswerten aus äußerer Strahlen- exposition sind die Werte und Beziehungen in Anhang II der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnor- men für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) maßgebend. Für andere als in Satz 1 genannte Verfahren sind für die Ermittlung der Strahlenexposition aus Ableitungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungs- vorschriften zu § 47 Abs. 2 Satz 2 die in den Sätzen 1 und 2 genannten Dosisgrenzwerte und Berechnungsverfahren maßgebend. (17) In vor dem 1. August 2001 begonnenen Geneh- migungsverfahren für die Aufbewahrung bestrahlter Kern- brennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes an den jeweiligen Standorten der nach § 7 des Atomgesetzes genehmigten Kernkraftwerken oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, bei denen ein Erörte- rungstermin stattgefunden hat, kann der Antragsteller den Nachweis einer ausreichenden Vorsorge gegen Störfälle nach § 49 Abs. 2 dadurch erbringen, dass er die Ein- haltung des Dosiswertes des § 49 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung und der Teilkörperdosiswerte des § 28 Abs. 3 mit den Organen der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung der Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X Tabelle X2 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 und den Dosisfaktoren aus der im Bundesanzeiger Nr. 185a vom 30. September 1989 bekannt gegebe- nen Zusammenstellung nachweist. Für die Berechnung von Dosiswerten aus äußerer Strahlenexposition sind die Werte und Beziehungen in Anhang II der Richt- linie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölke- rung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) maßgebend. Den vorstehend genannten Nachweisen können für Anlagen zur Sicher- stellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle die Be- rechnungsgrundlagen der Neufassung des Kapitels 4 „Berechnung der Strahlenexposition“ der Störfallberech- nungsgrundlagen für die Leitlinien zur Beurteilung der Auslegung von Kernkraftwerken mit DWR gemäß § 28 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 222a vom 26. November 1994 zugrunde gelegt werden. Für die Auf- bewahrung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes an den jeweiligen Standorten der nach § 7 des Atomgesetzes genehmigten Kernkraftwerken können den Nachweisen bis zur Veröffentlichung gesonderter Anforderungen für diese Tätigkeiten durch das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium im Bundesanzeiger die in Satz 3 genannten Berechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden. (18) Bis zum Inkrafttreten allgemeiner Verwaltungsvor- schriften zur Störfallvorsorge nach § 50 Abs. 4 ist bei der Planung der in § 50 Abs. 1 bis 3 genannten Anlagen und Einrichtungen die Störfallexposition so zu begrenzen, dass die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung verursachte effektive Dosis von 50 Millisievert nicht überschritten wird. (19) Bis zum 13. Mai 2005 darf abweichend von § 55 Abs. 1 die effektive Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen bis zu 50 Millisievert in einem Kalenderjahr betragen, wenn die effektive Dosis durch innere Strahlen- exposition 20 Millisievert in einem Kalenderjahr nicht über- schreitet und insgesamt zwischen dem 14. Mai 2000 und dem 13. Mai 2005 die Summe der effektiven Dosen den Grenzwert von 100 Millisievert nicht überschreitet. (20) Bis zum 1. August 2006 darf für gebärfähige Frauen abweichend von § 55 Abs. 4 die über einen Monat kumulierte Dosis an der Gebärmutter bis zu 5 Millisievert betragen. (21) Bis zum 1. August 2006 findet § 56 in Verbindung mit § 118 Abs. 2 auf die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzberg- baus mit der Maßgabe Anwendung, dass eine weitere berufliche Strahlenexposition von nicht mehr als 10 Milli- sievert im Kalenderjahr im Benehmen mit einem Arzt nach § 64 zulässig ist, wenn die beruflich strahlenexponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen. § 60 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (22) Ermächtigungen von Ärzten im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 gelten als Ermächtigungen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 fort. (23) Bestimmungen von Sachverständigen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 und Bestimmungen von Sachverständigen nach

§ 18 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 für
Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Energiebereich
größer ein Megaelektronvolt gelten als Bestimmungen
nach § 66 Abs. 1 Satz 1 fort.
(24) Ärztliche Stellen nach § 83 sind bis zum 1. August
2003 von der zuständigen Behörde zu bestimmen.
(25) Die Fortsetzung von Arbeiten nach § 95 Abs. 2, die
vor dem 1. August 2001 begonnen wurden, ist bis zum
1. August 2003 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Genehmigungen nach § 3 der Strahlenschutzverordnung
vom 30. Juni 1989 zum Umgang mit radioaktiven Stoffen,
der nach § 95 Abs. 2 Satz 1 eine anzeigebedürftige Arbeit
ist, gelten als Anzeige nach § 95 Abs. 2 fort, sofern nicht
eine Genehmigung nach § 106 erforderlich ist. Im Rahmen
solcher Genehmigungen erteilte Nebenbestimmungen
gelten als Anordnungen nach § 96 Abs. 4 fort.
(26) Maßnahmen nach § 95 Abs. 10, § 96 Abs. 1 bis 3
und § 103 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 9 sind
bis zum 1. August 2003 umzusetzen.
(27) Die in Anlage VI Teil A Nr. 1 und 2 aufgeführten
Messgrößen sind spätestens bis zum 1. August 2011
bei Messungen der Personendosis, Ortsdosis und Orts-
dosisleistung nach § 67 zu verwenden. Unberührt hiervon
ist bei Messungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung
unter Verwendung anderer als der in Anlage VI Teil A
Nr. 2 genannten Messgrößen eine Umrechnung auf die
Messgrößen nach Anlage VI Teil A Nr. 2 durchzuführen,
wenn diese Messungen dem Nachweis dienen, dass
die Grenzwerte der Körperdosis nach den §§ 46, 47, 55
und 58 nicht überschritten werden.
(28) Bis zum 1. August 2001 ermittelte Werte der
Körperdosis oder der Personendosis gelten als Werte der
Körperdosis nach Anlage VI Teil B oder der Personendosis
nach Anlage VI Teil A Nr. 1 fort.
(29) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, kera-
mische Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder
elektronische Bauteile, mit denen nach § 11 der Ersten
Strahlenschutzverordnung ohne Genehmigung umge-
gangen werden durfte, dürfen weiter genehmigungsfrei
verwendet und beseitigt werden, wenn diese Gegen-
stände im Zeitpunkt der Beschaffung den Vorschriften des
§ 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung entsprochen
haben.
(30) Keramische Gegenstände oder Porzellanwaren,
die vor dem 1. Juni 1981 verwendet wurden und deren
uranhaltige Glasur der Anlage III Nr. 7 der Strahlen-
schutzverordnung vom 30. Juni 1989 entspricht, kön-
nen weiter genehmigungsfrei verwendet und beseitigt
werden.
§ 118
Abgrenzung zu anderen
Vorschriften, Sanierung von Hinterlassenschaften
(1) Auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom
6. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 8851) genannten
Gebiet gelten für die Sanierung von Hinterlassenschaften
früherer Tätigkeiten und Arbeiten sowie die Stilllegung und
Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des
Uranerzbergbaus nach Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit
Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungs-
vertrages die folgenden Regelungen fort:
1. Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicher-
heit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I
Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicher-
heit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I
Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196) und
2. Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes
bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei
der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom
17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347).
Im Übrigen treten an die Stelle der in den Nummern 1
und 2 genannten Regelungen die Bestimmungen dieser
Verordnung. Erlaubnisse, die auf Grund der in den
Nummern 1 und 2 genannten Regelungen nach Inkraft-
treten des Einigungsvertrages erteilt wurden bzw. vor
diesem Zeitpunkt erteilt wurden, aber noch fortgelten, und
die sich auf eines der in Anlage XI dieser Verordnung
genannten Arbeitsfelder beziehen, gelten als Anzeige
nach § 95 Abs. 2 Satz 1.
(2) Für den beruflichen Strahlenschutz der Beschäftig-
ten bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen
und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus finden die
Regelungen der §§ 5, 6, 15, 30, 34 bis 45, 54 bis 64, 67
und 68, der §§ 111 bis 115 sowie die darauf bezogenen
Regelungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 12
und 44, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 bis 5 Anwendung;
sofern die Beschäftigten nicht nur einer äußeren Strahlen-
exposition ausgesetzt sind, darf die Beschäftigung im
Kontrollbereich im Sinne von § 40 Abs. 3 nur erlaubt wer-
den, wenn auch die innere Exposition ermittelt wird. Bei
Anwendung der in Satz 1 genannten Regelungen steht der
Betriebsleiter nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die
Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
vom 11. Oktober 1984 dem Strahlenschutzverantwort-
lichen nach den §§ 31 bis 33 gleich. Der verantwortliche
Mitarbeiter nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die
Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
vom 11. Oktober 1984 und der Kontrollbeauftragte nach
§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährleistung von
Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984
stehen dem Strahlenschutzbeauftragten nach den §§ 31
bis 33 gleich. Die Betriebsanlagen und Betriebsstätten
des Uranerzbergbaus stehen Anlagen und Einrichtungen
nach § 15 dieser Verordnung gleich. Die entsprechenden
Bestimmungen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Regelungen des beruflichen Strahlenschutzes treten
außer Kraft.
(3) Für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei
der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und
Betriebsstätten des Uranerzbergbaus findet § 48 Abs. 1, 2
und 4 entsprechende Anwendung.
(4) Für den beruflichen Strahlenschutz der Beschäftig-
ten finden bei der Sanierung von Hinterlassenschaften
früherer Tätigkeiten und Arbeiten auf dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet die Regelungen des
Teils 3 Kapitel 2 mit Ausnahme des § 95 Abs. 2 Satz 3
und 4, Abs. 4 Satz 3 und 4, § 96 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
erste Alternative entsprechende Anwendung. Die Radon-
222-Exposition ist in einen Wert der effektiven Dosis
umzurechnen. Einer Anzeige nach § 95 Abs. 2 Satz 1
bedarf es nicht, wenn die Sanierung aufgrund einer
Erlaubnis nach den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Regelungen erfolgt. Satz 1 gilt auch für die Sanierung von
Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten
im sonstigen Geltungsbereich dieser Verordnung.

(5) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften des Teils 3 Kapitel 3 entsprechende Anwendung, wenn Rückstände im Sinne der Anlage XII Teil A oder sonstige Materialien im Sinne des § 102 aus Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten oder aus der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus vom verunreinigten Grundstück, auch zum Zweck der Sanierung des Grundstücks, entfernt werden, es sei denn, die Rückstände oder Materialien werden bei der Sanierung anderer Hinterlassenschaften verwendet. Dies gilt auch für Rückstände aus der Sanie- rung früherer Tätigkeiten und Arbeiten, die im sonstigen Anwendungsbereich dieser Verordnung anfallen. (6) Auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- ten Gebiet gelten für das Entfernen von Rückständen oder sonstigen Materialien nach Absatz 5 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Regelungen bis zum Inkrafttreten der Vorschriften des Teils 3 Kapitel 3 fort.

Anlage I
(zu §§ 8, 12, 17, 21)
Genehmigungsfreie Tätigkeiten
Teil A:
Genehmigungsfrei nach § 8 Abs. 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität der
Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.
Teil B:
Genehmigungsfrei nach § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 21 ist
1. der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,
2. der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 nicht über-
schreitet,
3. die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der Ver-
ordnung über radioaktive Arzneimittel oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) in Verkehr
gebracht worden sind,
4. die Verwendung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil A zugelassen ist, aus-
genommen Ein-, Ausbau oder Wartung dieser Vorrichtungen,
5. die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil A zugelassen ist, sofern die
Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht
überschreitet,
6. die Gewinnung, Verwendung und Lagerung von aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis
im Gas demjenigen in der Luft entspricht oder
7. die Verwendung und Lagerung von Konsumgütern und von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, deren
Herstellung nach § 106 oder deren Verbringung nach § 108 genehmigt ist. § 95 in Verbindung mit Anlage XI Teil B
bleibt unberührt.
Teil C:
Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 12 Abs. 3 ist der Betrieb von Anlagen, deren
1. Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil B zugelassen ist oder
2. Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die Orts-
dosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.

Anlage II
(zu §§ 9, 14, 107)
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
Teil A: Antragsunterlagen zu Genehmigungen nach §§ 7 und 106
1. Zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderliche Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen,
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8 und 9 erfüllt sind,
3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz der Strahlen-
schutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen,
4. Nachweis über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen,
5. im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen des § 9 Abs. 3 erfüllt sind,
6. im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 4 erfüllt sind und
7. im Zusammenhang mit der Verwendung von radioaktiven Stoffen in Bestrahlungsvorrichtungen in der Medizin im
Sinne des Medizinproduktegesetzes Angaben zur Zweckbestimmung der Bestrahlungsvorrichtung, die es ermög-
lichen zu prüfen, ob das Medizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.
Teil B: Antragsunterlagen zu Genehmigungen nach § 11 Abs. 2
1. Ein Sicherheitsbericht, der die Anlage und ihren Betrieb beschreibt und mit Hilfe von Lageplänen und Übersichts-
zeichnungen darstellt, sowie die mit der Anlage und dem Betrieb verbundenen Auswirkungen und Gefahren
beschreibt und die nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 vorzusehenden Ausrüstungen und Maßnahmen darlegt,
2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 3, 8 und 9 erfüllt sind,
4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz der Strahlen-
schutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen,
5. Nachweis über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen,
6. im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen Angaben, die die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzun-
gen des § 14 Abs. 2 erfüllt sind,
7. im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde Angaben, die die Prüfung ermöglichen, ob die
Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 erfüllt sind und
8. im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen in der Medizin im Sinne
des Medizinproduktegesetzes Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das
Medizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.

1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Anlage III
(zu §§ 3, 8, 10, 18, 20, 29, 43, 44, 45, 50, 53, 65, 66, 68, 70, 71, 105, 106, 107, 117)
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte der
Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht
Tabelle 1:
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene
Freigabeverfahren, Werte der Oberflächenkontamination
Erläuterung Radionuklide mit der Kennzeichnung:
zur Spalte 1: a) „+“, „++“ oder „sec“ sind Mutternuklide im Gleichgewicht mit den in Tabelle 2 angegebenen Tochter-
nukliden; die Strahlenexpositionen durch diese Tochternuklide sind bei den Freigrenzen, Freigabe-
werten oder Werten der Oberflächenkontamination bereits berücksichtigt,
b) „ *)“ sind als natürlich vorkommende Radionuklide nicht beschränkt,
c) „org.“ sind Radionuklide in einer organischen Verbindung,
d) „anorg.“ sind Radionuklide in einer anorganischen Verbindung.
Erläuterung Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität (Ai) oder
zu Spalte 2 und 3: spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigrenzen FGi der einzelnen Radionuklide gemäß Spalte 2
oder 3 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1
nicht überschreiten:
∑ Ai
≤ 1 oder ∑ Ci
≤ 1.
i FGi i FGi
Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der
unberücksichtigten Nuklide an der Gesamtsumme der zugeordneten Verhältniszahlen Ai /FGi oder Ci /FGi
den relativen Fehler der Gesamtsumme von 10% nicht überschreitet.
Soweit in den Spalten 2 oder 3 für Radionuklide keine Freigrenzen angegeben sind, sind diese im Einzelfall
zu berechnen. Anderenfalls können folgende Werte der Freigrenzen zugrunde gelegt werden:
a) für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen: 103 Bq und 1 Bq/g,
b) für Beta- und Gammastrahler, soweit sie nicht unter Buchstabe c genannt: 105 Bq und 102 Bq/g,
c) für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenzenergie von 0,2 Mega-
elektronvolt: 108 Bq und 105 Bq/g.
Erläuterung Bei Messungen nach § 44 darf die Mittelungsfläche bis zu 300 cm2 betragen.
zur Spalte 4:
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität je Flächen-
einheit (A s,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi ) der einzelnen Radionuklide
gemäß Tabelle 1 Spalte 4 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese
Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
∑ As,i
≤ 1.
i Oi
Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der
unberücksichtigten Nuklide an der Gesamtsumme der zugeordneten Verhältniszahlen Ai /FGi oder Ci /FGi
den relativen Fehler der Gesamtsumme von 10% nicht überschreitet.
Bei der Bestimmung der Oberflächenkontamination für Verkehrsflächen oder Arbeitsplätze nach § 44
Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist die festhaftende Oberflächenaktivität und die über die Oberfläche eingedrungene
Aktivität nicht einzubeziehen, sofern sichergestellt ist, dass durch diesen Aktivitätsanteil keine Gefähr-
dung durch Weiterverbreitung oder Inkorporation möglich ist.
Soweit für Radionuklide keine maximal zulässigen Oberflächenkontaminationswerte angegeben sind,
sind diese im Einzelfall zu berechnen. Anderenfalls können folgende Werte der Oberflächenkontamination
zugrunde gelegt werden:
a) für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen : 0,1 Bq/cm2,
b) für Beta- und Gammastrahler, soweit sie nicht unter Buchstabe c genannt: 1 Bq/cm2,
c) für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenzenergie von 0,2 Mega-
elektronvolt: 100 Bq/cm2.
Erläuterung Bei Messungen nach § 44 gilt für die zugrunde zu legende Mittelungsmasse M: 3 kg ≤ M ≤ 300 kg. Bei einer
zur Spalte 5: Masse < 3 kg ist bei Messungen nach § 44 die spezifische Aktivität nicht gesondert zu bestimmen.
Erläuterung Die Werte der Oberflächenkontamination berücksichtigen die in die oberste Schicht des Bodens oder des
zu Spalte 8 und 10: Gebäudes eingedrungene Aktivität; es handelt sich um auf die Oberfläche projizierte Aktivitätswerte.
Erläuterungen zu den Spalten 5 bis 10 finden sich in § 29 und Anlage IV.

Tabelle 1
Freigrenzen, Oberflächenkontaminationswerte und Freigabewerte
Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
H-3 1 E+9 1 E+6 1 E+2 1 E+3 6 E+1 3
Be-7 1 E+7 1 E+3 1 E+2 3 E+1 3 E+1 2
Be-10 1 E+6 1 E+4
C-11 1 E+6 1 E+1
C-11
Monoxid,
Dioxid 1 E+9 1 E+1
C-14 1 E+7 1 E+4 1 E+2 8 E+1 1 E+1 4 E-2
C-14
Monoxid 1 E+11 1 E+8
C-14
Dioxid 1 E+11 1 E+7
N-13 1 E+9 1 E+2
Ne-19 1 E+9 1 E+2
O-15 1 E+9 1 E+2
F-18 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1
Na-22 1 E+6 1 E+1 1 1 E-1 1 E-1 4 E-3
Na-24 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1
Mg-28+ 1 E+5 1 E+1
Al-26 1 E+5 1 E+1
Si-31 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3
Si-32 1 E+6 1 E+3
P-32 1 E+5 1 E+3 1 E+2 2 E+1 2 E+1 2 E-2
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
1 E+3 1 E+3 4 E+3 1 E+3 12,3 a
8 E+1 2 E+2 6 E+2 3 E+2 53,3 d
1,6E+6 a
20,4 m
20,4 m
1 E+3 2 E+3 6 E+3 8 E+1 5,7E+3 a
5,7E+3 a
5,7E+3 a
< 10 m
< 10 m
< 10 m
1 1 E+1 2 E+4 1 E+1 109,7 m
4 E-1 4 4 1 E-1 2,6 a
1 1 E+1 7 E+2 1 E+1 15,0 h
20,9 h
7,2E+5 a
1 E+2 1 E+3 2 E+7 1 E+3 2,6 h
101,0 a
1769
1 E+2 1 E+3 4 E+5 2 E+1 14,3 d

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
P-33 1 E+8 1 E+5 1 E+2 2 E+2 2 E+2 8 E-2
S-35 1 E+8 1 E+5 1 E+2 6 E+1 1 E+3 1 E-2
S-35
organisch 1 E+8 1 E+5
S-35 Gas 1 E+9 1 E+6
Cl-36 1 E+6 1 E+4 1 E+2 8 1
Cl-38 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1
Cl-39 1 E+5 1 E+1
Ar-37 1 E+8 1 E+6
Ar-39 1 E+4 1 E+7
Ar-41 1 E+9 1 E+2
K-40*) 1 E+6 1 E+2 1 E+1 8 E-1
K-42 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 8 E-1
K-43 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1
K-44 1 E+5 1 E+1
K-45 1 E+5 1 E+1
Ca-41 1 E+7 1 E+5
Ca-45 1 E+7 1 E+4 1 E+2 7 E+1 4 E+2 4 E-2
Ca-47 2 E-1
Ca-47+ 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1
Sc-43 1 E+6 1 E+1
Sc-44 1 E+5 1 E+1
Sc-44m 1 E+7 1 E+2
Sc-46 1 E+6 1 E+1 1 3 E-1 1 E-1 4 E-2
Sc-47 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 3
1770
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
1 E+3 4 E+4 6 E+5 2 E+2 25,3 d
1 E+3 2 E+2 2 E+5 6 E+2 87,5 d
87,5 d
87,5 d
3 E+1 8 3 E+1 1 E+1 3,0E+5 a
1 1 E+1 4 E+4 1 E+1 37,2 m
56,0 m
35,0 d
269,0 a
1,8 h
6 2 E+1 1,3E+9 a
1 E+1 1 E+2 1 E+4 1 E+2 12,4 h
1 1 E+1 2 E+3 1 E+1 22,2 h
22,2 m
17,8 m
1,0E+5 a
1 E+3 7 E+3 6 E+4 6 E+2 163,0 d
1 4 E+2 4,5 d
1 E+1 1 E+1 4,5 d
3,9 h
2,4 d
1 4 1 E+1 3 E-1 83,8 d
1 E+1 1 E+2 6 E+3 1 E+2 3,4 d

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Sc-48 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 7 E-2
Sc-49 1 E+5 1 E+3
Ti-44+ 1 E+5 1 E+1
Ti-45 1 E+6 1 E+1
V-47 1 E+5 1 E+1
V-48 1 E+5 1 E+1 1 1 8 E-2 3 E-2
V-49 1 E+7 1 E+4
Cr-48 1 E+6 1 E+2
Cr-49 1 E+6 1 E+1
Cr-51 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+2 8 3
Mn-51 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1
Mn-52 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 6 E-2
Mn-52m 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 9 E-2
Mn-53 1 E+9 1 E+4 1 E+2 1 E+3 1 E+3 3
Mn-54 1 E+6 1 E+1 1 4 E-1 3 E-1 9 E-2
Mn-56 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 1 E-1
Fe-52 1 E+6 1 E+1 1 E+2 1 E+1 7 E-2
Fe-55 1 E+6 1 E+4 1 E+2 2 E+2 2 E+2 6
Fe-59 1 E+6 1 E+1 1 1 2 E-1 6 E-2
Fe-60+ 1 E+5 1 E+2
Co-55 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 E-1
Co-56 1 E+5 1 E+1 1 0,2 6 E-2 2 E-2
Co-57 1 E+6 1 E+2 1 E+1 2 E+1 3 8 E-1
Co-58 1 E+6 1 E+1 1 0,9 2 E-1 8 E-2
Co-58m 1 E+7 1 E+4 1 E+2 1 E+4 1 E+4
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
1 1 E+1 3 E+2 1 E+1 43,7 h
57,2 m
3,1 h
32,6 m
1 3 4 E+1 1 16,0 d
330,0 d
21,6 h
42,0 m
1 E+2 3 E+2 2 E+3 1 E+3 27,7 d
1 1 E+1 5 E+4 1 E+1 46,2 m
1 1 E+1 9 E+1 1 E+1 5,6 d
1 1 E+1 5 E+4 1 E+1 21,0 m
1 E+3 1 E+3 2 E+4 1 E+4 3,7E+6 a
1 1 E+1 1 E+1 2 312,2 d
1 1 E+1 9 E+3 1 E+1 2,6 h
1 1 E+1 2 E+3 1 E+1 8,3 h
1 E+3 1 E+4 2 E+4 1 E+4 2,7 a
1 7 3 E+1 1 E+1 45,1 d
1,0E+5 a
1 1 E+1 1 E+3 1 E+1 17,5 h
1 2 6 0,4 78,8 d
1 E+1 1 E+2 1 E+2 2 E+1 271,3 d
1 9 3 E+1 1 70,8 d
1771
1 E+3 1 E+4 1 E+9 1 E+4 8,9 h

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Co-60 1 E+5 1 E+1 1 0,1 9 E-2 3 E-2
Co-60m 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 6 E+1
Co-61 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4
Co-62m 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 8 E-2
Ni-56 1 E+6 1 E+1
Ni-57 1 E+6 1 E+1
Ni-59 1 E+8 1 E+4 1 E+2 8 E+2 8 E+2 8
Ni-63 1 E+8 1 E+5 1 E+2 3 E+2 3 E+2 3
Ni-65 1 E+6 1 E+1 1 E+1 1 E+1 4 E-1
Ni-66 1 E+7 1 E+4
Cu-60 1 E+5 1 E+1
Cu-61 1 E+6 1 E+1
Cu-64 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1
Cu-67 1 E+6 1 E+2
Zn-62 1 E+6 1 E+2
Zn-63 1 E+5 1 E+1
Zn-65 1 E+6 1 E+1 1 5 E-1 4 E-1 1 E-2
Zn-69 1 E+6 1 E+4 1 E+2 1 E+4 1 E+4
Zn-69m 6 E-1
Zn-69m+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2
Zn-71m 1 E+6 1 E+1
Zn-72 1 E+6 1 E+2
Ga-65 1 E+5 1 E+1
Ga-66 1 E+5 1 E+1
Ga-67 1 E+6 1 E+2
1772
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
4 E-1 4 3 0,6 5,3 a
1 E+3 1 E+3 7 E+7 1 E+3 10,5 m
1 E+1 1 E+2 5 E+5 1 E+2 1,7 h
1 1 E+1 7 E+4 1 E+1 14,0 m
6,1 d
3,6E+1 h
1 E+3 5 E+3 9 E+4 1 E+4 7,5E+4 a
1 E+3 3 E+3 4 E+4 1 E+4 100,0 a
1 E+1 1 E+1 3 E+4 1 E+1 2,5 h
54,6 h
23,0 m
3,4 h
1 E+1 1 E+2 2 E+4 1 E+2 12,7 h
61,9 h
9,1 h
38,1 m
2 1 E+1 2 E+1 5 E-1 244,0 d
1 E+2 1 E+4 7 E+9 1 E+4 56,0 m
1 E+1 7 E+3 13,8 h
1 E+2 7 E+3 1 E+2 13,8 h
3,9 h
46,5 h
15,0 m
9,4 h
78,3 h

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Ga-68 1 E+5 1 E+1
Ga-70 1 E+6 1 E+3
Ga-72 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 8 E-2
Ga-73 1 E+6 1 E+2
Ge-66 1 E+6 1 E+1
Ge-67 1 E+5 1 E+1
Ge-68+ 1 E+5 1 E+1
Ge-69 1 E+6 1 E+1
Ge-71 1 E+8 1 E+4 1 E+2 4 E+3 4 E+3 5 E+1
Ge-75 1 E+6 1 E+3
Ge-77 1 E+5 1 E+1
Ge-78 1 E+6 1 E+2
As-69 1 E+5 1 E+1
As-70 1 E+5 1 E+1
As-71 1 E+6 1 E+1
As-72 1 E+5 1 E+1
As-73 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+2 1 E+2 4 E+1
As-74 1 E+6 1 E+1 1 5 3 E-1 1 E-1
As-76 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 5 E-1
As-77 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 3 E+1
As-78 1 E+5 1 E+1
Se-70 1 E+6 1 E+1
Se-73 1 E+6 1 E+1
Se-73m 1 E+6 1 E+2
Se-75 1 E+6 1 E+2 1 E+1 3 7 E-1 4 E-3
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
68,3 m
21,2 m
1 1 E+1 1 E+3 1 E+1 14,1 h
4,9 h
2,3 h
18,7 m
39,0 h
1 E+3 1 E+4 9 E+7 4 E+3 11,2 d
83,0 m
11,3 h
88,0 m
15,1 m
53,0 m
64,0 h
26,0 h
4 E+2 1 E+3 2 E+4 1 E+2 80,3 d
1 1 E+1 1 E+2 1 E+1 17,8 d
1 E+1 1 E+2 4 E+3 1 E+2 26,4 h
1 E+2 1 E+3 1 E+5 1 E+3 38,8 h
1,5 h
41,1 m
7,1 h
39,0 m
1773
5 3 E+1 5 E+1 3 120,0 d

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Se-79 1 E+7 1 E+4
Se-81 1 E+6 1 E+3
Se-81m 1 E+7 1 E+3
Se-83 1 E+5 1 E+1
Br-74 1 E+5 1 E+1
Br-74m 1 E+5 1 E+1
Br-75 1 E+6 1 E+1
Br-76 1 E+5 1 E+1
Br-77 1 E+6 1 E+2
Br-80 1 E+5 1 E+2
Br-80m 1 E+7 1 E+3
Br-82 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 E+1
Br-83 1 E+6 1 E+3
Br-84 1 E+5 1 E+1
Kr-74 1 E+9 1 E+2
Kr-76 1 E+9 1 E+2
Kr-77 1 E+9 1 E+2
Kr-79 1 E+5 1 E+3
Kr-81 1 E+7 1 E+4
Kr-81m 1 E+10 1 E+3
Kr-83m 1 E+12 1 E+5
Kr-85 1 E+4 1 E+5
Kr-85m 1 E+10 1 E+3
Kr-87 1 E+9 1 E+2
Kr-88 1 E+9 1 E+2
1774
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
4,8E+5 a
18,0 m
57,3 m
22,4 m
25,3 m
41,5 m
1,6 h
16,0 h
57,0 h
17,6 m
4,4 h
1 1 E+1 4 E+2 1 E+1 35,3 h
2,4 h
31,8 m
11,5 m
14,6 h
1,2 h
34,9 h
2,1E+5 a
1,3E+1 s
1,8 h
10,8 a
4,5 h
76,3 m
2,8 h

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Rb-79 1 E+5 1 E+1
Rb-81 1 E+6 1 E+1
Rb-81m 1 E+7 1 E+3
Rb-82m 1 E+6 1 E+1
Rb-83+ 1 E+6 1 E+2
Rb-84 1 E+6 1 E+1
Rb-86 1 E+5 1 E+2 1 E+1 2 E+1 2 5 E-2
Rb-87*) 1 E+7 1 E+4
Rb-88 1 E+5 1 E+1
Rb-89 1 E+5 1 E+1
Sr-80 1 E+7 1 E+3
Sr-81 1 E+5 1 E+1
Sr-82+ 1 E+5 1 E+1
Sr-83 1 E+6 1 E+1
Sr-85 1 E+6 1 E+2 1 1 4 E-1 1 E-1
Sr-85m 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1
Sr-87m 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 7 E-1
Sr-89 1 E+6 1 E+3 1 E+2 2 E+1 2 E+1 3 E-2
Sr-90+ 1 E+4 1 E+2 1 2 2 2 E-3
Sr-91 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 3 E-1
Sr-92 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1
Y-86 1 E+5 1 E+1
Y-86m 1 E+7 1 E+2
Y-87+ 1 E+6 1 E+1
Y-88 1 E+6 1 E+1
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
23,0 m
4,6 h
303,0 m
6,3 h
86,2 d
32,8 d
1 E+1 9 E+1 1 E+3 2 E+1 18,7 a
4,8E+10 a
17,8 m
15,2 m
1,8 h
22,2 m
25,5 d
32,4 h
6 2 E+1 5 E+1 1 64,9 d
1 E+1 1 E+2 2 E+5 1 E+2 67,7 m
1 E+1 1 E+2 5 E+4 1 E+2 2,8 h
1 E+1 1 E+3 7 E+4 2 E+1 50,5 d
3 E+1 2 3 E+1 9 28,5 a
1 E+1 1 E+1 6 E+3 1 E+1 9,5 h
1 1 E+1 1 E+4 1 E+1 2,7 h
14,7 h
48,0 m
80,3 h
1775
106,6 d

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Y-90 1 E+5 1 E+3 1 E+2 1 E+3 6 E+2
Y-91 1 E+6 1 E+3 1 E+2 2 E+1 2 E+1 5
Y-91m 1 E+6 1 E+2 1 1 E+2 4 E-1
Y-92 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 9 E-1
Y-93 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 3
Y-94 1 E+5 1 E+1
Y-95 1 E+5 1 E+1
Zr-86 1 E+7 1 E+2
Zr-88 1 E+6 1 E+2
Zr-89 1 E+6 1 E+1
Zr-93 1 E+2 1 E+1 1 E+1 2 E+1
Zr-93+ 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+1
Zr-95 1 E+6 1 E+1 1 5 E-1 9 E-2 1 E-1
Zr-97 1 E-1
Zr-97+ 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1
Nb-88 1 E+5 1 E+1
Nb-89 1 E+5 1 E+1
Nb-90 1 E+5 1 E+1
Nb-93m 1 E+7 1 E+4 1 E+2 4 E+2 4 E+2 4
Nb-94 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1 1 E-1 5 E-2
Nb-95 1 E+6 1 E+1 1 2 3 E-1 1 E-1
Nb-97 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 3 E-1
Nb-98 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 9 E-2
Mo-90 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 3 E-1
Mo-93 1 E+8 1 E+3 1 E+2 2 E+1 2 E+1 2 E-1
1776
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
1 E+2 1 E+3 2 E+6 1 E+3 64,1 h
1 E+2 1 E+3 5 E+4 3 E+1 58,5 d
1 E+1 1 E+2 9 E+4 1 E+2 49,7 m
1 E+1 1 E+2 5 E+4 1 E+2 3,5 h
1 E+1 1 E+2 4 E+4 1 E+2 10,1 h
18,7 m
10,3 m
16,5 h
83,4 d
78,4 h
1 E+2 1 E+3 3 E+3 1 E+1 1,5E+6 a
1 E+3 1 E+1 1,5E+6 a
1 5 2 E+1 6 E-1 64,0 d
1 1 E+3 16,8 h
1 E+1 1 E+1 16,8 h
14,3 m
2,0 h
14,6 h
5 E+2 1 E+4 4 E+4 4 E+2 16,1 a
5 E-1 6 4 4 E-1 2,0E+4 a
1 1 E+1 6 E+1 1 E+1 35,0 d
1 E+1 1 E+1 5 E+4 1 E+1 74,0 m
1 1 E+1 2 E+4 1 E+1 51,0 m
1 1 E+1 9 E+3 1 E+1 5,7 h
8 E+1 4 E+1 2 E+3 2 E+2 3,5E+3 a

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Mo-99 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 2
Mo-101 1 E+6 1 E+1 2 E-2
Mo-101+ 1 1 E+1
Tc-93 1 E+6 1 E+1
Tc-93m 1 E+6 1 E+1
Tc-94 1 E+6 1 E+1
Tc-94m 1 E+5 1 E+1
Tc-95 1 E+6 1 E+1
Tc-95m+ 1 E+6 1 E+1
Tc-96 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 9 E-2
Tc-96m 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 5
Tc-97 1 E+8 1 E+3 1 E+2 1 E+2 1 E+1 8 E-2
Tc-97m 1 E+7 1 E+3 1 E+2 8 E+1 9 1 E-2
Tc-99 1 E+7 1 E+4 1 E+2 1 E+1 1
Tc-99m 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 2
Tc-101 1 E+6 1 E+2
Tc-104 1 E+5 1 E+1
Ru-94 1 E+6 1 E+2
Ru-97 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1
Ru-103+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 4 4 2 E-1
Ru-105 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 3 E-1
Ru-106+ 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 1 3 E-1
Rh-99 1 E+6 1 E+1
Rh-99m 1 E+6 1 E+1
Rh-100 1 E+6 1 E+1
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
1 E+1 1 E+2 4 E+3 1 E+2 66,0 h
1 2 E+4 14,6 m
1 E+1 1 E+1 14,6 m
2,7 h
43,5 m
4,9 h
53,0 m
20,0 h
60,0 d
1 1 E+1 2 E+2 1 E+1 4,3 d
1 E+2 1 E+3 1 E+6 1 E+3 52,0 m
8 E+1 1 E+2 7 E+2 4 E+2 4,0E+6 a
1 E+2 1 E+3 5 E+2 1 E+3 92,2 d
7 E+1 1 E+1 7 E+1 4 E+1 2,1E+5 a
1 E+1 1 E+2 7 E+4 1 E+2 6,0 h
14,2 m
18,2 m
51,8 m
1 E+1 1 E+2 3 E+3 1 E+2 2,9 d
1 E+1 2 E+1 9 E+1 4 E+1 39,3 d
1 1 E+1 1 E+4 1 E+1 35,5 h
6 4 E+1 5 E+1 1 373,6 d
4,7 h
16,0 d
1777
20,8 h

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Rh-101 1 E+7 1 E+2
Rh-101m 1 E+7 1 E+2
Rh-102 1 E+6 1 E+1
Rh-102m 1 E+6 1 E+2
Rh-103m 1 E+8 1 E+4 1 E+2 1 E+4 7 E+3
Rh-105 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 3
Rh-106m 1 E+5 1 E+1
Rh-107 1 E+6 1 E+2
Pd-100 1 E+7 1 E+2
Pd-101 1 E+6 1 E+2
Pd-103+ 1 E+8 1 E+3 1 E+2 3 E+2 3 E+2 2 E+1
Pd-107 1 E+8 1 E+5
Pd-109 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 3 E+2
Ag-102 1 E+5 1 E+1
Ag-103 1 E+6 1 E+1
Ag-104 1 E+6 1 E+1
Ag-104m 1 E+6 1 E+1
Ag-105 1 E+6 1 E+2 1 4 5 E-1 1 E-1
Ag-106 1 E+6 1 E+1
Ag-106m 1 E+6 1 E+1
Ag-108m+ 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1 1 E-1 7 E-3
Ag-110m 1 E+6 1 E+1 1 8 E-2
Ag-110m+ 1 1 E-1 8 E-2 7 E-3
Ag-111 1 E+6 1 E+3 1 E+2 4 E+1 9 4 E-1
Ag-112 1 E+5 1 E+1
1778
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
3,3 a
4,4 d
206,0 d
2,9 a
1 E+3 1 E+4 1 E+9 1 E+4 56,1 m
1 E+1 1 E+2 2 E+4 1 E+2 35,5 h
2,2 h
21,7 m
3,7 d
8,5 h
1 E+2 1 E+3 2 E+5 3 E+2 17,0 d
6,5E+6 a
1 E+2 1 E+3 5 E+6 1 E+3 13,4 h
13,0 m
11,0 h
69,2 m
33,5 m
1 E+1 2 E+1 9 E+1 4 E+1 41,3 d
24,0 m
8,3 d
5 E-1 6 4 8 E-1 127,0 a
5 E-1 4 249,9 d
5 E-1 3 4 5 E-1 249,9 d
1 E+2 4 E+2 9 E+3 4 E+1 7,5 d
3,1 h

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Ag-115 1 E+5 1 E+1
Cd-104 1 E+7 1 E+2
Cd-107 1 E+7 1 E+3
Cd-109+ 1 E+6 1 E+4 1 E+2 2 E+1 2 E+1 3 E-2
Cd-113*) 1 E+6 1 E+3
Cd-113m 1 E+6 1 E+3
Cd-115 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 6 E-1
Cd-115m 1 E+6 1 E+3 1 E+1 4 E-2
Cd-115m+ 1 E+2 2 E+1
Cd-117 1 E+6 1 E+1
Cd-117m 1 E+6 1 E+1
In-109 1 E+6 1 E+1
In-110 1 E+5 1 E+1
In-111 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 7 E-1
In-112 1 E+6 1 E+2
In-113m 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 9 E-1
In-114 1 E+5 1 E+3
In-114m+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+1 2 3 E-2
In-115*) 1 E+6 1 E+2
In-115m 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 2
In-116m 1 E+5 1 E+1
In-117 1 E+6 1 E+1
In-117m 1 E+6 1 E+2
In-119m 1 E+5 1 E+2
Sn-110 1 E+7 1 E+2
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
20,0 m
57,7 m
6,5 h
4 E+1 4 E+3 4 E+3 2 E+1 453,0 d
9,0E+15 a
14,6 a
1 E+1 1 E+2 2 E+3 1 E+2 53,4 h
1 E+2 2 E+3 44,8 d
4 E+2 2 E+1 44,8 d
2,4 h
3,3 h
4,2 h
69,1 m
1 E+1 1 E+2 2 E+3 1 E+2 2,8 d
14,4 m
1 E+1 1 E+2 1 E+5 1 E+2 99,5 m
< 10 m
1 E+1 8 E+1 3 E+2 1 E+1 49,5 d
4,0E+14 a
1 E+1 1 E+2 6 E+4 1 E+2 4,5 h
54,0 m
43,1 m
1,9 h
18,0 m
1779
4,0 h

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Sn-111 1 E+6 1 E+2
Sn-113 1 E+7 1 E+3 1 E+1 9 E-1
Sn-113+ 1 E+1 2 9 E-1 1 E-1
Sn-117m 1 E+6 1 E+2
Sn-119m 1 E+7 1 E+3
Sn-121 1 E+7 1 E+5
Sn-121m+ 1 E+7 1 E+3
Sn-123 1 E+6 1 E+3
Sn-123m 1 E+6 1 E+2
Sn-125 1 E+5 1 E+2 1 E+1 2 E+1 7 E-1 2 E-1
Sn-126+ 1 E+5 1 E+1
Sn-127 1 E+6 1 E+1
Sn-128 1 E+6 1 E+1
Sb-115 1 E+6 1 E+1
Sb-116 1 E+6 1 E+1
Sb-116m 1 E+5 1 E+1
Sb-117 1 E+7 1 E+2
Sb-118m 1 E+6 1 E+1
Sb-119 1 E+7 1 E+3
Sb-120m 1 E+6 1 E+1
Sb-122 1 E+4 1 E+2 1 E+1 1 E+2 5 E-1
Sb-124 1 E+6 1 E+1 1 5 E-1 5 E-1 4 E-2
Sb-125+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 8 E-1 5 E-1 8 E-2
Sb-126 1 E+5 1 E+1
Sb-126m 1 E+5 1 E+1
1780
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
35,3 m
7 7 E+1 115,1 d
7 4 E+1 7 E+1 2 115,1 d
13,6 d
29,3 a
27,0 h
50,0 a
129,2 d
40,1 m
1 E+1 3 E+1 6 E+2 2 E+1 9,6 d
1,0E+5 a
2,1 h
59,1 m
32,1 m
16,0 m
60,0 m
2,8 h
5,0 h
38,5 h
5,8 d
1 E+1 1 E+2 1 E+3 1 E+2 2,7 d
1 5 2 E+1 5 E-1 60,3 d
2 2 E+1 2 E+1 3 E+1 2,8 a
12,4 d
19,0 m

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Sb-127 1 E+6 1 E+1
Sb-128m 1 E+5 1 E+1
Sb-129 1 E+6 1 E+1
Sb-130 1 E+5 1 E+1
Sb-131 1 E+6 1 E+1
Te-116 1 E+7 1 E+2
Te-121 1 E+6 1 E+1
Te-121m 1 E+6 1 E+2
Te-123*) 1 E+6 1 E+3
Te-123m 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+1 2 7 E-3
Te-125m 1 E+7 1 E+3 1 E+2 6 E+1 6 E+1 2 E-2
Te-127 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 5 E+1
Te-127m+ 1 E+7 1 E+3 1 E+2 2 E+1 4 E+1
Te-129 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4
Te-129m+ 1 E+6 1 E+3 1 E+1 2 E+1 3 2
Te-131 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 6 E-1
Te-131m 1 E+6 1 E+1 2 E-1
Te-131m+ 1 1 E+1
Te-132 1 E+7 1 E+2 1 1 E+2 9 E-2
Te-133 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1
Te-133m 1 E+5 1 E+1 9 E-2
Te-133m+ 1 1 E+1
Te-134 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 3 E-1
I-120 1 E+5 1 E+1
I-120m 1 E+5 1 E+1
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
3,9 d
9,0 h
4,3 h
40,0 m
23,0 m
2,5 h
16,8 d
154,0 d
1,2E+13 a
1 E+1 9 E+1 2 E+2 1 E+1 119,7 d
1 E+2 1 E+3 2 E+4 6 E+1 57,4 d
1 E+2 1 E+3 9 E+5 1 E+3 9,4 h
1 E+2 1 E+3 3 E+3 5 E+1 109,0 d
1 E+2 1 E+2 7 E+5 1 E+2 69,6 m
1 E+1 1 E+2 8 E+2 2 E+1 33,6 d
1 E+1 1 E+2 3 E+5 1 E+2 25,0 m
1 1 E+3 30,0 h
1 E+1 1 E+1 30,0 h
1 1 E+2 2 E+2 1 E+2 76,3 h
1 1 E+1 2 E+5 1 E+1 12,5 m
1 2 E+4 55,4 m
1 E+1 1 E+1 55,4 m
1 1 E+1 7 E+4 1 E+1 41,8 m
1,4 h
1781
53,0 m

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
I-121 1 E+6 1 E+2
I-123 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 2
I-124 1 E+6 1 E+1
I-125 1 E+6 1 E+3 1 E+1 3 3 9 E-2
I-126 1 E+6 1 E+2 1 E+1 2 5 E-1 2 E-1
I-128 1 E+5 1 E+2
I-129 1 E+5 1 E+2 1 4 E-1 1 E-1
I-130 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 E+1
I-131 1 E+6 1 E+2 1 E+1 2 6 E-1 2 E-1
I-132 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 1 E-1
I-132m 1 E+6 1 E+2
I-133 1 E+6 1 E+1 4 E-1
I-133+ 1 E+1 1 E+1
I-134 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 8 E-2
I-135 1 E-1
I-135+ 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1
Xe-120 1 E+9 1 E+2
Xe-121 1 E+9 1 E+2
Xe-122+ 1 E+9 1 E+2
Xe-123 1 E+9 1 E+2
Xe-125 1 E+9 1 E+3
Xe-127 1 E+5 1 E+3
Xe-129m 1 E+4 1 E+3
Xe-131m 1 E+4 1 E+4
Xe-133 1 E+4 1 E+3
1782
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
2,1 h
1 E+1 1 E+2 3 E+4 1 E+2 13,2 h
1 E+1 4,2 d
1 E+1 1 E+2 1 E+4 3 59,4 d
1 E+1 2 E+1 3 E+2 2 13,0 d
25,0 m
8 4 E-1 8 4 E-1 1,6E+7 a
1 1 E+1 2 E+3 1 E+1 12,4 h
1 E+1 2 E+1 6 E+2 2 8,0 d
1 1 E+1 8 E+3 1 E+1 2,3 h
83,6 m
1 E+1 3 E+3 20,8 h
1 E+1 1 E+1 20,8 h
1 1 E+1 2 E+4 1 E+1 52,0 m
1 4 E+3 6,6 h
1 E+1 1 E+1 6,6 h
40,0 m
38,8 m
20,1 h
2,1 h
16,8 h
36,4 d
8,9 d
11,9 d
5,3 d

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Xe-133m 1 E+4 1 E+3
Xe-135 1 E+10 1 E+3
Xe-135m 1 E+9 1 E+2
Xe-138 1 E+9 1 E+2
Cs-125 1 E+4 1 E+1
Cs-127 1 E+5 1 E+2
Cs-129 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 9 E-1
Cs-130 1 E+6 1 E+2
Cs-131 1 E+6 1 E+3 1 E+2 9 E+2 2 E+2 3 E+1
Cs-132 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 3 E-1
Cs-134 1 E+4 1 E+1 1 2 E-1 1 E-1 5 E-2
Cs-134m 1 E+5 1 E+3 1 E+2 1 E+3 2 E+1
Cs-135 1 E+7 1 E+4 1 E+2 2 E+1 2 E+1 4 E-1
Cs-136 1 E+5 1 E+1 1 2 1 E-1 4 E-2
Cs-137+ 1 E+4 1 E+1 1 5 E-1 4 E-1 6 E-2
Cs-138 1 E+4 1 E+1 1 1 E+1 9 E-2
Ba-126 1 E+7 1 E+2
Ba-128 1 E+7 1 E+2
Ba-131+ 1 E+6 1 E+2 1 E+1 2 E+1 5 E-1 2 E-1
Ba-131m 1 E+7 1 E+2
Ba-133 1 E+6 1 E+2 1 1
Ba-133m 1 E+6 1 E+2
Ba-135m 1 E+6 1 E+2
Ba-137m 1 E+6 1 E+1
Ba-139 1 E+5 1 E+2
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
2,2 d
9,1 h
15,3 m
14,1 m
45,0 m
6,3 h
1 E+1 1 E+2 5 E+3 1 E+2 32,1 h
29,2 m
1 E+2 1 E+3 2 E+5 9 E+2 10,0 d
1 E+1 1 E+1 4 E+2 1 E+1 6,5 d
6 E-1 6 5 2 E-1 2,1 a
1 E+2 1 E+3 1 E+6 1 E+3 2,9 h
1 E+2 7 E+2 9 E+3 2 E+1 2,0E+6 a
1 4 6 E+1 1 E+1 13,2 d
2 1 E+1 1 E+1 6 E-1 30,2 a
1 1 E+1 3 E+4 1 E+1 32,2 m
100,0 m
2,4.3 d
1 E+1 2 E+1 3 E+2 9 E+1 11,5 d
14,5 m
3 E+1 2 10,5 a
38,9 h
28,7 h
2,6 m
1783
83,1 m

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Ba-140+ 1 E+5 1 E+1 1 2 8 E-2 3 E-2
Ba-141 1 E+5 1 E+1
Ba-142 1 E+6 1 E+1
La-131 1 E+6 1 E+1
La-132 1 E+6 1 E+1
La-135 1 E+7 1 E+3
La-137 1 E+7 1 E+3
La-138*) 1 E+7 1 E+1
La-140 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 1 E-1
La-141 1 E+5 1 E+2
La-142 1 E+5 1 E+1
La-143 1 E+5 1 E+2
Ce-134 1 E+7 1 E+3
Ce-135 1 E+6 1 E+1
Ce-137 1 E+7 1 E+3
Ce-137m 1 E+6 1 E+3
Ce-139 1 E+6 1 E+2 1 E+1 9 2 7 E-1
Ce-141 1 E+7 1 E+2 1 E+1 7 E+1 4 1
Ce-143 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 9 E-1
Ce-144+ 1 E+5 1 E+2 1 E+2 9 5 4 E-1
Pr-136 1 E+5 1 E+1
Pr-137 1 E+6 1 E+2
Pr-138m 1 E+6 1 E+1
Pr-139 1 E+7 1 E+2
Pr-142 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4
1784
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
1 3 5 E+1 1 E+1 12,8 d
18,3 m
10,7 m
59,0 m
4,8 h
19,4 h
6,0E+5 a
1,4E+11 a
1 1 E+1 4 E+2 1 E+1 40,3 h
3,9 h
92,5 m
14,2 m
75,9 h
17,8 h
9,0 h
34,4 h
1 E+1 8 E+1 1 E+2 9 137,6 d
1 E+1 1 E+2 1 E+3 7 E+1 32,5 d
1 E+1 1 E+2 5 E+3 1 E+2 33,0 h
3 E+1 1 E+2 2 E+2 1 E+1 284,8 d
13,1 m
76,6 m
2,0 h
4,5 h
1 E+2 1 E+2 4 E+4 1 E+2 19,1 h

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Pr-142m 1 E+9 1 E+7
Pr-143 1 E+6 1 E+4 1 E+2 4 E+1 4 E+1 2 E+1
Pr-144 1 E+5 1 E+2
Pr-145 1 E+5 1 E+3
Pr-147 1 E+5 1 E+1
Nd-136 1 E+6 1 E+2
Nd-138 1 E+7 1 E+3
Nd-139 1 E+6 1 E+2
Nd-139m 1 E+6 1 E+1
Nd-141 1 E+7 1 E+2
Nd-147 1 E+6 1 E+2 1 E+1 5 E+1 2 7 E-1
Nd-149 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 7 E-1
Nd-151 1 E+5 1 E+1
Pm-141 1 E+5 1 E+1
Pm-143 1 E+6 1 E+2
Pm-144 1 E+6 1 E+1
Pm-145 1 E+7 1 E+3
Pm-146 1 E+6 1 E+1
Pm-147 1 E+7 1 E+4 1 E+2 2 E+2 2 E+2 2 E+1
Pm-148 1 E+5 1 E+1
Pm-148m+ 1 E+6 1 E+1
Pm-149 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 2 E+1
Pm-150 1 E+5 1 E+1
Pm-151 1 E+6 1 E+2
Sm-141 1 E+5 1 E+1
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
14,6 m
1 E+2 1 E+4 6 E+5 4 E+1 13,6 h
17,3 m
6,0 m
13,6 m
50,7 m
5,1 m
29,7 m
5,5 h
2,5 h
1 E+1 8 E+1 1 E+3 5 E+1 11 d
1 E+1 1 E+2 7 E+4 1 E+2 1,7 h
12,4 m
20,9 m
265,0 d
1,0 a
17,7 a
5,5 a
1 E+3 1 E+4 2 E+4 6 E+3 2,6 a
5,4 d
41,3 d
1 E+2 1 E+3 7 E+4 1 E+3 53,1 h
2,7 h
28,0 h
1785
10,2 m

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Sm-141m 1 E+6 1 E+1
Sm-142 1 E+7 1 E+2
Sm-145 1 E+7 1 E+2
Sm-146 1 E+5 1 E+1
Sm-147*) 1 E+4 1 E+1
Sm-151 1 E+8 1 E+4 1 E+2 5 E+2 5 E+2 4 E+1
Sm-153 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1 E+1
Sm-155 1 E+6 1 E+2
Sm-156 1 E+6 1 E+2
Eu-145 1 E+6 1 E+1
Eu-146 1 E+6 1 E+1
Eu-147 1 E+6 1 E+2
Eu-148 1 E+6 1 E+1
Eu-149 1 E+7 1 E+2
Eu-150 1 E+6 1 E+1
Eu-152 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1 2 E-1 7 E-2
Eu-152m 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 7 E-1
Eu-154 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1 2 E-1 6 E-2
Eu-155 1 E+7 1 E+2 1 E+1 3 E+1 8 2
Eu-156 1 E+6 1 E+1
Eu-157 1 E+6 1 E+2
Eu-158 1 E+5 1 E+1
Gd-145 1 E+5 1 E+1
Gd-146+ 1 E+6 1 E+1
Gd-147 1 E+6 1 E+1
1786
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
22,6 m
72,4 m
340,0 d
1,0E+8 a
1,1E+11 a
1 E+3 5 E+3 3 E+4 7 E+3 93,0 a
1 E+2 1 E+2 4 E+4 1 E+2 46,8 h
22,4 m
9,4 h
5,9 d
4,5 d
24,6 d
55,6 d
93,1 d
35,8 a
8 E-1 8 6 5 E-1 13,3 a
1 E+1 1 E+2 1 E+4 1 E+2 9,3 h
7 E-1 7 6 5 E-1 8,8 a
2 E+1 1 E+2 3 E+2 3 E+1 4,8 a
15,2 d
15,2 h
46,0 m
23,9 m
48,3 d
38,1 h

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Gd-148 1 E+4 1 E+1
Gd-149 1 E+6 1 E+2
Gd-151 1 E+7 1 E+2
Gd-152*) 1 E+4 1 E+1
Gd-153 1 E+7 1 E+2 1 E+1 2 E+1 6 1
Gd-159 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 7
Tb-147 1 E+6 1 E+1
Tb-149 1 E+6 1 E+1
Tb-150 1 E+6 1 E+1
Tb-151 1 E+6 1 E+1
Tb-153 1 E+7 1 E+2
Tb-154 1 E+6 1 E+1
Tb-155 1 E+7 1 E+2
Tb-156 1 E+6 1 E+1
Tb-156m 1 E+7 1 E+3
Tb-157 1 E+6 1 E+1
Tb-158 1 E+6 1 E+1
Tb-160 1 E+6 1 E+1 1 6 E-1 2 E-1 7 E-2
Tb-161 1 E+6 1 E+3
Dy-155 1 E+6 1 E+1
Dy-157 1 E+6 1 E+2
Dy-159 1 E+7 1 E+3
Dy-165 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 1 E+1
Dy-166 1 E+6 1 E+3 5
Dy-166+ 1 E+1 1 E+3
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
90,0 a
9,5 d
120,0 d
1,1E+14 a
1 E+1 1 E+2 3 E+2 2 E+1 239,5 d
1 E+2 1 E+3 7 E+4 1 E+3 18,5 h
165,0 h
4,1 h
3,7 h
17,6 h
2,3 d
21,0 h
5,3 d
5,4 d
5,4 h
150,0 a
150,0 a
1 9 2 E+1 6 E-1 72,1 d
6,9 d
10,0 h
8,1 h
144,4 d
1 E+2 1 E+3 9 E+5 1 E+3 2,4 h
1 E+1 1 E+4 81,5 h
1787
1 E+3 1 E+3 81,5 h

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Ho-155 1 E+6 1 E+2
Ho-157 1 E+6 1 E+2
Ho-159 1 E+6 1 E+2
Ho-161 1 E+7 1 E+2
Ho-162 1 E+7 1 E+2
Ho-162m 1 E+6 1 E+1
Ho-164 1 E+6 1 E+3
Ho-164m 1 E+7 1 E+3
Ho-166 1 E+5 1 E+3 1 E+2 1 E+3 1 E+1
Ho-166m 1 E+6 1 E+1
Ho-167 1 E+6 1 E+2
Er-161 1 E+6 1 E+1
Er-165 1 E+7 1 E+3
Er-169 1 E+7 1 E+4 1 E+2 1 E+2 1 E+2 5 E+1
Er-171 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 7 E-1
Er-172 1 E+6 1 E+2
Tm-162 1 E+6 1 E+1
Tm-166 1 E+6 1 E+1
Tm-167 1 E+6 1 E+2
Tm-170 1 E+6 1 E+3 1 E+2 4 E+1 4 E+1 6
Tm-171 1 E+8 1 E+4 1 E+2 5 E+2 5 E+2 6 E+1
Tm-172 1 E+6 1 E+2
Tm-173 1 E+6 1 E+2
Tm-175 1 E+6 1 E+1
Yb-162 1 E+7 1 E+2
1788
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
48,0 m
12,6 m
33,0 m
2,5 h
15,0 m
68,0 m
29,0 m
37,0 m
1 E+2 1 E+3 7 E+4 1 E+3 26,8 h
1,2E+3 a
3,1 h
3,2 h
10,3 h
1 E+3 1 E+4 2 E+6 1 E+2 9,4 d
1 E+1 1 E+2 2 E+4 1 E+2 7,5 h
49,0 h
21,6 m
7,7 h
9,3 d
1 E+2 1 E+3 9 E+3 7 E+1 128,6 d
1 E+3 1 E+4 6 E+4 7 E+2 1,9 a
63,6 h
8,2 h
15,2 m
18,9 m

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Yb-166 1 E+7 1 E+2
Yb-167 1 E+6 1 E+2
Yb-169 1 E+7 1 E+2
Yb-175 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 6
Yb-177 1 E+6 1 E+2
Yb-178 1 E+6 1 E+3
Lu-169 1 E+6 1 E+1
Lu-170 1 E+6 1 E+1
Lu-171 1 E+6 1 E+1
Lu-172 1 E+6 1 E+1
Lu-173 1 E+7 1 E+2
Lu-174 1 E+7 1 E+2
Lu-174m 1 E+7 1 E+2
Lu-176*) 1 E+6 1 E+2
Lu-176m 1 E+6 1 E+3
Lu-177 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 9
Lu-177m 1 E+6 1 E+1
Lu-178 1 E+5 1 E+2
Lu-178m 1 E+5 1 E+1
Lu-179 1 E+6 1 E+3
Hf-170 1 E+6 1 E+2
Hf-172+ 1 E+6 1 E+1
Hf-173 1 E+6 1 E+2
Hf-175 1 E+6 1 E+2
Hf-177m 1 E+5 1 E+1
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
56,7 h
17,7 m
32,0 d
1 E+2 1 E+3 1 E+4 1 E+3 4,2 d
1,9 h
74,0 m
1,4 d
2,0 d
8,2 d
6,7 d
1,4 a
3,3 a
142,0 d
3,6 E+10 a
3,7 h
1 E+2 1 E+3 1 E+4 1 E+3 6,7 d
160,1 d
28,4 m
22,7 m
4,6 h
16,0 h
1,9 a
23,6 h
70,0 d
1789
51,0 m

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Hf-178m 1 E+6 1 E+1
Hf-179m 1 E+6 1 E+1
Hf-180m 1 E+6 1 E+1
Hf-181 1 E+6 1 E+1 1 4 4 E-1 2 E-1
Hf-182 1 E+6 1 E+2
Hf-182m 1 E+6 1 E+1
Hf-183 1 E+6 1 E+1
Hf-184 1 E+6 1 E+2
Ta-172 1 E+6 1 E+1
Ta-173 1 E+6 1 E+1
Ta-174 1 E+6 1 E+1
Ta-175 1 E+6 1 E+1
Ta-176 1 E+6 1 E+1
Ta-177 1 E+7 1 E+2
Ta-178 1 E+6 1 E+1
Ta-179 1 E+7 1 E+3
Ta-180*) 1 E+6 1 E+1
Ta-180m 1 E+7 1 E+3
Ta-182 1 E+4 1 E+1 1 5 E-1 2 E-1 6 E-2
Ta-182m 1 E+6 1 E+2
Ta-183 1 E+6 1 E+2
Ta-184 1 E+6 1 E+1
Ta-185 1 E+5 1 E+2
Ta-186 1 E+5 1 E+1
W-176 1 E+6 1 E+2
1790
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
31,0 a
25,0 d
5,5 h
9 1 E+1 8 E+1 1 E+1 42,4 d
9,0E+6 a
61,5 m
64,0 m
4,1 h
37,0 m
3,6 h
1,0 h
10,5 h
8,1 h
56,6 h
2,5 h
665,0 d
> E+13 a
8,2 h
1 7 1 E+1 5 E-1 114,4 d
16,0 m
5,0 d
8,7 h
49,0 m
10,5 m
2,5 h

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
W-177 1 E+6 1 E+1
W-178+ 1 E+6 1 E+1
W-179 1 E+7 1 E+2
W-181 1 E+7 1 E+3 1 E+2 6 E+1 2 E+1 4
W-185 1 E+7 1 E+4 1 E+2 1 E+2 1 E+2 3
W-187 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 5 E-1
W-188+ 1 E+5 1 E+2
Re-177 1 E+6 1 E+1
Re-178 1 E+6 1 E+1
Re-181 1 E+6 1 E+1
Re-182 1 E+6 1 E+1
Re-184 1 E+6 1 E+1
Re-184m 1 E+6 1 E+2
Re-186 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 2 E+1
Re-186m 1 E+7 1 E+3
Re-187*) 1 E+9 1 E+6
Re-188 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4
Re-188m 1 E+7 1 E+2
Re-189+ 1 E+6 1 E+2
Os-180 1 E+7 1 E+2
Os-181 1 E+6 1 E+1
Os-182 1 E+6 1 E+2
Os-185 1 E+6 1 E+1 1 5 E-1 3 E-1 1 E-1
Os-189m 1 E+7 1 E+4
Os-191 1 E+7 1 E+2 1 E+1 9 E+1 7 2
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
2,3 h
22,0 d
38,0 m
5 E+1 1 E+3 2 E+3 6 E+1 121,2 d
8 E+2 1 E+4 4 E+5 7 E+2 75,1 d
1 E+1 1 E+2 4 E+3 1 E+2 23,8 h
69,0 d
14,0 m
13,2 m
20,0 h
64,0 h
38,0 d
165,0 d
1 E+2 1 E+3 4 E+4 1 E+3 90,6 h
2,0E+5 a
5,0E+10 a
1 E+2 1 E+2 5 E+4 1 E+2 17,0 h
18,6 m
24,3 h
21,7 m
1,8 h
22,1 h
3 1 E+1 3 E+1 5 E-1 94,0 d
6,0 h
1791
1 E+1 1 E+2 3 E+3 9 E+1 15,4 d

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Os-191m 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 2 E+2
Os-193 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4
Os-194+ 1 E+5 1 E+2
Ir-182 1 E+5 1 E+1
Ir-184 1 E+6 1 E+1
Ir-185 1 E+6 1 E+1
Ir-186 1 E+6 1 E+1
Ir-187 1 E+6 1 E+2
Ir-188 1 E+6 1 E+1
Ir-189+ 1 E+7 1 E+2
Ir-190+ 1 E+6 1 E+1 1 2 8 E-2 6 E-2
Ir-192 1 E+4 1 E+1 1 1 3 E-1 1 E-1
Ir-192m 1 E+7 1 E+2
Ir-193m 1 E+7 1 E+4
Ir-194 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1 E+2 3
Ir-194m 1 E+6 1 E+1
Ir-195 1 E+6 1 E+2
Ir-195m 1 E+6 1 E+2
Pt-186 1 E+6 1 E+1
Pt-188+ 1 E+6 1 E+1
Pt-189 1 E+6 1 E+2
Pt-191 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1
Pt-193 1 E+7 1 E+4
Pt-193m 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 7 E+1
Pt-195m 1 E+6 1 E+2
1792
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
1 E+3 1 E+3 2 E+6 1 E+3 13,1 h
1 E+2 1 E+2 3 E+4 1 E+2 30,0 h
6,0 a
15,0 m
3,0 h
14,0 h
15,8 h
10,5 h
41,5 h
13,3 d
1 3 5 E+1 1 E+1 11,8 d
1 1 E+1 3 E+1 2 74,0 d
241,0 a
10,6 d
1 E+1 1 E+2 2 E+4 1 E+2 171,0 d
19,5 h
19,2 h
2,0 a
10,2 d
11,0 h
1 E+1 1 E+2 3 E+3 1 E+2 2,8 d
50,0 a
1 E+2 1 E+3 1 E+5 1 E+3 4,3 d
4,0 d

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Pt-197 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 2 E+1
Pt-197m 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4
Pt-199 1 E+6 1 E+2
Pt-200 1 E+6 1 E+2
Au-193 1 E+7 1 E+2
Au-194 1 E+6 1 E+1
Au-195 1 E+7 1 E+2
Au-198 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 6 E-1
Au-198m 1 E+6 1 E+1
Au-199 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 6 E-1
Au-200 1 E+5 1 E+2
Au-200m 1 E+6 1 E+1
Au-201 1 E+6 1 E+2
Hg-193 1 E+6 1 E+2
Hg-193m 1 E+6 1 E+1
Hg-194+ 1 E+6 1 E+1
Hg-195 1 E+6 1 E+2
Hg-195m+
org. 1 E+6 1 E+2
Hg-195m+
anorg. 1 E+6 1 E+2
Hg-197 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 9
Hg-197m
org., anorg. 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4
Hg-203 1 E+5 1 E+2 1 E+1 1
Tl-194 1 E+6 1 E+1
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
1 E+2 1 E+3 2 E+5 1 E+3 18,3 h
1 E+1 1 E+2 5 E+5 1 E+2 94,4 m
30,8 h
12,5 m
17,7 h
39,5 h
183,0 d
1 E+1 1 E+2 2 E+3 1 E+2 2,7 d
2,3 d
1 E+1 1 E+2 9 E+3 1 E+2 3,1 d
48,4 m
18,7 h
26,4 m
3,5 h
11,1 h
367,0 a
9,5 h
40,0 h
40,0 h
1 E+2 1 E+2 3 E+4 1 E+2 64,1 h
1 E+1 1 E+2 3 E+4 1 E+2 23,8 h
1 E+1 2 E+2 46,6 d
1793
33,0 m

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Tl-194m 1 E+6 1 E+1
Tl-195 1 E+6 1 E+1
Tl-197 1 E+6 1 E+2
Tl-198 1 E+6 1 E+1
Tl-198m 1 E+6 1 E+1
Tl-199 1 E+6 1 E+2
Tl-200 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1
Tl-201 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 6
Tl-202 1 E+6 1 E+2 1 E+1 2 E+1 5 E-1 2 E-1
Tl-204 1 E+4 1 E+4 1 E+2 4 E+1 4 E+1 4 E-2
Pb-195m 1 E+6 1 E+1
Pb-198 1 E+6 1 E+2
Pb-199 1 E+6 1 E+1
Pb-200 1 E+6 1 E+2
Pb-201 1 E+6 1 E+1
Pb-202 1 E+6 1 E+3
Pb-202m 1 E+6 1 E+1
Pb-203 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 9 E-1
Pb-205 1 E+7 1 E+4
Pb-209 1 E+6 1 E+5
Pb-210+ 1 3 E-2 3 E-2
Pb-210++ 1 E+4 1 E+1 1 2 E-2
Pb-211 1 E+6 1 E+2
Pb-212 1 E+7 1 E+2 1 1 E+1 1 E-1
Pb-212+ 1 E+5 1 E+1 1
1794
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
32,8 m
1,1 h
2,8 h
5,3 h
1,9 h
7,4 h
1 1 E+1 1 E+3 1 E+1 26,1 h
1 E+1 1 E+2 1 E+4 1 E+2 73,1 h
1 E+1 2 E+1 3 E+2 1 E+2 12,2 d
1 E+2 1 E+4 3 E+3 3 E+2 3,8 a
15,7 m
2,4 h
1,5 h
21,5 h
9,4 h
3,0E+5 a
3,6 h
1 E+1 1 E+2 3 E+3 1 E+2 51,9 h
1,5E+7 a
3,3 h
1 1 E+1 1 6 E-2 22,3 a
1 E+1 6 E-2 22,3 a
36,1 m
1 1 E+1 2 E+3 1 E+1 10,6 h
10,6 h

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Pb-214 1 E+6 1 E+2
Bi-200 1 E+6 1 E+1
Bi-201 1 E+6 1 E+1
Bi-202 1 E+6 1 E+1
Bi-203 1 E+6 1 E+1
Bi-205 1 E+6 1 E+1
Bi-206 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1 7 E-2
Bi-207 1 E+6 1 E+1 1 2 E-1 2 E-1 5 E-2
Bi-210 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 9
Bi-210m+ 1 E+5 1 E+1
Bi-212 2 E-1
Bi-212+ 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1
Bi-213 1 E+6 1 E+2
Bi-214 1 E+5 1 E+1
Po-203 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 E-1
Po-205 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 1 E-1
Po-206 1 E+6 1 E+1
Po-207 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1
Po-208 1 E+4 1 E+1
Po-209 1 E+4 1 E+1
Po-210 1 E+4 1 E+1 1 4 E-2 4 E-2
At-207 1 E+6 1 E+1
At-211 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+3 1 E+1
Fr-222 1 E+5 1 E+3
Fr-223 1 E+6 1 E+2
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
26,8 m
36,4 m
1,8 h
1,7 h
11,8 h
15,3 d
1 1 E+1 9 E+1 1 E+1 6,2 d
5 E-1 6 5 6 E-1 31,6 a
3 E+1 1 E+3 1 E+4 1 E+3 5,0 d
3,0E+6 a
1 3 E+4 60,6 m
1 E+1 1 E+1 60,6 m
45,6 m
19,9 m
1 1 E+1 4 E+4 1 E+1 36,0 m
1 1 E+1 1 E+4 1 E+1 1,8 h
8,8 d
1 1 E+1 5 E+3 1 E+1 5,8 h
2,9 a
102,0 a
1 10 7 1 138,4 d
1,8 h
8 1 E+3 3 E+5 1 E+3 7,2 h
14,4 m
1795
21,8 m

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Rn-220+ 1 E+7 1 E+4
Rn-222+ 1 E+8 1 E+1
Ra-223+ 1 E+5 1 E+2 1 5 E-1 4 E-1 1 E-2
Ra-224 1 E-1
Ra-224+ 1 E+5 1 E+1 1 1 E+1
Ra-225 1 E+5 1 E+2 1 E-1 2 E-1 2 E-1
Ra-226+ 1 3 E-2 3 E-2
Ra-226++ 1 E+4 1 E+1 1 1 E-2
Ra-227 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 1
Ra-228+ 1 E+5 1 E+1 1 7 E-2 1 E-1
Ac-224 1 E+6 1 E+2
Ac-225+ 1 E+4 1 E+1
Ac-226 1 E+5 1 E+2
Ac-227+ 1 E+3 1 E-1 1
Ac-227++ 1 7 E-3
Ac-228 1 E+6 1 E+1 1 1 E+1 2 E-1
Th-226 3 E+1
Th-226+ 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+3
Th-227 1 E+4 1 E+1 1 E-1 2 E-1 2 E-1
Th-228+ 1 E+4 1 1 E-1 1 E-1 7 E-2
Th-229+ 1 E+3 1 1 E-1 2 E-2 2 E-2
Th-230 1 E+4 1 1 E-1 5 E-2 5 E-2
Th-231 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 4 E+1
Th-232 1 E+4 1 E+1 1 E-1 3 E-2 3 E-2
Th-232sec 1 E+3 1 1 E-1 2 E-2
1796
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
< 10 m
3,8 d
1 2 E+1 3 E+2 5 E-1 11,4 d
1 3 E+2 3,7 d
1 E+1 1 E+1 3,7 d
1 E-1 9 8 E+1 4 E-1 14,8 d
5 E-1 1 E-1 9 E-1 4 E-1 1,6E+3 a
1 E-1 5 E-2 1,6E+3 a
1 E+1 1 E+2 3 E+5 1 E+2 42,2 m
4 E-1 8 4 7 E-1 5,8 a
2,9 h
10,0 d
2,9 h
21,8 a
3 E-1 3 E-2 21,8 a
1 1 E+1 7 E+3 1 E+1 6,1 h
1 E+2 1 E+7 31,0 m
1 E+3 1 E+3 31,0 m
1 E-1 7 6 E+1 3 E-1 18,7 d
1 E-1 1 3 4 E-1 1,9 a
1 E-1 1 9 E-1 1 E-1 7,9E+3 a
1 E-1 1 3 3 E-1 7,5E+4 a
1 E+2 1 E+3 3 E+5 1 E+3 25,5 h
1 E-1 1 1 3 E-1 1,4E+10 a
1 1 E-1 1,4E+10 a

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Th-234+ 1 E+5 1 E+3 1 E+2 1 E+1 1 E+1
Pa-227 1 E+6 1 E+3
Pa-228 1 E+6 1 E+1
Pa-230 1 E+6 1 E+1 1 6 4 E-1 1 E-1
Pa-231 1 E+3 1 1 E-2 7 E-3 4 E-3
Pa-232 1 E+6 1 E+1
Pa-233 1 E+7 1 E+2 1 E+1 2 E+1 1 4 E-1
Pa-234 1 E+6 1 E+1
U-230+ 1 E+5 1 E+1 1 E-1 3 E-1 2 E-1
U-231 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 6
U-232 1 E+4 1 E+1 1 E-1 6 E-2 5 E-2
U-232+ 1 E+3 1 1 E-1 4 E-2
U-233 1 E+4 1 E+1 1 4 E-1 3 E-1
U-234 1 E+4 1 E+1 1 5 E-1 4 E-1
U-235+ 1 E+4 1 E+1 1 5 E-1 3 E-1
U-236 1 E+4 1 E+1 1 5 E-1 4 E-1
U-237 1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+2 3
U-238+ 1 E+4 1 E+1 1 6 E-1 4 E-1
U-238sec 1 E+3 1 1 9 E-3
U-239 1 E+6 1 E+2 1 E+2 1 E+2 9
U-240 1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+3 7 E-1
U-240+ 1 E+6 1 E+1 7 E-1
Np-232 1 E+6 1 E+1
Np-233 1 E+7 1 E+2
Np-234 1 E+6 1 E+1
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
1 E+2 5 E+2 4 E+3 1 E+1 24,1 d
38,3 m
22,0 h
1 E+1 1 E+1 2 E+2 1 E+1 17,4 d
1 E-2 8 E-2 1 E-1 2 E-1 3,3E+4 a
1,3 d
1 E+1 5 E+1 4 E+2 6 E+1 27,0 d
6,7 h
1 E-1 1 E+1 8 E+1 9 E-1 20,8 d
1 E+1 1 E+2 1 E+4 1 E+2 4,2 d
1 E-1 1 1 8 E-1 68,9 a
1 3 E-1 68,9 a
1 2 1 E+1 3 1,6E+5 a
1 9 1 E+1 2 2,5E+5 a
1 3 1 E+1 8 E-1 7,0E+8 a
2 1 E+1 1 E+1 3 2,3E+7 a
1 E+1 1 E+2 3 E+3 1 E+2 6,8 d
2 1 E+1 1 E+1 2 4,4E+9 a
1 E-1 4 E-2 4,4E+9 a
1 E+2 1 E+2 4 E+6 1 E+2 23,5 m
1 E+1 1 E+3 9 E+3 1 E+3 14,1 h
14,1 h
14,7 m
36,2 m
1797
4,4 d

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Np-235 1 E+7 1 E+3
Np-236 1 E+7 1 E+3
Np-236m 1 E+5 1 E+2
Np-237+ 1 E+3 1 1 E-1 9 E-2 2 E-1
Np-238 1 E+6 1 E+2
Np-239 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 2
Np-240 1 E+6 1 E+2 1 1 E+1 2 E-1
Pu-234 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 4
Pu-235 1 E+7 1 E+2 1 E+1 1 E+2 3
Pu-236 1 E+4 1 E+1 1 E-1 1 E-1 2 E-1 1 E-1
Pu-237 1 E+7 1 E+3 1 E+2 2 E+2 9 2
Pu-238 1 E+4 1 1 E-1 4 E-2 8 E-2 6 E-2
Pu-239 1 E+4 1 1 E-1 4 E-2 8 E-2 4 E-2
Pu-240 1 E+3 1 1 E-1 4 E-2 8 E-2 4 E-2
Pu-241 1 E+5 1 E+2 1 E+1 2 2 4
Pu-242 1 E+4 1 1 E-1 4 E-2 4 E-2 4 E-2
Pu-243 1 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+3 2 E+1
Pu-244+ 1 E+4 1 1 E-1 4 E-2 4 E-2 4 E-2
Pu-245 1 E+6 1 E+2
Pu-246 1 E+6 1 E+2
Am-237 1 E+6 1 E+2
Am-238 1 E+6 1 E+1
Am-239 1 E+6 1 E+2
Am-240 1 E+6 1 E+1
Am-241 1 E+4 1 1 E-1 5 E-2 5 E-2 6 E-2
1798
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
396,2 d
22,5 h
1,2E+5 a
1 E-1 1 5 6 E-1 2,1E+6 a
2,1 d
1 E+1 1 E+2 6 E+3 1 E+2 2,4 d
1 1 E+1 4 E+4 1 E+1 65,0 m
1 E+1 1 E+2 8 E+4 1 E+2 8,8 h
1 E+1 1 E+2 1 E+6 1 E+2 25,3 m
1 E-1 1 E+1 7 7 E-1 2,9 a
1 E+2 3 E+2 2 E+3 5 E+2 45,3 d
1 E-1 1 3 3 E-1 87,7 a
1 E-1 1 2 2 E-1 2,4E+4 a
1 E-1 1 2 2 E-1 6,6E+3 a
1 E+1 1 E+2 9 E+1 1 E+1 14,4 a
1 E-1 1 2 3 E-1 3,8E+5 a
1 E+2 1 E+3 7 E+5 1 E+3 5,0 h
1 E-1 1 3 3 E-1 8,3E+7 a
10,5 h
10,9 d
73,0 m
1,6 h
11,9 h
50,8 h
1 E-1 1 3 3 E-1 432,6 a

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Am-242 1 E+6 1 E+3 1 E+2 1 E+3 3 E+1
Am-242m+ 1 E+4 1 1 E-1 5 E-2 9 E-2 7 E-2
Am-243+ 1 E+3 1 1 E-1 5 E-2 9 E-2 5 E-2
Am-244 1 E+6 1 E+1
Am-244m 1 E+7 1 E+4
Am-245 1 E+6 1 E+3
Am-246 1 E+5 1 E+1
Am-246m 1 E+6 1 E+1
Cm-238 1 E+7 1 E+2
Cm-240 1 E+5 1 E+2
Cm-241 1 E+6 1 E+2
Cm-242 1 E+5 1 E+2 1 8 E-1 7 E-1 4 E-1
Cm-243 1 E+4 1 1 E-1 7 E-2 1 E-1 7 E-2
Cm-244 1 E+4 1 E+1 1 E-1 8 E-2 8 E-2 8 E-2
Cm-245 1 E+3 1 1 E-1 4 E-2 4 E-2 5 E-2
Cm-246 1 E+3 1 1 E-1 5 E-2 5 E-2 5 E-2
Cm-247+ 1 E+4 1 1 E-1 5 E-2 1 E-1 4 E-2
Cm-248 1 E+3 1 1 E-2 1 E-2 3 E-2 1 E-2
Cm-249 1 E+6 1 E+3
Cm-250 1 E+3 1 E-1
Bk-245 1 E+6 1 E+2
Bk-246 1 E+6 1 E+1
Bk-247 1 E+4 1
Bk-249 1 E+6 1 E+3 1 E+1 3 E+1 2 E+1
Bk-250 1 E+6 1 E+1
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
1 E+2 1 E+3 3 E+5 1 E+3 16,0 h
1 E-1 1 3 3 E-1 141,0 a
1 E-1 1 3 3 E-1 7,4E+3 a
10,1 h
26,0 m
2,1 h
39,0 m
25,0 m
2,4 h
32,8 d
32,8 d
1 5 E+1 4 E+1 5 162,8 d
1 E-1 1 4 4 E-1 29,1 a
1 E-1 1 E+1 5 5 E-1 18,1 a
1 E-1 1 2 3 E-1 8,5E+3 a
1 E-1 1 3 3 E-1 4,7E+3 a
1 E-1 1 3 3 E-1 1,6E+7 a
1 E-1 1 1 8 E-2 3,4E+5 a
64,2 m
1,1 E+4 a
4,9 d
1,8 d
1,4E+3 a
8 E+1 1 E+3 1 E+3 2 E+2 320,0 d
1799
3,2 h

Radionuklid Freigrenze uneingeschränkte Freigabe von
festen Stof- Bauschutt,
Ober- fen, Flüssig- Boden-
flächen- keiten aushub
spezifische konta- mit Ausn. von mehr Boden-
Aktivität Aktivität mination von Sp. 6 als 1000 t/a flächen
in Bq in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/g in Bq/g
1 2 3 4 5 6 7
Cf-244 1 E+7 1 E+4
Cf-246 1 E+6 1 E+3 1 E+1 1 E+3
Cf-248 1 E+4 1 E+1 1 5 E-1 4 E-1
Cf-249 1 E+3 1 1 E-1 7 E-2 6 E-2
Cf-250 1 E+4 1 E+1 1 E-1 1 E-1 1 E-1
Cf-251 1 E+3 1 1 E-1 7 E-2 5 E-2
Cf-252 1 E+4 1 E+1 1 E-1 2 E-2 2 E-1
Cf-253+ 1 E+5 1 E+2 1 4 1 E-1
Cf-254 1 E+3 1 1 E-1 1 E-1 1 E-1
Es-250 1 E+6 1 E+2
Es-251 1 E+7 1 E+2
Es-253 1 E+5 1 E+2 1 2 1
Es-254+ 1 E+4 1 E+1 1 4 E-1 3 E-1
Es-254m 4 E-1
Es-254m+ 1 E+6 1 E+2 1 1 E+2
Fm-252 1 E+6 1 E+3
Fm-253 1 E+6 1 E+2
Fm-254 1 E+7 1 E+4 1 E+2 1 E+4 3 E+1
Fm-255 1 E+6 1 E+3 1 E+1 1 E+3 1 E+1
Fm-257 1 E+5 1 E+1
Md-257 1 E+7 1 E+2
Md-258 1 E+5 1 E+2
1800
Freigabe
Freigabe von Halbwertszeit
festen Stof-
fen, Flüssig-
Gebäuden keiten zur
zur Wieder-, Beseitigung Metall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Weiterver- mit Ausn. Gebäuden schrott zur
wendung von Sp. 6 zum Abriss Rezyklierung
in Bq/cm2 in Bq/g in Bq/cm2 in Bq/g
8 9 10 10a 11
19,7 m
1 E+1 1 E+3 4 E+4 1 E+3 35,7 h
1 1 E+1 2 E+1 3 333,5 d
1 E-1 1 2 4 E-1 350,6 a
1 E-1 8 4 9 E-1 13,1 a
1 E-1 1 2 4 E-1 898,0 a
1 E-1 1 E+1 7 1 2,6 a
9 1 E+2 1 E+3 4 E+1 17,8 d
1 E-1 1 1 E+1 7 E-1 60,5 d
8,6 h
33,0 h
1 9 E+1 4 E+2 8 20,4 d
1 8 1 E+1 3 275,7 d
2 2 E+3 39,3 h
1 E+2 1 E+2 39,3 h
25,4 h
3,0 d
1 E+2 1 E+4 2 E+6 1 E+4 3,2 h
1 E+1 1 E+3 9 E+4 1 E+4 20,1 h
100,5 d
5 h
56 d

Tabelle 2
Liste der Radionuklide der Tabelle 1 im radioaktiven Gleichgewicht mit den
Mutternuklid Tochternuklide Mutternuklid
Mg-28+ Al-28 Hg-194+
Ca-47+ Sc-47 Hg-195m+
Ti-44+ Sc-44 Pb-210+
Fe-60+ Co-60m Pb-210++
Zn-69m+ Zn-69 Pb-212+
Ge-68+ Ga-68 Bi-212+
Rb-83+ Kr-83m Rn-220+
Sr-82+ Rb-82 Rn-222+
Sr-90+ Y-90 Ra-223+
Y-87+ Sr-87m
Zr-93+ Nb-93m Ra-224+
Zr-97+ Nb-97, Nb-97m
Mo-101+ Tc-100 Ra-226+
Tc-95m+ Tc-95
Ru-103+ Rh-102m Ra-226++
Ru-106+ Rh-106
Ra-228+
Pd-103+ Rh-106
Ac-225+
Ag-108m+ Ag-108
Ag-110m+ Ag-110
Ac-227+
Cd-109+ Ag-109m
Ac-227++
Cd-115+ In-115m
In-114m+ In-114
Sn-113+ In-113m Th-226+
Sn-121m+ Sn-121 Th-228+
Sn-126+ Sb-126m
Sb-125+ Te-125m Th-229+
Te-127m+ Te-127
Te-129m+ Te-129 Th-232sec
Te-131m+ Te-131
Te-133m+ Te-133
Th-234+
I-133+ Xe-133, Xe-133m
U-230+
I-135+ Xe-135, Xe-135m
U-232+
Xe-122+ I-122
Cs-137+ Ba-137m U-235+
Ba-131+ Cs-131 U-238+
Ba-140+ La-140 U-238sec
Ce-144+ Pr-144, Pr-144m
Pm-148m+ Pm-148
Gd-146+ Eu-146
Dy-166+ Ho-166 U-240+
Hf-172+ Lu-172 Np-237+
W-178+ Ta-178 Pu-244+
W-188+ Re-188 Am-242m+
Re-189+ Os-189m Am-243+
Os-194+ Ir-194 Cm-247+
Ir-189 Os-189m Cf-253+
Ir-190+ Os-190m Es-254+
Pt-188+ Ir-188 Es-254m+
3
angegebenen Tochternukliden
Tochternuklide
Au-194
Hg-195
Bi-210
Bi-210, Po-210
Bi-212, Tl-208, Po-212
Tl-208, Po-212
Po-216
Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214
Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211,
Tl-207, Po-211
Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212,
Tl-208, Po-212
Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214,
Po-214
Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-14,
Pb-210, Bi-210, Po-210, Po-214
Ac-228
Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213,
Tl-209, Pb-209
Fr-223
Fr-223, Th-227, Ra-223, Rn-219,
Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207,
Po-211
Ra-222, Rn-218, Po-214
Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212,
Bi-212, Tl-208, Po-212
Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217,
Bi-213, Tl-209, Po-213, Pb-209
Ra-228, Ac-228, Th-228, Ra-224,
Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212,
Tl-208, Po-212
Pa-234m, Pa-234
Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214
Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216,
Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212
Th-231
Th-234, Pa-234m, Pa-234
Th-234, Pa-234m, U-234, Th-230,
Ra-226, Rn-222, Po-218, Pb-214,
Bi-214, Pb-210, Bi-210, Po-210,
Po-214
Np-240, Np-240m
Pa-233
U-240, Np-240m, Np-240
Np-238, Am-242
Np-239
Pu-243
Cm-249
Bk-250
Bk-250, Fm-254

Anlage IV
(zu § 29)
Festlegungen zur Freigabe
Teil A: Allgemeines
1. Soweit in den folgenden Teilen B bis F nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:
a) Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit der
Stoffe.
b) Der Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Freigabewerte und, sofern eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der
eine Kontaminationsmessung möglich ist, die Einhaltung der Oberflächenkontaminationswerte, sind anhand von
Messungen zu erbringen; im Einzelfall können von der zuständigen Behörde auch andere Nachweisverfahren
zugelassen werden.
c) Die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität darf 300 kg nicht
wesentlich überschreiten.
d) Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 1 000 cm2 betragen.
e) Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Ci /Ri aus der freizugebenden spezifischen Akti-
vität (Ci ) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri ) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 5, 6,
7 oder 9 oder As,i /Oi aus der vorhandenen Aktivität je Flächeneinheit (As,i ) und den jeweiligen Werten der Ober-
flächenkontamination (Oi ) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage Tabelle 1 Spalte 4, 8 oder 10 zu berechnen
(Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
∑ Ci ≤ 1 und ∑ As,i ≤ 1.
i Ri i Oi
Nuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten
Nuklide an der Gesamtsumme der zugeordneten Verhältniszahlen Ai /FGi oder Ci /FGi den relativen Fehler der
Gesamtsumme von 10 % nicht überschreitet.
f) Sind in den Stoffen Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht vorhanden, bleiben die in der Anlage III Tabelle 2
aufgeführten Tochternuklide in der Summenformel nach Buchstabe e unberücksichtigt.
g) Soweit in Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 bis 10 für Radionuklide keine Freigabewerte angegeben sind, sind diese im
Einzelfall zu berechnen. Bei Radionukliden, deren Halbwertszeit kleiner als 7 Tage ist, oder bei kleinen Massen
können die entsprechenden Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 als Freigabewerte der Spalten 5 oder 9
zugrunde gelegt werden.
2. Soweit der Nachweis, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikro-
sievert im Kalenderjahr auftreten kann, im Einzelfall geführt wird, sind die Annahmen der Anlage VII Teil B und C,
insbesondere die Festlegungen der Anlage VII Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen, sofern die
Expositionspfade nach Anlage VII Teil A für den Einzelfall nach § 29 Abs. 2 Satz 3 von Bedeutung sind.
Teil B: Uneingeschränkte Freigabe
Eine uneingeschränkte Freigabe bedarf keiner Festlegungen hinsichtlich der künftigen Nutzung, Verwendung, Verwer-
tung, Wiederverwertung, Beseitigung oder dem endgültigen Verbleib der Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach
§ 29 Abs. 3 getroffen wurde. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 gelten auch für Bauschutt und Bodenaushub,
wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1000 Tonnen im Kalenderjahr beträgt.
Teil C: Freigabe zur Beseitigung
1. Eine Freigabe zur Beseitigung setzt voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3
getroffen wurde, auf einer Deponie ohne biologische oder chemische Vorbehandlung abgelagert oder eingebaut
oder in einer Verbrennungsanlage beseitigt werden. Eine Verwertung oder Wiederverwendung außerhalb einer
Deponie oder Verbrennungsanlage muss ausgeschlossen sein.
2. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 9 gelten nicht für Bauschutt und Bodenaushub, wenn die freizugebende
Masse mehr als 1 000 Tonnen im Kalenderjahr betragen kann.
Teil D: Freigabe von Gebäuden
1. Der Begriff Gebäude umfasst einzelne Gebäude, Räume, Raumteile sowie Bauteile.
2. Die Freimessung eines Gebäudes soll grundsätzlich an der stehenden Struktur erfolgen. Die Messungen können
anhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durchgeführt werden.
3. Die zugrunde zu legende Mittelungsfläche darf bis zu 1 m2 betragen.

4. Ist eine spätere Wieder- oder Weiterverwendung des Gebäudes nicht auszuschließen, dürfen die Oberflächenkonta- minationswerte die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 8 nicht überschreiten. 5. Soll das Gebäude nach der Freimessung abgerissen werden, dürfen die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 10 nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde größere Mittelungsflächen als 1 m2 zulassen. 6. Nach der Freigabe eines Gebäudes insbesondere durch Abriss anfallender Bauschutt bedarf keiner gesonderten Freigabe. 7. Bei volumengetragener Aktivität durch Aktivierung finden die Teile B, C oder F Anwendung. Teil E: Freigabe von Bodenflächen 1. Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 100 m2 betragen. 2. Es sind nur die Kontaminationen zu berücksichtigen, die durch die Anlagen oder Einrichtungen auf dem Betriebs- gelände verursacht worden sind. 3. Soweit in Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 keine Freigabewerte angegeben sind, ist der Nachweis, dass für Einzelperso- nen der Bevölkerung eine nur geringfügige Dosis zu erwarten ist, im Einzelfall zu führen. Dabei sind die Nutzungen der freizugebenden Bodenflächen nach den jeweiligen Standortgegebenheiten und die dabei relevanten Exposi- tionspfade zu berücksichtigen. 4. Der Nachweis nach Buchstabe c ist auf der Grundlage von Messungen durch Dosisberechnungen zu erbringen. 5. Die Freigabewerte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 können in flächenbezogene Freigabewerte gemäß folgender Beziehung umgerechnet werden: Oi = Ri u ρ u d. Dabei ist: Oi der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/cm2, Ri der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 7, ρ die mittlere Bodendichte in g/cm3 in der Tiefe d und d die mittlere Eindringtiefe in cm. Teil F: Freigabe von Bauschutt und Bodenaushub 1. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 6 gelten für Bauschutt und Bodenaushub, der bei laufenden Betriebsarbei- ten anfällt oder nach Abriss von Gebäuden oder Anlagenteilen, sofern die Voraussetzungen einer Freimessung an der stehenden Struktur nach Teil D nicht erfüllt sind. 2. Bei einer Freimessung von Bauschutt darf die Mittelungsmasse bis zu 1 Tonne betragen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde höhere Mittelungsmassen zulassen. Teil G: Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung 1. Eine Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung setzt voraus, dass der Metallschrott, für den eine wirksame Fest- stellung nach § 29 Abs. 4 getroffen wurde, eingeschmolzen wird. 2. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetallischen Komponenten.

Anlage V
(zu § 25)
Voraussetzungen für die Bauartzulassung von Vorrichtungen
Teil A: Geräte und andere Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind
1. Es dürfen nur sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes eingefügt werden, die
a) umschlossen und
b) berührungssicher abgedeckt
sind.
2. Die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung darf 1 Mikrosievert
durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.
3. Die Vorrichtung ist so auszulegen, dass außer der Abnahmeprüfung durch den Hersteller und einer gegebenenfalls
durchzuführenden Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6 keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den in die Vorrichtung
eingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.
4. Die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe darf das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage III
Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten.
Teil B: Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung darf 1 Mikrosievert
durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.
Teil C: Antragsunterlagen für die Bauartzulassung nach § 25
1. Für die Bauartprüfung erforderliche Zeichnungen,
2. Beschreibungen der Bauart, der Betriebsweise und des Verwendungszwecks und erforderlichenfalls Hinweise zur
Art der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung nach § 27 Abs. 6,
3. Angaben zur Qualitätssicherung und
4. Angaben zur Rückführung der Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, an den Zulassungsinhaber oder zur Ent-
sorgung solcher Vorrichtung.

Anlage VI
(zu §§ 3, 47, 49, 55, 95, 117)
Dosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs-Wichtungsfaktoren
Teil A: Messgrößen für äußere Strahlung
Messgrößen für äußere Strahlung sind
1. für die Personendosimetrie die Tiefen-Personendosis Hp(10) und die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07).
Die Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des
Personendosimeters. Die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im
Körper an der Tragestelle des Personendosimeters;
2. für die Ortsdosimetrie die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosis H´(0,07, Ω ).
Die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äqui-
valentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe auf dem der
Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde. Die Richtungs-
Äquivalentdosis H´(0,07, Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im
zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten
Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde .
Dabei ist
– ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchenflussdichte und die Energie- und
Richtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen Werte auf-
weisen wie das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt,
– ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet und in dem die Strahlung
zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist,
– die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-Weichteilgewebe (gewebe-
äquivalentes Material der Dichte 1 g/cm3, Zusammensetzung: 76,2 % Sauerstoff, 11,1% Kohlenstoff, 10,1% Wasser-
stoff, 2,6 % Stickstoff).
Die Einheit der Äquivalentdosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
Teil B: Berechnung der Körperdosis
1. Berechnung der Organdosis HT
Die Organdosis HT,R ist das Produkt aus der über das Gewebe oder Organ T gemittelten Energiedosis, der Organ-
Energiedosis DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C
Nummer 1:
HT,R = wR u DT,R.
Besteht die Strahlung aus Arten und Energien mit unterschiedlichen Werten von wR, so werden die einzelnen Bei-
träge addiert. Für die gesamte Organdosis HT gilt dann:
HT = ∑ wRDT,R.
R
Die Einheit der Organdosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
Soweit in den §§ 36, 46, 47, 49, 54, 55 und 58 Werte oder Grenzwerte für die Organdosis der Haut festgelegt sind,
beziehen sie sich auf die lokale Hautdosis. Die lokale Hautdosis ist das Produkt der gemittelten Energiedosis der
Haut in 0,07 mm Gewebetiefe mit dem Strahlungs-Wichtungsfaktor nach Teil C. Die Mittelungsfläche beträgt 1 cm2,
unabhängig von der exponierten Hautfläche.
2. Berechnung der effektiven Dosis E
Die effektive Dosis E ist die Summe der Organdosen HT, jeweils multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wich-
tungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu
summieren.
E= ∑ wT HT = ∑ wT ∑ wRDT,R.
T T R
Die Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
Bei der Ermittlung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die ganze
Haut zu mitteln.

1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
3. Berechnung der Strahlenexposition durch Inkorporation oder Submersion
Bei der Berechnung der Strahlenexposition durch Inkorporation oder Submersion sind die Dosiskoeffizienten aus der
Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil
die zuständige Behörde nichts anderes festlegt.
4. Berechnung der äußeren Strahlenexposition des ungeborenen Kindes
II oder III heranzuziehen, soweit
Bei äußerer Strahlenexposition gilt die Organdosis der Gebärmutter der Mutter als Äquivalentdosis des ungeborenen
Kindes.
5. Berechnung der inneren Strahlenexposition des ungeborenen Kindes
Bei innerer Strahlenexposition gilt die effektive Folgedosis der schwangeren Frau, die durch die Aktivitätszufuhr
bedingt ist, als Dosis des ungeborenen Kindes, soweit die zuständige Behörde nichts anders festlegt.
Teil C: Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors
1. Strahlungs-Wichtungsfaktor wR
Die Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors wR richten sich nach Art und Qualität des äußeren Strahlungsfeldes oder
nach Art und Qualität der von einem inkorporierten Radionuklid emittierten
Art und Energiebereich
Photonen, alle Energien
Elektronen und Myonen, alle Energien
Neutronen, Energie < 10 keV
10 keV bis 100 keV
> 100 keV bis 2 MeV
> 2 MeV bis 20 MeV
> 20 MeV
Protonen, außer Rückstoßprotonen, Energie > 2 MeV
Alphateilchen, Spaltfragmente, schwere Kerne
Strahlung.
Strahlungs-Wichtungsfaktor wR
1
1
5
10
20
10
5
5
20
Für die Berechnung von Organdosen und der effektiven Dosis für Neutronenstrahlung wird die stetige Funktion
2
wR = 5 + 17e–(ln(2En)) /6
benutzt, wobei En der Zahlenwert der Neutronenenergie in MeV ist.
Für die nicht in der Tabelle enthaltenen Strahlungsarten und Energien kann
einer Tiefe von 10 mm in einer ICRU-Kugel gleichgesetzt werden.
2. Gewebe-Wichtungsfaktor wT
Gewebe oder Organe
Keimdrüsen
Knochenmark (rot)
Dickdarm
Lunge
Magen
Blase
Brust
Leber
Speiseröhre
Schilddrüse
Haut
Knochenoberfläche
Andere Organe oder Gewebe1, 2)
____________
1) Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe oder Gewebe wie folgt
speicheldrüse, Milz, Thymusdrüse und Gebärmutter.
wR dem mittleren Qualitätsfaktor Q in
Gewebe-Gewichtungsfaktoren wT
0,20
0,12
0,12
0,12
0,12
0,05
0,05
0,05
0,05
0,05
0,01
0,01
0,05
zusammen: Nebennieren, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauch-
2) In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein einziges der anderen Organe oder Gewebe eine Äquivalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis
in einem der 12 Organe oder Gewebe liegt, für die ein Wichtungsfaktor
angegeben ist, sollte ein Wichtungsfaktor von 0,025 für dieses Organ oder
Gewebe und ein Wichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Organdosis der restlichen Organe oder Gewebe gesetzt werden.

Teil D: Berechnung der Organ-Folgedosis und der effektiven Folgedosis
1. Berechnung der Organ-Folgedosis HT(τ)
Die Organ-Folgedosis HT(τ) ist das Zeitintegral der Organ-Dosisleistung im Gewebe oder Organ T, die eine Person
infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe erhält:
t0 +τ
.
HT(τ) = ∫ HT(t)dt
t0
für eine Inkorporation zum Zeitpunkt t0 mit
.
HT(t) mittlere Organ-Dosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t
τ Zeitraum, angegeben in Jahren, über den die Integration erfolgt.
Wird kein Wert für τ angegeben, ist für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum
vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zu Grunde zu legen.
Die Einheit der Organ-Folgedosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
2. Berechnung der effektiven Folgedosis E(τ)
Die effektive Folgedosis E(τ) ist die Summe der Organ-Folgedosen HT(τ), jeweils multipliziert mit dem zugehörigen
Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und
Gewebe zu summieren.
E(τ) = ∑ wT HT (τ)
T
Die Einheit der effektiven Folgedosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
.
HT(τ) und τ siehe Nummer 1.

1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Anlage VII
(zu §§ 29 und 47)
Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition
Teil A: Expositionspfade
1. Bei Ableitung mit Luft:
1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne
1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne
1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe
1.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Nahrung (Ingestion) auf dem Weg
1.4.1 Luft – Pflanze
1.4.2 Luft – Futterpflanze – Kuh – Milch
1.4.3 Luft – Futterpflanze – Tier – Fleisch
1.4.4 Muttermilch
1.5 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Atemluft (Inhalation).
2. Bei Ableitung mit Wasser:
2.1 Exposition durch Aufenthalt auf Sediment
2.2 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Nahrung (Ingestion) auf dem Weg
2.2.1 Trinkwasser
2.2.2 Wasser – Fisch
2.2.3 Viehtränke – Kuh – Milch
2.2.4 Viehtränke – Tier – Fleisch
2.2.5 Beregnung – Futterpflanze – Kuh – Milch
2.2.6 Beregnung – Futterpflanze – Tier – Fleisch
2.2.7 Beregnung – Pflanze
2.2.8 Muttermilch.
Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade sind zu berücksichtigen, wenn dies
aufgrund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder aufgrund der Art der Anlage oder Einrichtung begründet
ist.
Teil B: Lebensgewohnheiten
Tabelle 1
mittlere Verzehrsraten der Referenzperson in kg/a
1 2 3 4 5 6 7 8
Alters- ≤ 1 Jahr >1–≤2 >2–≤7 > 7 – ≤ 12 > 12 – ≤ 17 > 17 Jahre
gruppe Jahre Jahre Jahre Jahre
Lebensmittel
Trinkwasser 553) 100 100 150 200 350 2
Muttermilch, Milch-
fertigprodukte mit
Trinkwasser 1453, 4) – – – – – 3
Milch, Milchprodukte 45 160 160 170 170 130 3
Fisch 5) 0,5 3 3 4,5 5 7,5 5
Fleisch, Wurst, Eier 5 13 50 65 80 90 2
____________
3) Mengenangabe in [l/a].
Zur jährlichen Trinkwassermenge des Säuglings von 55 l/a kommen 115 l/a, wenn angenommen wird, dass der Säugling nicht gestillt wird, sondern nur
Milchfertigprodukte erhält, die überregional erzeugt werden und als nicht kontaminiert anzusetzen sind. Dabei wird angenommen, dass 0,2 kg Konzen-
trat (entspricht 1 l Milch) in 0,8 l Wasser aufgelöst werden.
4) Je nach Nuklidzusammensetzung ist die ungünstigste Ernährungsvariante zugrunde zu legen.
5) Der Anteil von Süßwasserfisch am Gesamtfischverzehr beträgt im Mittel ca. 17% und ist den regionalen Besonderheiten anzupassen.

mittlere Verzehrsraten der Referenzperson in kg/a
1 2 3 4
Alters- ≤ 1 Jahr >1–≤2 >2–≤7
gruppe Jahre Jahre
Lebensmittel
Getreide, Getreide-
produkte 12 30 80
einheimisches
Frischobst, Obst-
produkte, Säfte 25 45 65
Kartoffeln, Wurzel-
gemüse, Säfte 30 40 45
Blattgemüse 3 6 7
Gemüse, Gemüse-
produkte, Säfte 5 17 30
Tabelle 2
Altersgruppe ≤ 1 Jahr >1–≤2
Jahre
Atemrate in m3/Jahr 1 100 1 900
Tabelle 3
Aufenthaltszeiten
Expositionspfade
a) Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne
b) Gammastrahlung aus der Abluftfahne
c) Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe
d) Inhalation radioaktiver Stoffe
e) Aufenthalt auf Sediment
Teil C: Übrige Annahmen
5 6 7 8
> 7 – ≤ 12 > 12 – ≤ 17 > 17 Jahre
Jahre Jahre
95 110 110 2
65 60 35 3
55 55 55 3
9 11 13 3
35 35 40 3
>2–≤7 > 7 – ≤ 12 > 12 – ≤ 17 > 17
Jahre Jahre Jahre Jahre
3 200 5 640 7 300 8 100
Dauer
1 Jahr
1 Jahr
1 Jahr
1 Jahr
1 000 Stunden
1. Zur Ermittlung der Strahlenexposition sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger
Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I, II, IV und V zu verwenden.
2. Zur Ermittlung der Strahlenexposition ist von Modellen auszugehen,
die einen Gleichgewichtszustand beschreiben.
Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungspara-
meter zu berücksichtigen.
3. Bei Ableitungen mit Luft sind der Ausbreitungsrechnung das Gauß-Modell und eine langjährige Wetterstatistik zu-
grunde zu legen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Standorts
oder der Anlage oder Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit
Wasser sind der Berechnung langjährige Mittelwerte der Wasserführung des Vorfluters zugrunde zu legen.
4. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, dass bei dem
Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Strahlenexposition nicht zu
erwarten ist. Sind zur Ermittlung der Strahlen-
exposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen, dürfen nur in
begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt
werden.
Teil D: Maximal zulässige Aktivitätskonzentration aus Strahlenschutzbereichen
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der
–
mittleren, jährlichen Konzentration der Radio-
nuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m3 (Ci, a) und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzentrationswert

des jeweiligen Radionuklids (Ci ) der Tabelle 4 oder 5 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid
ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
∑ Ci,a ≤ 1.
i Ci
Tochternuklide sind zu berücksichtigen.
1. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen
1.1 Inhalation
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.1.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 4
Spalte 2 oder Tabelle 6 Spalte 2 oder
1.1.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2 der
Tabellen 4 oder 6;
1.2 Submersion
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.2.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 5 Spalte 2 oder
1.2.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 5 Spalte 2.
2. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle einge-
leitet wird
2.1 Ingestion
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf
2.1.1 für Abwassermengen ≤ 105 m3 a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 4
Spalte 3 oder Tabelle 6 Spalte 4 oder
2.1.2 für Abwassermengen > 105 m3 a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 4 Spalte 3 oder
Tabelle 6 Spalte 4.

Tabelle 4
Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen
(zu
Radionuklid
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
H-3 A
H-3 O
Be-7 A
Be-10 A
C-11 A
C-14 A
F-18 A
Na-22 A
Na-24 A
Mg-28 A
Al-26 A
Si-31 A
Si-32 A
P-32 A
P-33 A
S-35 A
S-35 O
Cl-36 A
Cl-38 A
Cl-39 A
K-42 A
K-43 A
K-44 A
K-45 A
Ca-41 A
Ca-45 A
Ca-47 A
Sc-43 A
Sc-44 A
Sc-44m A
Sa-46 A
Sc-47 A
Sc-48 A
Sc-49 A
Ti-44 A
Ti-45 A
V-47 A
V-48 A
V-49 A
Cr-48 A
Cr-49 A
Cr-51 A
Mn-51 A
Mn-52 A
Mn-52m A
Mn-53 A
Mn-54 A
Mn-56 A
Anlage VII Teil D Nr. 1.1 und 2)
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
1 E+2 1 E+7
7 E+6
6 E+2 5 E+6
1 6 E+4
6 E+2 3 E+6
6 6 E+5
5 E+2 2 E+6
1 4 E+4
9 E+1 3 E+5
2 E+1 7 E+4
5 E-1 1 E+4
3 E+2 5 E+5
3 E-1 1 E+5
1 3 E+4
2 E+1 3 E+5
2 E+1 7 E+5
1 E+5
1 E-1 1 E+4
5 E+2 6 E+5
6 E+2 9 E+5
2 E+2 2 E+5
2 E+2 4 E+5
1 E+3 9 E+5
2 E+3 1 E+6
3 3 E+5
2 8 E+4
2 E+1 7 E+4
2 E+2 5 E+5
1 E+2 3 E+5
2 E+1 4 E+4
5 8 E+4
4 E+1 1 E+5
3 E+1 7 E+4
7 E+2 9 E+5
3 E-1 2 E+4
3 E+2 6 E+5
8 E+2 1 E+6
1 E+1 6 E+4
8 E+2 2 E+6
1 E+2 6 E+5
8 E+2 1 E+6
8 E+2 3 E+6
6 E+2 8 E+5
2 E+1 7 E+4
8 E+2 1 E+6
2 E+2 2 E+6
2 E+1 2 E+5
2 E+2 3 E+5

Radionuklid
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Fe-52 A
Fe-55 A
Fe-59 A
Fe-60 A
Co-55 A
Co-56 A
Co-57 A
Co-58 A
Co-58m A
Co-60 A
Co-60m A
Co-61 A
Co-62m A
Ni-56 A
Ni-57 A
Ni-59 A
Ni-63 A
Ni-65 A
Ni-66 A
Cu-60 A
Cu-61 A
Cu-64 A
Cu-67 A
Zn-62 A
Zn-63 A
Zn-65 A
Zn-69 A
Zn-69m A
Zn-71m A
Zn-72 A
Ga-65 A
Ga-66 A
Ga-67 A
Ga-68 A
Ga-70 A
Ga-72 A
Ga-73 A
Ge-66 A
Ge-67 A
Ge-68 A
Ge-69 A
Ge-71 A
Ge-75 A
Ge-77 A
Ge-78 A
As-69 A
As-70 A
As-71 A
As-72 A
As-73 A
As-74 A
As-76 A
As-77 A
As-78 A
Se-70 A
Se-73 A
Se-73m A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
4 E+1 7 E+4
2 E+1 1 E+5
8 2 E+4
1 E-1 1 E+3
5 E+1 2 E+5
5 4 E+4
3 E+1 3 E+5
2 E+1 1 E+5
2 E+3 4 E+6
1 2 E+4
2 E+4 4 E+7
6 E+2 1 E+6
1 E+3 1 E+6
3 E+1 2 E+5
5 E+1 1 E+5
8 E+1 1 E+6
3 E+1 6 E+5
3 E+2 4 E+5
2 E+1 3 E+4
7 E+2 1 E+6
4 E+2 1 E+6
3 E+2 2 E+6
5 E+1 4 E+5
5 E+1 2 E+5
7 E+2 1 E+6
3 3 E+4
1 E+3 3 E+6
9 E+1 7 E+5
2 E+2 6 E+5
2 E+1 1 E+5
1 E+3 2 E+6
5 E+1 7 E+4
1 E+2 5 E+5
5 E+2 7 E+5
2 E+3 2 E+6
5 E+1 9 E+4
2 E+2 3 E+5
3 E+2 1 E+6
1 E+3 1 E+6
3 7 E+4
1 E+2 4 E+5
2 E+3 7 E+6
8 E+2 2 E+6
9 E+1 3 E+5
3 E+2 7 E+5
1 E+3 1 E+6
4 E+2 7 E+5
8 E+1 3 E+5
3 E+1 8 E+4
3 E+1 3 E+5
2 E+1 9 E+4
3 E+1 9 E+4
8 E+1 3 E+5
3 E+2 4 E+5
3 E+2 9 E+5
1 E+2 6 E+5
1 E+3 3 E+6

Radionuklid
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Se-75 A
Se-79 A
Se-81 A
Se-81m A
Se-83 A
Br-74 A
Br-74m A
Br-75 A
Br-76 A
Br-77 A
Br-80 A
Br-80m A
Br-82 A
Br-83 A
Br-84 A
Rb-79 A
Rb-81 A
Rb-81m A
Rb-82m A
Rb-83 A
Rb-84 A
Rb-86 A
Rb-87 A
Rb-88 A
Rb-89 A
Sr-80 A
Sr-81 A
Sr-82 A
Sr-83 A
Sr-85 A
Sr-85m A
Sr-87m A
Sr-89 A
Sr-90 A
Sr-91 A
Sr-92 A
Y-86 A
Y-86m A
Y-87 A
Y-88 A
Y-90 A
Y-90m A
Y-91 A
Y-91m A
Y-92 A
Y-93 A
Y-94 A
Y-95 A
Zr-86 A
Zr-88 A
Zr-89 A
Zr-93 A
Zr-95 A
Zr-97 A
Nb-88 A
Nb-89 A
Nb-90 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
2 4 E+4
4 E-2 5 E+3
2 E+3 3 E+6
6 E+2 2 E+6
8 E+2 2 E+6
6 E+2 1 E+6
4 E+2 6 E+5
5 E+2 1 E+6
7 E+1 2 E+5
3 E+2 1 E+6
2 E+3 2 E+6
4 E+2 6 E+5
5 E+1 1 E+5
7 E+2 2 E+6
7 E+2 9 E+5
1 E+3 2 E+6
6 E+2 2 E+6
3 E+3 8 E+6
2 E+2 1 E+6
2 E+1 8 E+4
2 E+1 4 E+4
1 E+1 3 E+4
8 E-1 6 E+4
1 E+3 8 E+5
2 E+3 2 E+6
2 E+2 2 E+5
7 E+2 1 E+6
3 1 E+4
8 E+1 3 E+5
4 E+1 1 E+5
6 E+3 2 E+7
1 E+3 4 E+6
4 3 E+4
1 E-1 4 E+3
6 E+1 2 E+5
1 E+2 3 E+5
5 E+1 1 E+5
9 E+2 2 E+6
7 E+1 2 E+5
8 1 E+5
2 E+1 3 E+4
3 E+2 5 E+5
4 3 E+4
3 E+3 1 E+7
1 E+2 2 E+5
5 E+1 6 E+4
8 E+2 9 E+5
2 E+3 2 E+6
6 E+1 1 E+5
1 E+1 3 E+5
5 E+1 1 E+5
1 4 E+5
6 1 E+5
3 E+1 4 E+4
9 E+2 1 E+6
2 E+2 3 E+5
4 E+1 8 E+4

Radionuklid
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Nb-93m A
Nb-94 A
Nb-95 A
Nb-95m A
Nb-96 A
Nb-97 A
Nb-98m A
Mo-90 A
Mo-93 A
Mo-93m A
Mo-99 A
Mo-101 A
Tc-93 A
Tc-93m A
Tc-94 A
Tc-94m A
Tc-95 A
Tc-95m A
Tc-96 A
Tc-96m A
Tc-97m A
Tc-97 A
Tc-98 A
Tc-99 A
Tc-99m A
Tc-101 A
Tc-104 A
Ru-94 A
Ru-97 A
Ru-103 A
Ru-105 A
Ru-106 A
Rh-99 A
Rh-99m A
Rh-100 A
Rh-101 A
Rh-101m A
Rh-102 A
Rh-102m A
Rh-103m A
Rh-105 A
Rh-106m A
Rh-107 A
Pd-100 A
Pd-101 A
Pd-103 A
Pd-107 A
Pd-109 A
Ag-102 A
Ag-103 A
Ag-104 A
Ag-104m A
Ag-105 A
Ag-106 A
Ag-106m A
Ag-108m A
Ag-110m A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
2 E+1 6 E+5
8 E-1 6 E+4
2 E+1 2 E+5
4 E+1 1 E+5
4 E+1 1 E+5
6 E+2 1 E+6
4 E+2 7 E+5
8 E+1 5 E+5
2 E+1 1 E+5
2 E+2 1 E+6
3 E+1 2 E+5
1 E+3 2 E+6
7 E+2 3 E+6
1 E+3 4 E+6
2 E+2 7 E+5
5 E+2 7 E+5
2 E+2 9 E+5
3 E+1 2 E+5
4 E+1 1 E+5
4 E+3 9 E+6
8 1 E+5
2 E+1 9 E+5
8 E-1 4 E+4
3 9 E+4
2 E+3 4 E+6
2 E+3 4 E+6
8 E+2 9 E+5
5 E+2 1 E+6
3 E+2 7 E+5
1 E+1 1 E+5
2 E+2 3 E+5
6 E-1 1 E+4
4 E+1 2 E+5
6 E+2 2 E+6
7 E+1 2 E+5
7 2 E+5
1 E+2 5 E+5
2 5 E+4
5 7 E+4
1 E+4 2 E+7
9 E+1 2 E+5
2 E+2 6 E+5
2 E+3 3 E+6
4 E+1 1 E+5
4 E+2 1 E+6
8 E+1 4 E+5
6 E+1 2 E+6
8 E+1 1 E+5
1 E+3 2 E+6
1 E+3 2 E+6
7 E+2 2 E+6
9 E+2 2 E+6
1 E+1 2 E+5
2 E+3 2 E+6
9 9 E+4
4 E-1 4 E+4
1 4 E+4

Radionuklid
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Ag-111 A
Ag-112 A
Ag-115 A
Cd-104 A
Cd-107 A
Cd-109 A
Cd-113 A
Cd-113m A
Cd-115 A
Cd-115m A
Cd-117 A
Cd-117m A
In-109 A
In-110 A
In-111 A
In-112 A
In-113m A
In-114m A
In-115m A
In-116m A
In-117 A
In-117m A
In-119m A
Sn-110 A
Sn-111 A
Sn-113 A
Sn-117m A
Sn-119m A
Sn-121 A
Sn-121m A
Sn-123 A
Sn-123m A
Sn-125 A
Sn-126 A
Sn-127 A
Sn-128 A
Sb-115 A
Sb-116 A
Sb-116m A
Sb-117 A
Sb-118m A
Sb-119 A
Sb-120 A
Sb-122 A
Sb-124 A
Sb-124m A
Sb-125 A
Sb-126 A
Sb-126m A
Sb-127 A
Sb-128 A
Sb-129 A
Sb-130 A
Sb-131 A
Te-116 A
Te-121 A
Te-121m A
Te-123 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
3 6 E+4
1 E+2 2 E+5
9 E+2 1 E+6
7 E+2 2 E+6
4 E+2 1 E+6
4 4 E+4
1 E-1 9 E+3
2 E-1 7 E+3
3 E+1 6 E+4
5 2 E+4
2 E+2 3 E+5
1 E+2 3 E+5
6 E+2 2 E+6
2 E+2 6 E+5
1 E+2 4 E+5
4 E+3 7 E+6
1 E+3 3 E+6
2 2 E+4
5 E+2 9 E+5
6 E+2 2 E+6
1 E+3 3 E+6
4 E+2 6 E+5
1 E+3 2 E+6
1 E+2 3 E+5
2 E+3 4 E+6
1 E+1 1 E+5
1 E+1 1 E+5
2 E+1 2 E+5
1 E+2 3 E+5
4 2 E+5
3 4 E+4
1 E+3 2 E+6
1 E+1 3 E+4
1 2 E+4
2 E+2 4 E+5
3 E+2 6 E+5
2 E+3 4 E+6
2 E+3 3 E+6
5 E+2 2 E+6
2 E+3 6 E+6
2 E+2 7 E+5
5 E+2 1 E+6
3 E+1 1 E+5
3 E+1 5 E+4
4 4 E+4
5 E+3 1 E+7
3 8 E+4
4 E-1 4 E+4
1 E+3 2 E+6
2 E+1 5 E+4
6 E+1 1 E+5
1 E+2 2 E+5
5 E+2 1 E+6
6 E+2 8 E+5
2 E+2 6 E+5
7 E+1 3 E+5
4 3 E+4
7 E-2 3 E+4

Radionuklid
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Te-123m A
Te-125m A
Te-127 A
Te-127m A
Te-129 A
Te-129m A
Te-131 A
Te-131m A
Te-132 A
Te-133 A
Te-133m A
Te-134 A
I-120 E
I-120m E
I-121 E
I-123 E
I-124 E
I-125 E
I-126 E
I-128 E
I-129 E
I-130 E
I-131 E
I-132 E
I-132m E
I-133 E
I-134 E
I-135 E
Cs-125 A
Cs-127 A
Cs-129 A
Cs-130 A
Cs-131 A
Cs-132 A
Cs-134 A
Cs-134m A
Cs-135 A
Cs-135m A
Cs-136 A
Cs-137 A
Cs-138 A
Ba-126 A
Ba-128 A
Ba-131 A
Ba-131m A
Ba-133 A
Ba-133m A
Ba-135m A
Ba-139 A
Ba-140 A
Ba-141 A
Ba-142 A
La-131 A
La-132 A
La-135 A
La-137 A
La-138 A
La-140 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
6 5 E+4
8 7 E+4
2 E+2 6 E+5
2 2 E+4
7 E+2 1 E+6
4 2 E+4
8 E+2 1 E+6
2 E+1 4 E+4
9 2 E+4
8 E+2 1 E+6
2 E+2 3 E+5
4 E+2 8 E+5
5 E+1 2 E+5
1 E+2 4 E+5
2 E+2 1 E+6
7 E+1 4 E+5
1 7 E+3
5 E-1 2 E+4
3 E-1 4 E+3
4 E+2 2 E+6
3 E-2 4 E+3
8 4 E+4
5 E-1 5 E+3
5 E+1 3 E+5
5 E+1 4 E+5
3 2 E+4
2 E+2 8 E+5
1 E+1 9 E+4
1 E+3 2 E+6
7 E+2 5 E+6
3 E+2 2 E+6
2 E+3 3 E+6
6 E+2 2 E+6
1 E+2 3 E+5
2 2 E+4
6 E+2 4 E+6
4 2 E+5
2 E+3 7 E+6
1 E+1 6 E+4
9 E-1 3 E+4
6 E+2 8 E+5
2 E+2 3 E+5
2 E+1 4 E+4
4 E+1 2 E+5
4 E+3 2 E+7
4 4 E+4
7 E+1 2 E+5
8 E+1 3 E+5
4 E+2 6 E+5
6 3 E+4
8 E+2 1 E+6
1 E+3 3 E+6
1 E+3 3 E+6
1 E+2 2 E+5
2 E+3 3 E+6
4 8 E+5
2 E-1 1 E+4
3 E+1 4 E+4

Radionuklid
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
La-141 A
La-142 A
La-143 A
Ce-134 A
Ce-135 A
Ce-137 A
Ce-137m A
Ce-139 A
Ce-141 A
Ce-143 A
Ce-144 A
Pr-136 A
Pr-137 A
Pr-138m A
Pr-139 A
Pr-142 A
Pr-142m A
Pr-143 A
Pr-144 A
Pr-145 A
Pr-147 A
Nd-136 A
Nd-138 A
Nd-139 A
Nd-139m A
Nd-141 A
Nd-147 A
Nd-149 A
Nd-151 A
Pm-141 A
Pm-143 A
Pm-144 A
Pm-145 A
Pm-146 A
Pm-147 A
Pm-148 A
Pm-148m A
Pm-149 A
Pm-150 A
Pm-151 A
Sm-141 A
Sm-141m A
Sm-142 A
Sm-145 A
Sm-146 A
Sm-151 A
Sm-153 A
Sm-155 A
Sm-156 A
Eu-145 A
Eu-146 A
Eu-147 A
Eu-148 A
Eu-149 A
Eu-150 A
Eu-152 A
Eu-152m A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
2 E+2 2 E+5
3 E+2 5 E+5
1 E+3 1 E+6
2 E+1 3 E+4
6 E+1 1 E+5
2 E+3 3 E+6
7 E+1 1 E+5
2 E+1 3 E+5
9 1 E+5
4 E+1 7 E+4
6 E-1 1 E+4
2 E+3 2 E+6
1 E+3 2 E+6
3 E+2 9 E+5
1 E+3 3 E+6
4 E+1 6 E+4
3 E+3 4 E+6
1 E+1 6 E+4
1 E+3 1 E+6
1 E+2 2 E+5
1 E+3 2 E+6
5 E+2 9 E+5
9 E+1 1 E+5
2 E+3 4 E+6
2 E+2 4 E+5
5 E+3 1 E+7
1 E+1 7 E+4
3 E+2 6 E+5
2 E+3 3 E+6
2 E+3 2 E+6
2 E+1 5 E+5
4 1 E+5
1 E+1 6 E+5
2 9 E+4
7 3 E+5
1 E+1 3 E+4
6 6 E+4
4 E+1 7 E+4
2 E+2 3 E+5
6 E+1 1 E+5
2 E+3 2 E+6
8 E+2 1 E+6
3 E+2 4 E+5
2 E+1 4 E+5
3 E-3 6 E+2
9 6 E+5
5 E+1 1 E+5
2 E+3 3 E+6
1 E+2 3 E+5
5 E+1 2 E+5
4 E+1 1 E+5
3 E+1 2 E+5
1 E+1 1 E+5
1 E+2 9 E+5
7 E-1 3 E+4
9 E-1 5 E+4
1 E+2 2 E+5

Radionuklid
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Eu-154 A
Eu-155 A
Eu-156 A
Eu-157 A
Eu-158 A
Gd-145 A
Gd-146 A
Gd-147 A
Gd-148 A
Gd-149 A
Gd-151 A
Gd-153 A
Gd-159 A
Tb-147 A
Tb-149 A
Tb-150 A
Tb-151 A
Tb-153 A
Tb-154 A
Tb-155 A
Tb-156 A
Tb-156m A
Tb-157 A
Tb-158 A
Tb-160 A
Tb-161 A
Dy-155 A
Dy-157 A
Dy-159 A
Dy-165 A
Dy-166 A
Ho-155 A
Ho-157 A
Ho-159 A
Ho-161 A
Ho-162 A
Ho-162m A
Ho-164 A
Ho-164m A
Ho-166 A
Ho-166m A
Ho-167 A
Er-161 A
Er-165 A
Er-169 A
Er-171 A
Er-172 A
Tm-162 A
Tm-166 A
Tm-167 A
Tm-170 A
Tm-171 A
Tm-172 A
Tm-173 A
Tm-175 A
Yb-162 A
Yb-166 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
7 E-1 4 E+4
5 2 E+5
1 E+1 4 E+4
8 E+1 1 E+5
5 E+2 8 E+5
1 E+3 2 E+6
5 9 E+4
7 E+1 2 E+5
1 E-3 5 E+2
4 E+1 2 E+5
3 E+1 4 E+5
1 E+1 3 E+5
1 E+2 2 E+5
3 E+2 6 E+5
7 4 E+5
2 E+2 4 E+5
1 E+2 3 E+5
1 E+2 4 E+5
8 E+1 2 E+5
2 E+2 5 E+5
3 E+1 1 E+5
2 E+2 6 E+5
3 E+1 2 E+6
8 E-1 4 E+4
5 6 E+4
3 E+1 1 E+5
4 E+2 9 E+5
8 E+2 2 E+6
9 E+1 9 E+5
5 E+2 7 E+5
2 E+1 5 E+4
1 E+3 2 E+6
6 E+3 2 E+7
5 E+3 1 E+7
4 E+3 6 E+6
1 E+4 3 E+7
1 E+3 4 E+6
4 E+3 7 E+6
3 E+3 4 E+6
4 E+1 6 E+4
3 E-1 2 E+4
4 E+2 1 E+6
5 E+2 1 E+6
3 E+3 5 E+6
3 E+1 2 E+5
1 E+2 2 E+5
3 E+1 9 E+4
2 E+3 3 E+6
2 E+2 4 E+5
3 E+1 2 E+5
5 6 E+4
3 E+1 6 E+5
3 E+1 5 E+4
2 E+2 3 E+5
1 E+3 3 E+6
2 E+3 4 E+6
4 E+1 1 E+5

Radionuklid
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Yb-167 A
Yb-169 A
Yb-175 A
Yb-177 A
Yb-178 A
Lu-169 A
Lu-170 A
Lu-171 A
Lu-172 A
Lu-173 A
Lu-174 A
Lu-174m A
Lu-176m A
Lu-177 A
Lu-177m A
Lu-178 A
Lu-178m A
Lu-179 A
Hf-170 A
Hf-172 A
Hf-173 A
Hf-175 A
Hf-177m A
Hf-178m A
Hf-179m A
Hf-180m A
Hf-181 A
Hf-182 A
Hf-182m A
Hf-183 A
Hf-184 A
Ta-172 A
Ta-173 A
Ta-174 A
Ta-175 A
Ta-176 A
Ta-177 A
Ta-178 A
Ta-179 A
Ta-180m A
Ta-182 A
Ta-182m A
Ta-183 A
Ta-184 A
Ta-185 A
Ta-186 A
W-176 A
W-177 A
W-178 A
W-179 A
W-181 A
W-185 A
W-187 A
W-188 A
Re-177 A
Re-178 A
Re-181 A
Re-182 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
5 E+3 1 E+7
1 E+1 1 E+5
4 E+1 2 E+5
4 E+2 9 E+5
4 E+2 6 E+5
8 E+1 3 E+5
4 E+1 1 E+5
4 E+1 2 E+5
2 E+1 9 E+4
1 E+1 3 E+5
8 3 E+5
8 1 E+5
3 E+2 4 E+5
3 E+1 1 E+5
2 5 E+4
1 E+3 2 E+6
8 E+2 2 E+6
2 E+2 4 E+5
9 E+1 2 E+5
1 5 E+4
2 E+2 5 E+5
3 E+1 2 E+5
3 E+2 1 E+6
1 E-1 1 E+4
9 7 E+4
2 E+2 6 E+5
7 7 E+4
1 E-1 2 E+4
7 E+2 2 E+6
5 E+2 1 E+6
9 E+1 2 E+5
8 E+2 2 E+6
2 E+2 4 E+5
7 E+2 1 E+6
2 E+2 6 E+5
1 E+2 4 E+5
3 E+2 9 E+5
4 E+2 1 E+6
6 E+1 1 E+6
7 E+2 2 E+6
3 6 E+4
1 E+3 6 E+6
2 E+1 6 E+4
7 E+1 2 E+6
6 E+2 1 E+6
1 E+3 2 E+6
6 E+2 1 E+6
1 E+3 2 E+6
3 E+2 5 E+5
2 E+4 3 E+7
4 E+2 1 E+6
6 E+1 2 E+5
1 E+2 2 E+5
3 E+1 4 E+4
2 E+3 4 E+6
2 E+3 3 E+6
1 E+2 2 E+5
2 E+1 6 E+4

Radionuklid
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Re-184 A
Re-184m A
Re-186 A
Re-186m A
Re-187 A
Re-188 A
Re-188m A
Re-189 A
Os-180 A
Os-181 A
Os-182 A
Os-185 A
Os-189m A
Os-191 A
Os-191m A
Os-193 A
Os-194 A
Ir-182 A
Ir-184 A
Ir-185 A
Ir-186 A
Ir-187 A
Ir-188 A
Ir-189 A
Ir-190 A
Ir-190m A
Ir-192 A
Ir-192m A
Ir-193m A
Ir-194 A
Ir-194m A
Ir-195 A
Ir-195m A
Pt-186 A
Pt-188 A
Pt-189 A
Pt-191 A
Pt-193 A
Pt-193m A
Pt-195m A
Pt-197 A
Pt-197m A
Pt-199 A
Pt-200 A
Au-193 A
Au-194 A
Au-195 A
Au-198 A
Au-198m A
Au-199 A
Au-200 A
Au-200m A
Au-201 A
Hg-193 A
Hg-193 O
Hg-193m A
Hg-193m O
Hg-194 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
2 E+1 1 E+5
5 5 E+4
3 E+1 5 E+4
1 3 E+4
7 E+2 1 E+7
4 E+1 5 E+4
2 E+3 2 E+6
6 E+1 9 E+4
2 E+3 6 E+6
4 E+2 1 E+6
8 E+1 2 E+5
2 E+1 2 E+5
4 E+3 4 E+6
2 E+1 1 E+5
2 E+2 8 E+5
6 E+1 1 E+5
4 E-1 3 E+4
1 E+3 2 E+6
2 E+2 6 E+5
2 E+2 4 E+5
9 E+1 2 E+5
4 E+2 8 E+5
7 E+1 2 E+5
6 E+1 4 E+5
1 E+1 9 E+4
3 E+2 9 E+5
5 7 E+4
9 E-1 7 E+4
3 E+1 3 E+5
4 E+1 6 E+4
3 5 E+4
4 E+2 7 E+5
2 E+2 4 E+5
7 E+2 1 E+6
6 E+1 1 E+5
5 E+2 8 E+5
2 E+2 3 E+5
2 E+1 2 E+6
1 E+2 2 E+5
9 E+1 1 E+5
2 E+2 2 E+5
9 E+2 9 E+5
2 E+3 2 E+6
9 E+1 6 E+4
3 E+2 7 E+5
1 E+2 3 E+5
2 E+1 4 E+5
4 E+1 9 E+4
2 E+1 7 E+4
4 E+1 2 E+5
8 E+2 1 E+6
4 E+1 1 E+5
2 E+3 3 E+6
4 E+2 3 E+6
9 E+2 1 E+6
1 E+2 3 E+5
2 E+2 8 E+5
1 1 E+5

Radionuklid
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Hg-194 O
Hg-195 A
Hg-195 O
Hg-195m A
Hg-195m O
Hg-197 A
Hg-197 O
Hg-197m A
Hg-197m O
Hg-199m A
Hg-199m O
Hg-203 A
Hg-203 O
Tl-194 A
Tl-194m A
Tl-195 A
Tl-197 A
Tl-198 A
Tl-198m A
Tl-199 A
Tl-200 A
Tl-201 A
Tl-202 A
Tl-204 A
Pb-195m A
Pb-198 A
Pb-199 A
Pb-200 A
Pb-201 A
Pb-202 A
Pb-202m A
Pb-203 A
Pb-205 A
Pb-209 A
Pb-210 A
Pb-211 A
Pb-212 A
Pb-214 A
Bi-200 A
Bi-201 A
Bi-202 A
Bi-203 A
Bi-205 A
Bi-206 A
Bi-207 A
Bi-210 A
Bi-210m A
Bi-212 A
Bi-213 A
Bi-214 A
Po-203 A
Po-205 A
Po-207 A
Po-210 A
At-207 A
At-211 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
4 E-1 7 E+3
4 E+2 9 E+5
9 E+2 3 E+6
6 E+1 2 E+5
2 E+2 4 E+5
1 E+2 4 E+5
4 E+2 9 E+5
6 E+1 2 E+5
2 E+2 6 E+5
9 E+2 2 E+6
2 E+3 3 E+6
1 E+1 2 E+5
1 E+1 6 E+4
5 E+3 1 E+7
1 E+3 2 E+6
2 E+3 4 E+6
2 E+3 4 E+6
4 E+2 2 E+6
6 E+2 2 E+6
1 E+3 4 E+6
2 E+2 7 E+5
5 E+2 1 E+6
1 E+2 3 E+5
1 E+1 7 E+4
1 E+3 3 E+6
4 E+2 2 E+6
7 E+2 3 E+6
9 E+1 4 E+5
2 E+2 9 E+5
2 3 E+4
3 E+2 1 E+6
1 E+2 6 E+5
4 E+1 4 E+5
5 E+2 2 E+6
7 E-3 1 E+2
3 3 E+5
2 E-1 6 E+3
2 3 E+5
8 E+2 2 E+6
4 E+2 9 E+5
5 E+2 1 E+6
1 E+2 3 E+5
3 E+1 1 E+5
2 E+1 6 E+4
1 9 E+4
4 E-1 6 E+4
1 E-2 4 E+3
1 3 E+5
1 4 E+5
2 6 E+5
7 E+2 3 E+6
4 E+2 3 E+6
3 E+2 2 E+6
8 E-3 3 E+1
1 E+1 4 E+5
3 E-1 7 E+3

Radionuklid
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Fr-222 A
Fr-223 A
Ra-223 A
Ra-224 A
Ra-225 A
Ra-226 A
Ra-227 A
Ra-228 A
Ac-224 A
Ac-225 A
Ac-226 A
Ac-227 A
Ac-228 A
Th-226 A
Th-227 A
Th-228 A
Th-229 A
Th-230 A
Th-231 A
Th-232 A
Th-234 A
Pa-227 A
Pa-228 A
Pa-230 A
Pa-231 A
Pa-232 A
Pa-233 A
Pa-234 A
U-230 A
U-231 A
U-232 A
U-233 A
U-234 A
U-235 A
U-236 A
U-237 A
U-238 A
U-239 A
U-240 A
Np-232 A
Np-233 A
Np-234 A
Np-235 A
Np-236 A
Np-237 A
Np-238 A
Np-239 A
Np-240 A
Pu-234 A
Pu-235 A
Pu-236 A
Pu-237 A
Pu-238 A
Pu-239 A
Pu-240 A
Pu-241 A
Pu-242 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
3 1 E+5
2 E+1 3 E+4
4 E-3 2 E+2
1 E-2 3 E+2
4 E-3 1 E+2
4 E-3 2 E+2
8 E+1 8 E+5
2 E-3 3 E+1
3 E-1 9 E+4
4 E-3 2 E+3
3 E-2 6 E+3
7 E-5 3 E+1
9 E-1 1 E+5
5 E-1 2 E+5
3 E-3 3 E+1
9 E-4 2 E+2
2 E-4 8 E+1
4 E-4 2 E+2
9 E+1 2 E+5
3 E-4 2 E+2
5 2 E+4
5 E-1 2 E+5
5 E-1 7 E+4
4 E-2 3 E+4
3 E-4 7 E+1
4 1 E+5
8 9 E+4
8 E+1 2 E+5
2 E-3 1 E+3
8 E+1 3 E+5
1 E-3 4 E+2
4 E-3 2 E+3
4 E-3 2 E+3
4 E-3 3 E+3
4 E-3 3 E+3
2 E+1 1 E+5
5 E-3 3 E+3
1 E+3 3 E+6
5 E+1 7 E+4
3 E+2 1 E+7
1 E+4 4 E+7
5 E+1 1 E+5
5 E+1 1 E+6
5 E-3 5 E+3
7 E-4 4 E+2
1 E+1 9 E+4
3 E+1 1 E+5
3 E+2 1 E+6
1 4 E+5
2 E+4 4 E+7
9 E-4 4 E+2
9 E+1 8 E+5
3 E-4 2 E+2
3 E-4 2 E+2
3 E-4 2 E+2
2 E-2 2 E+4
3 E-4 2 E+2

Radionuklid
A = Aerosol (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
1
Pu-243 A
Pu-244 A
Pu-245 A
Pu-246 A
Am-237 A
Am-238 A
Am-239 A
Am-240 A
Am-241 A
Am-242 A
Am-242m A
Am-243 A
Am-244 A
Am-244m A
Am-245 A
Am-246 A
Am-246m A
Cm-238 A
Cm-240 A
Cm-241 A
Cm-242 A
Cm-243 A
Cm-244 A
Cm-245 A
Cm-246 A
Cm-247 A
Cm-248 A
Cm-249 A
Cm-250 A
Bk-245 A
Bk-246 A
Bk-247 A
Bk-249 A
Bk-250 A
Cf-244 A
Cf-246 A
Cf-248 A
Cf-249 A
Cf-250 A
Cf-251 A
Cf-252 A
Cf-253 A
Cf-254 A
Es-250 A
Es-251 A
Es-253 A
Es-254 A
Es-254m A
Fm-252 A
Fm-253 A
Fm-254 A
Fm-255 A
Fm-257 A
Md-257 A
Md-258 A
Ci
in der Luft im Wasser
in Bq/m3 in Bq/m3
2 3
4 E+2 9 E+5
3 E-4 2 E+2
6 E+1 1 E+5
4 3 E+4
1 E+3 5 E+6
2 E+2 4 E+6
1 E+2 3 E+5
7 E+1 2 E+5
4 E-4 2 E+2
2 2 E+5
4 E-4 3 E+2
4 E-4 3 E+2
1 E+1 2 E+5
2 E+2 2 E+6
6 E+2 1 E+6
4 E+2 1 E+6
1 E+3 2 E+6
7 1 E+6
1 E-2 4 E+3
9 E-1 8 E+4
6 E-3 2 E+3
5 E-4 3 E+2
6 E-4 3 E+2
4 E-4 2 E+2
4 E-4 2 E+2
4 E-4 3 E+2
1 E-4 6 E+1
9 E+2 2 E+6
2 E-5 1 E+1
2 E+1 1 E+5
9 E+1 2 E+5
5 E-4 1 E+2
2 E-1 4 E+4
4 E+1 6 E+5
3 9 E+5
7 E-2 2 E+4
4 E-3 6 E+2
5 E-4 1 E+2
1 E-3 2 E+2
5 E-4 1 E+2
2 E-3 2 E+2
2 E-2 9 E+3
8 E-4 8 E+1
6 E+1 4 E+6
2 E+1 5 E+5
1 E-2 5 E+3
4 E-3 6 E+2
7 E-2 2 E+4
1 E-1 2 E+4
8 E-2 4 E+4
5 E-1 2 E+5
1 E-1 3 E+4
5 E-3 9 E+2
1 3 E+5
6 E-3 1 E+3

Tabelle 5
Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen
(zu
Radionuklid
1
C-11
N-13
O-15
Ar-37
Ar-39
Ar-41
Kr-74
Kr-76
Kr-77
Kr-79
Kr-81m
Kr-81
Kr-83m
Kr-85
Kr-85m
Kr-87
Kr-88
Xe-120
Xe-121
Xe-122
Xe-123
Xe-125
Xe-127
Xe-129m
Xe-131m
Xe-133
Xe-133m
Xe-135m
Xe-135
Xe-138
Anlage VII Teil D Nr. 1.2)
Ci in der Luft in Bq/m3
2
3 E+3
2 E+3
1 E+3
2 E+8
6 E+3
2 E+2
2 E+2
5 E+2
2 E+2
9 E+2
5 E+6
4 E+4
4 E+6
4 E+3
1 E+3
2 E+2
1 E+2
6 E+2
1 E+2
3 E+3
3 E+2
9 E+2
9 E+2
1 E+4
2 E+4
7 E+3
7 E+3
5 E+2
9 E+2
2 E+2

Aktivitätskonzentration Ci
(zu Anlage VII
Radionuklidgemisch Ci in der Luft in Bq/m3
1 2
Beliebiges Gemisch 1 E-5
Beliebiges Gemisch, 1 E-4
wenn Ac-227 und Cm-250
unberücksichtigt
bleiben können
Beliebiges Gemisch, 5 E-4
wenn Ac-227, Th-229,
Th-230, Th-232, Pa-231,
Pu-238, Pu-239, Pu-240,
Pu-242, Pu-244, Am-241,
Am-242m, Am-243,
Cm-245, Cm-246, Cm-247,
Cm-248, Cm-250
unberücksichtigt
bleiben können
Beliebiges Gemisch, 1 E-3
wenn Ac-227, Th228,
Th-229, Th230, Th232,
Pa-231, U-232, Np-237,
Pu-236, Pu-238, Pu-239,
Pu-240, Pu-242, Pu-244,
Am-241, Am-242m,
Am-243, Cm-243, Cm-244,
Cm-245, Cm-246, Cm-247,
Cm-248, Cm-250, Bk-247,
Cf-249, Cf-251, Cf-254
unberücksichtigt
bleiben können
Tabelle 6
aus Strahlenschutzbereichen
Teil D Nr. 1.1 und 2)
Radionuklidgemisch Ci im Wasser in Bq/m3
3 4
Beliebiges Gemisch 1 E+1
Beliebiges Gemisch, 5 E+1
wenn Po-210, Ra-228,
Ac-227, Cm-250
unberücksichtigt
bleiben können
Beliebiges Gemisch, 1 E+2
wenn Po-210, Ra-228,
Ac-227,Th-229, Pa-231,
Cm-248, Cm-250, Bk-247,
Cf-249, Cf-251, Cf-254
unberücksichtigt
bleiben können
Beliebiges Gemisch, 1 E+3
wenn Sm-146, Gd-148,
Pb-210, Po-210, Ra-223,
Ra-224, Ra-225, Ra-226,
Ra-228, Ac-227, Th-228,
Th-229, Th-230, Th-232,
Pa-231, U-232, Np-237,
Pu-236, Pu-238, Pu-239,
Pu-240, Pu-242, Pu-244,
Am-241, Am-242m,
Am-243, Cm-243, Cm-244,
Cm-245, Cm-246,
Cm-247, Cm-248, Cm-250,
Bk-247, Cf-248, Cf-249,
Cf-250, Cf-251, Cf-252,
Cf-254, Es-254, Fm-257
unberücksichtigt
bleiben können

Anlage VIII
(zu §§ 61, 62, 63)
Ärztliche Bescheinigung
nach §§ 60, 61 StrlSchV
Strahlenschutzverantwortlicher (Unternehmen, Dienststelle usw.) Personalnummer
gegebenenfalls Registrier-Nr.
des Strahlenpasses
Name __________________________________
Vorname __________________________________
geb. am __________________________________
Straße __________________________________
Wohnort __________________________________
w männlich w weiblich
wurde von mir
am _____________________________ untersucht.
Beurteilung
Es bestehen derzeit gegen eine Beschäftigung im Bereich ionisierender Strahlung
I keine gesundheitlichen Bedenken w
II gesundheitliche Bedenken gegen
Tätigkeit, bei der die Gefahr der Inkorporation oder Kontamination besteht w
(z.B. Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen)
Tätigkeit im Kontrollbereich, bei der die Gefahr der Bestrahlung von außen besteht w
(z.B. Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Photonenstrahlung, Neutronenstrahlung,
Elektronenstrahlung)
Hinweis: Die Beurteilung umfasst nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen
Rechtsvorschriften.
Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich strahlenexponierte Person die vom Arzt
nach § 64 Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 61 getroffene Beurteilung für unzutreffend, so
kann die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden. (§ 62 Abs. 1)
Bemerkungen:
Erneute Beurteilung oder nächste Untersuchung:
Ort, Datum Unterschrift Stempel mit Anschrift des
Arztes nach § 64 Abs. 1 Satz 1

Anlage IX
(zu § 68)
Strahlenzeichen
Kennzeichen: schwarz
Kennzeichen: schwarz
Untergrund: gelb

Anlage X
(zu §§ 72 bis 79)
Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung
Teil A: Benennung radioaktiver Abfälle
Die Benennung radioaktiver Abfälle erfolgt gemäß den folgenden
nung und Behandlung:
codierten Angaben zu Verarbeitungszustand, Bezeich-
Verarbeitungszustand Bezeichnung Behandlung
Code
1. Verarbeitungszustand
Code
R
Z
K
2. Bezeichnung des Abfalls
Code Bezeichnung Code Bezeichnung
A Feste Abfälle B Feste Abfälle
anorganisch organisch
AA Metalle BA Leicht brennbare
AAA Ferritische Metalle Stoffe
AAB Austenitische BAA Papier
Metalle BAB Textilien
AAC Buntmetalle BAC Holz
AAD Schwermetalle BAD Putzwolle
AAE Leichtmetalle BAE Zellstoff
AAF Stahl verzinkt BAF Folie
AAG kontaminierte BAG Polyethylen
Anlagenteile
BB Schwer brennbare
AAH Hülsen und
Stoffe
Strukturteile
BBA Kunststoffe
AB Nichtmetalle (ohne PVC)
ABA Bauschutt BBB PVC
ABB Kies, Sand BBC Gummi
ABC Erdreich ^BBD Aktivkohle
ABD Glas BBE Ionenaustauscher-
ABE Keramik harze
ABF Isolationsmaterial BBF Lacke, Farben
ABG Kabel BBG Chemikalien
ABH Glaswolle BBH Kehricht
ABI Graphit
BC Filter
ABJ Asbest, Asbest-
BCA Laborfilter
zement
BCB Luftfilterelemente
ABK Chemikalien
BCC Boxenfilter
AC Filter
BD Biologische Abfälle
ACA Laborfilter
BDA Kadaver
ACB Luftfilterelemente
BDB Medizinische
ACC Boxenfilter
Abfälle
ACD Filterkerzen
BZ Unsortierter Abfall
AD Filterhilfsmittel
ADA Ionenaustauscher
ADB Kieselgur
ADC Silikagel
ADD Molekularsieb
Code Code
Verarbeitungszustand
Rohabfall
Zwischenprodukt
Konditionierter Abfall (Abfallgebinde)
Code Bezeichnung Code Bezeichnung
C Flüssige Abfälle D Flüssige Abfälle
anorganisch organisch
CA Chemieabwässer DA Öle
CAA Betriebsabwässer DAA Schmieröle
CAB Prozessabwässer DAB Hydrauliköle
CAC Dekontaminations- DAC Transformatoröle
abwässer
DB Lösungsmittel
CAD Laborabwässer
DBA Alkane
CAE Verdampfer-
DBB TBP
konzentrat
DBC Szintillationslösung
CAF Schweres Wasser
DBD Markierte
(D2O)
Flüssigkeiten
CAG Säure DBE Kerosin
CAH Lauge DBF Alkohole
DBG Aromatische
CB Schlämme/
Kohlenwasserstoffe
Suspensionen
DBH Halogenierte
CBA Abschlämmungen
Kohlenwasserstoffe
CBB –
CBC Fällschlämme DC Emulsionen
CBD Sumpfschlämme
E Gasförmige Abfälle
CBE Dekanterrückstand
CBF Feedklärschlämme F Mischabfälle
(A–D)
CC Biologische
FA Ionenaustauscher/
Abwässer
Filterhilfsmittel,
CCA Medizinische
Salze
Abwässer
FB Ionenaustauscher/
CCB Pharma-Abwässer
Filterhilfsmittel,
CCC Fäkal-Abwässer
Salze, feste Abfälle
CD Spaltprodukt-
G Strahlungsquellen
konzentrate
GA Neutronenquellen
GB Gammaquellen
GC Prüfstrahler
GD Diverse Quellen

Code Bezeichnung
AE Sonstige
AEA Asche
AEB Schlacke
AEC Filterstaub,
Flugasche
AED Salze
AF Kernbrennstoffe
AFA Kernbrennstoffe
unbestrahlt
AFB Kernbrennstoffe
bestrahlt
AFC Wiederaufge-
arbeitetes Uran
AFD Wiederaufge-
arbeitetes Plutonium
AZ Unsortierter Abfall
3. Behandlung des Abfalls
Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) vor oder als Zwischen- oder Endprodukt einer voraus-
gegangenen verfahrenstechnischen Behandlung.
Code Behandlung
000 unbehandelt
001 Sortieren
002 Dekontaminieren
003 Zerkleinern
004 Vorpressen
005 Verbrennen
006 Pyrolysieren
007 Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren
008 Dekantieren
009 Filtrieren
010 Schmelzen
011 formstabil Kompaktieren
012 Zementieren
013 Bituminieren
014 Verglasen
015 Trocknen
016 Kompaktieren und Zementieren
017 Kompaktieren und Trocknen
018 Verbrennen und Kompaktieren
019 Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren
020 Entwässern
021 Sonstiges
Anzugeben ist das für den physikalisch/chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren bzw. die
Kombination von Verfahren, soweit nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben.
Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle
1. Kennung
Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen
Änderung mehr unterworfen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter
oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat durch folgende Buchstaben- und Zahlenkombination zu erfolgen:
AA/BBB/CCCC/D/EEEFFF

1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Die beiden ersten Stellen (AA) sind Buchstaben und bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten, die Stellen
drei bis fünf (BBB) sind ebenfalls Buchstaben und stehen für die Kennbuchstabenkombination des
Ablieferungs-
pflichtigen/Abführungspflichtigen (nachfolgend kurz als Verursacher bezeichnet) des Abfalls, die Stellen sechs bis
neun sind Ziffern (CCCC) und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst ist, die zehnte Stelle (D) bezeichnet den
Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1), die Stellen elf bis dreizehn (EEE) können für verursacherinterne Codie-
rungen verwendet werden und die Stellen vierzehn bis sechzehn (FFF) stehen für eine laufende Nummer (bei Bedarf
können EEEFFF zu einer laufenden Nummer zusammengezogen werden).
Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden
auf Anfrage vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegt. Vom Bundesamt für Strahlenschutz wird
buchstabenkombination BBB festgelegt.
Beispiel 1: E1)/KKW2)/19933)/R4)/0000015)
1) E steht für die Erfassung duch den Verursacher.
2) KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die
anderen Verursachers).
3) 1993 steht für das Jahr der Erfassung.
4) R steht für den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1).
5) 000001 steht für die laufende Nummer innerhalb des Jahres.
2. Kennzeichnung von Abfallgebinden
auch die Kenn-
Kennbuchstabenkombination eines
Die Kennung einer Einheit in der Dokumentation ist in der Regel mit der Kennzeichnung des Abfallgebindes nicht
identisch. Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlage-
rung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgendem einheitlichen System6):
die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Bundesamt für Strahlenschutz,
laufende Nummer (siebenstellig).
Beispiel 2: KKW1)/00000012)
1) KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die
anderen Verursachers).
2) 0000001 steht für die laufende Nummer.
3. Kennzeichnung von Behältern
Kennbuchstabenkombination eines
Behälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind, müssen mit einer unver-
wechselbaren und dauerhaften Identnummer versehen sein.
4. Angaben
Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, soweit
zutreffend, zu erfassen. Für bestrahlte Kernbrennstoffe entsprechend Ziffer 1 treffen nur die Angaben von Nummer 2
bis Nummer 18 zu.
Nummer Angabe je Behälter oder Einheit
1 Kennung
2 Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges)
3 Benennung nach Anlage X Teil A
4 Datum des Anfalls
5 Abfallmasse in kg
6 Gebindemasse in kg
7 Gebindevolumen in m3
8 Behältertyp
9 Behälterkennzeichnung
10 Ortsdosisleistung in Oberfläche
11 mSv/h 1m Abstand
12 Datum der Messung der Ortsdosisleistung
13 Gesamtaktivität b/c-Strahler in Bq
14 a-Strahler in Bq
____________
Verarbeitungszustand des
Abfalls nach Anlage X Teil A
R Z K
x x x
x
x x x
x x x
x x x
x x
x x
x x x
x x x
x x x
x x x
x x x
x x x
x x x
6) Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anla-
gen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen.

Nummer Angabe je Behälter oder Einheit
R
15 Kernbrennstoff in g x
16.1 Aktivität zu Nr. 1 x
16.2 berücksichtigender Nr. 2 x
16.n Radionuklide in Bq7) Nr. n x
17 Bezugsdatum der Aktivitätsangabe x
18 Art der Aktivitätsbestimmung8) x
19 Rückstellprobe Nr. x
20 Datum der Ausbuchung x
21 Referenz der Ausbuchung x
22 Abfallprodukt 9)
23.1 Stoffliche Zusammen- Nr. 1
23.2 setzung10) in kg Nr. 2
23.n Nr. n
24.1 Kennung des verar- Nr. 1
24.2 beiteten Rohabfalls oder Nr. 2
24.n Zwischenprodukts9,11) Nr. n
25 Klassifizierung des Behälters9)
26 Dichtheit der Verpackung9)
27 Ausgeführtes Behandlungsverfahren
28 Datum der Ausführung
29 Ort der Ausführung
30 Ausführender
31 Produktkontrolle für Datum der Kontrolle
32 die Endlagerung Referenz
33 Zwischenlagerort x
34 Datum der Einlagerung x
(x) Im Falle der Zwischenlagerung nur dann, wenn durch die Zwischenlagergenehmigung gefordert.
Verarbeitungszustand des
Abfalls nach Anlage X Teil A
Z K
x x
x x
x x
x x
x x
x x
x x
x x
x x
x
x
x
x
x x
x x
x x
x
x
x x
x x
x x
x x
(x)
(x)
x x
x x
Teil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle
Die Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle
hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,
2. Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,
3. Abgeber der zu transportierenden Abfälle gemäß § 69 Abs. 3,
zu § 75 Abs. 2
4. Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
5. Beförderer/Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,
6. Empfänger sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder
§§ 7 oder 11 Abs. 2 dieser Verordnung,
7. Annahmezusage des Empfängers,
8. Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter/Verpackungen,
9. Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der Kern-
brennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes.
7) Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
8) Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1–16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung.
9) Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch das Bundesamt für Strahlenschutz.
10) Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager.
11) Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen
schenprodukte.
der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwi-

Anlage XI
(zu §§ 93, 95, 96)
Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositionen
durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen auftreten können
Teil A: Arbeitsfelder mit erhöhten Radon-222-Expositionen
Arbeiten in
1. untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
2. Radon-Heilbäder und -Heilstollen,
3. Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
Teil B: Arbeitsfelder mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon
1. Schleifen von und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,
2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,
3. Verwendung von natürlichem Thorium (Th-232sec) und natürlichem Uran (U-238sec und U-235sec) zu chemisch-
analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken,
4. Handhabung, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen von Produkten aus thorierten
Legierungen,
5. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,
6. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1833
Anlage XII
(zu §§ 97 bis 102)
Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände
Teil A: Liste der zu berücksichtigenden Rückstände
1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung von Erdöl und Erdgas;
2. Nicht aufbereitete Phosphogipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbei-
tung von Rohphosphat (Phosphorit);
3. a) Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube
– aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-,
Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen
– aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung
dieser Erze und Mineralien anfallen, sowie
b) den o.g. Erzen entsprechende Mineralien, die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;
4. Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisen-
metallurgie.
Rückstände im Sinne des § 97 sind auch
a) Materialien nach den Nummern 1ff., wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,
b) Formstücke aus den in Nummern 1ff. genannten Materialien sowie
c) ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen
Anlagen, wenn diese Rückstände nach den Nummern 1ff. enthalten und gemäß § 101 nach der Beendigung von
Arbeiten oder gemäß § 118 Abs. 5 von Grundstücken entfernt werden.
Keine Rückstände im Sinne des § 97 sind Materialien nach den Nummern 1 bis 4,
a) deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec unter 0,2 Becquerel
durch Gramm (Bq/g) liegt, oder
b) die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.
Die bei den Nuklidketten U-238sec12) und Th-232sec sowie beim Pb-210++ zu betrachtenden Tochternuklide sind in
Anlage III Tabelle 2 aufgelistet.
Teil B: Überwachungsgrenzen für Rückstände nach Teil A
1. Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und CTh232max
der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch
Gramm (Bq/g) die nachfolgende Summenformel:
CU238max + CTh232max ≤ C
mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.
2. Abweichend von Nummer 1 gilt C = 0,5 Bq/g,
wenn im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasservorkommens im Kalenderjahr mehr als 5 000 Tonnen Rück-
stände deponiert werden
oder
wenn Baustoffen bei der Verwertung im Hausbau mehr als 20 % oder bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Land-
schafts- oder Wasserbau auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen mehr als 50 % Rückstände nach Teil A zuge-
setzt werden.
3. Abweichend von Nummer 1 gilt C = 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung von Rückständen.
4. Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210++ gegenüber der spezifischen Aktivität der übrigen
Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, gilt abweichend von Nummer 1 bis 3 die
nachfolgende Summenformel:
R .C +C
U238max ≤ C.
Th232max
Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwer-
tung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Faktor A Faktor R
5 < A ≤ 10 0,3
10 < A ≤ 20 0,2
20 < A 0,1
12) Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind dabei berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden.

5. Abweichend von Nummer 1 und 2 gelten die Bedingungen
CU238max ≤ 0,2 Bq/g und CTh232max ≤ 0,2 Bq/g,
wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau auch im Bereich von Sport-
und Spielplätzen im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit
Nebengestein belegt wird. Liegt die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten U-238sec
oder Th-232sec unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g), bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.
Teil C: Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungs-
bedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen (§ 98 Abs. 2)
Bei Entscheidungen nach § 98 Abs. 2 über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zum Zwecke einer
gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen kann die zuständige Behörde unter den folgenden
Voraussetzungen davon ausgehen, dass Strahlenexpositionen, die infolge dieser gemeinsamen Deponierung auftreten
können, auch ohne weitere Maßnahmen für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis von 1 Millisievert im
Kalenderjahr nicht überschreiten werden:
1. Für die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten
U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel:
CMU238max + CMTh232max ≤ CM.
Die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamtaktivität der innerhalb von
12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach Teil A und B dieser Anlage
geteilt durch die Gesamtmasse aller innerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle
bestimmt werden. Bei der Ermittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der Nuklid-
ketten U-238sec und Th-232sec zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:
CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,
CM = 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,
CM = 1 Bq/g unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Standort-
bedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und
CM = 5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.
Dabei darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec 10 Becquerel
durch Gramm (Bq/g) bzw. bei der Deponierung auf Deponien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle
50 Becquerel durch Gramm (Bq/g) überschreiten.
2. Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210++ gegenüber der spezi-
fischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, darf bei
der Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der Nuklidkette U-238sec
für diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien nimmt der Faktor R den
Wert 0,3 an. Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle im Teil B Nummer 4 dieser Anlage zu
entnehmen. Liegt die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec
in einzelnen Rückstandschargen unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g), bleibt die jeweilige Nuklidkette für diese
Charge bei der Berechnung der Gesamtaktivität gemäß Nummer 1 unberücksichtigt.
Teil D: Grundsätze für die Ermittlung von Strahlenexpositionen bei Rückständen nach Teil A
1. Bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung sind realistische Expositionspfade
und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositionspfade nach Anlage VII Teil A Berücksich-
tigung finden, sind die Annahmen der Anlage VII Teil B und C, insbesondere die Festlegungen der Anlage VII Teil B
Tabelle II 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen.
2. Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der
Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg, insbesondere durch das
Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und durch die Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände,
auftreten können.
3. Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der
Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Beseitigungsweg durch eine Behandlung,
Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.
4. Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Strahlenexposition nach § 101
Abs. 1 Satz 2 alle Expositionen einzubeziehen, die bei realistischen Nutzungsannahmen unter Berücksichtigung der
natürlichen Standortverhältnisse auftreten können.
Hierbei sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August
2001 Teil I und II zu verwenden. Im Fall des § 98 Abs. 2 Satz 2 sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im
Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und III zu verwenden.

Anlage XIII
(zu §§ 51 und 53)
Information der Bevölkerung
Teil A: Information bei einer radiologischen Notstandsituation
(zu § 51)
1. Die Information an die Bevölkerung erstreckt sich auf die folgenden Angaben, soweit diese im konkreten Ereignisfall
relevant sind:
a) Informationen über die eingetretene Notstandssituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie
Ursprung, Ausbreitung, voraussichtliche Entwicklung);
b) Schutzanweisungen, die je nach Fall insbesondere die Beschränkung des Verzehrs bestimmter, möglicherweise
kontaminierter Nahrungsmittel, einfache Hygiene- und Dekontaminationsregeln, das Verbleiben im Haus, die Ver-
teilung und Verwendung von Schutzwirkstoffen sowie Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung zum Inhalt
haben und gegebenenfalls mit Sonderanweisungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden;
c) Empfehlungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen und Aufrufe der zuständigen Behörden;
d) Benennung der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zuständigen
Behörden.
2. Geht der Notstandssituation eine Vorwarnstufe voraus, so erhält die Bevölkerung, die im Falle einer radiologischen
Notstandssituation möglicherweise betroffen sein wird, bereits auf dieser Stufe Informationen und Anweisungen
wie z.B.:
– die Aufforderung, Rundfunk- oder Fernsehgeräte einzuschalten;
– vorbereitende Anweisungen für Institutionen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen haben;
– Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.
3. Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden je nach verfügbarer Zeit die Grundbegriffe der Radio-
aktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.
Teil B: Information in Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation
(zu § 53)
Die Information muss sich erstrecken auf:
1. Name des Genehmigungsinhabers und Angabe des Standortes,
2. Benennung der Stelle, die die Informationen gibt,
3. allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art und Zweck der Anlage und Tätigkeit,
4. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf Mensch und Umwelt,
5. radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt, einschließlich geplanter Ret-
tungs- und Schutzmaßnahmen,
6. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf einer radiologischen
Notstandssituation fortlaufend unterrichtet werden sollen,
7. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen bei einer radiologischen Notstandssituation handeln
und sich verhalten sollen,
8. Bestätigung, dass der Genehmigungsinhaber geeignete Maßnahmen am Standort, einschließlich der Verbindung
zu den für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, getroffen
hat, um bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gerüstet zu sein und deren Wirkungen so gering wie
möglich zu halten,
9. Hinweis auf außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die für Auswirkungen außerhalb des Standortes
aufgestellt wurden,
10. Benennung der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zuständigen
Behörden.

Anlage XIV
(zu § 48 Abs. 4)
Leitstellen des Bundes für die
Leitstelle
Deutscher Wetterdienst
Bundesanstalt für Gewässerkunde
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesanstalt für Milchforschung
Bundesforschungsanstalt für Fischerei
Bundesamt für Strahlenschutz
Emissions- und Immissionsüberwachung
Umweltbereich
Luft, Niederschlag
Binnengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Küstengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Boden
Pflanzen, Bewuchs, Futtermittel
Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft
Fisch und Fischereierzeugnisse
Ortsdosis, Ortsdosisleistung
Bodenoberfläche, Grundwasser, Trinkwasser,
Abwasser, Klärschlamm, Fortluft

Artikel 2
Änderung der
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 180) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird die Angabe „§ 28
Abs. 3 Satz 4“ durch die Angabe „der §§ 49 und 50“
ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 45“ durch
die Angabe „§ 47 Abs.1“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom
25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs.1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Abweichend von Satz 1 beträgt bei Reaktoren, die zur
Anwendung ionisierender Strahlung in der Heilkunde
genutzt werden, die Deckungssumme mindestens
50 Millionen Deutsche Mark.“
2. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuni-
ger, die für die Positronen-Emissionen-Tomographie
im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde
betrieben werden, die Regeldeckungssumme 3 Millio-
nen Deutsche Mark.“
3. In § 14 Satz 2 wird die Angabe „0,1 Mikrocurie“ durch
die Angabe „5 Kilobecquerel“ ersetzt.
4. In § 15 werden nach den Wörtern „radioaktiver Stoffe“
die Wörter „oder ionisierender Strahlung“ und nach
den Wörtern „radioaktiven Stoffe“ die Wörter „oder die
ionisierende Strahlung“ eingefügt.
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu Spalte 1 wird die Angabe „An-
lage IV Tabelle IV 1 StrlSchV“ durch die Angabe „An-
lage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Atomrechtlichen
Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Ver-
ordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525) wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3,8 oder 16“ durch
die Angabe „§§ 7,11 oder 16“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 8 oder 16“
durch die Angabe „§§ 7, 11 oder 16“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort „Nr.“ durch das
Wort „Nummer“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 8 oder 16“
durch die Angabe „§§ 7, 11 oder 16“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Zutritts“ durch die
Wörter „vor dem Zutritt“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 3, 8 oder 16“ durch
die Angabe „§§ 7, 11 oder 16“ ersetzt.
4. In § 7 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „um eine
rechtskräftige Verurteilung wegen“ die Wörter „Verlet-
zung von“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der
Endlagervorausleistungsverordnung
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April
1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 12. Juli 1990 (BGBl. I S. 1418),wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird die Angabe „§ 3“
durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 3“ durch
die Angabe „§ 7“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Atomrechtlichen
Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Mel-
deverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 6 Abs. 4 gilt auch für Aufbewahrungen nach § 6 des
Atomgesetzes.“
2. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1
oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes hat
aus Gründen des Strahlenschutzes in nach § 7 Abs. 1
oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlagen
und bei der nach § 6 Abs. 1 des Atomgesetzes geneh-
migten Aufbewahrung festgestellte Überschreitungen
der in Anlage 3 für den jeweiligen Fall aufgeführten
Werte bei zur Beförderung von bestrahlten Kernbrenn-
stoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltpro-
duktlösungen verwendeten oder bestimmten Behäl-
tern der Aufsichtsbehörde gemäß

1. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und
Abs. 2 Halbsatz 2 und
2. § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Halbsatz 1
zu melden.“
3. In § 11 wird nach Nummer 1 folgende neue Nummer 1a
eingefügt:
„1a. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht,“.
4. In § 12 wird die Angabe „§ 36 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 51 Satz 2“ ersetzt.
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung wird folgender Satz angefügt:
„Sofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Ta-
belle 1 StrlSchV in Bezug nimmt, beträgt die zu
Grunde zu legende Mittelungsfläche 300 cm2.“
b) In den Nummern 1.1 und 1.2 wird jeweils bei den
Kriterien S 1.1.1, S 1.2.1 und E 1.2.1 die Angabe
„§ 45 StrlSchV“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 1
StrlSchV“ ersetzt.
c) In Nummer 1.2 wird bei Kriterium E 1.2.2. im
zweiten Spiegelstrich hinter den Wörtern „erforder-
lich ist“ ein Punkt eingefügt. Das Wort „oder“ und
der nachfolgende Spiegelstrich werden gestrichen.
d) Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:
„1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsberei-
ches, die das 100fache der Werte nach Anlage III
Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und
deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das Zehn-
fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2
der StrlSchV beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die
in Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Be-
trieb nicht kontaminiert sein können, das 1 000fache
der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität
in Bq mehr als das 100fache der Werte nach An-
lage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt.“
e) Nummer 1.4 wird wie folgt neu gefasst:
„1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der
Anlage durch Verschleppung in Bereiche
– außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Be-
triebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das
100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1
Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines
Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
StrlSchV überschreitet oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die ver-
breitete Aktivität das 100fache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das
Zehnfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der
Anlage durch Verschleppung in Bereiche
– außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Be-
triebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das
Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1
Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines
Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
StrlSchV überschreitet oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die ver-
breitete Aktivität das Zehnfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das
Einfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.“
f) In Nummer 2.4 Kriterium S 2.4.1 wird hinter den
Wörtern „mit der Folge“ der erste Spiegelstrich ge-
strichen.
g) In Nummer 2.4 Kriterium E 2.4.1 wird der zweite
Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
„– sonstige Lasten in das Brennelementlager-
becken oder den Reaktorraum mit der Folge von
größeren (> 0,3 l/s) absperrbaren oder geringen
(< 0,3 l/s) nicht absperrbaren Leckagen,“.
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„Vorbemerkung
Sofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Ta-
belle 1 der StrlSchV in Bezug nimmt, beträgt die zu
Grunde zu legende Mittelungsfläche 300 cm2.“
b) In Nummer 1.1 wird bei Kriterium S 1.1.1 und in
Nummer 1.2 bei den Kriterien S 1.2.1 und E 1.2.1
jeweils die Angabe „§ 45 StrlSchV“ durch die An-
gabe „§ 47 Abs. 1 StrlSchV“ ersetzt.
c) In Nummer 1.2 wird bei Kriterium E 1.2.2. im
zweiten Spiegelstrich hinter den Wörtern „erforder-
lich ist“ ein Punkt eingefügt. Das Wort „oder“ und
der nachfolgende Spiegelstrich werden gestrichen.
d) Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:
„1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsberei-
ches, die das 100fache der Werte nach Anlage III
Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und
deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das Zehnfa-
che der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
StrlSchV beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die
in Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Be-
trieb nicht kontaminiert sein können, das 1 000fache
der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität
in Bq mehr als das 100fache der Werte nach An-
lage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt.“

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 1839
e) Nummer 1.4 wird wie folgt neu gefasst:
„1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der
Anlage durch Verschleppung in Bereiche
– außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Be-
triebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das
100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spal-
te 4 der StrlSchV und das 100fache eines Wertes
der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV
überschreitet oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die ver-
breitete Aktivität das 100fache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das
7. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3
Zehnfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der
Anlage durch Verschleppung in Bereiche
– außerhalb Überwachungsbereiche auf dem
Betriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität
das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1
Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines
Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
StrlSchV überschreitet oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die ver-
breitete Aktivität das Zehnfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das
Einfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.“
Meldekriterien für Kontamination oder Dosisleistung bei zur
Beförderung oder Aufbewahrung von bestrahlten Kernbrennstoffen oder
verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen bestimmten Behältern
1. Meldung bei Überschreitung der Dosisleistung
Kriterium E 1.1
Die Dosisleistungen von nicht freigestellten Versandstücken oder
Verwendung befördert werden, überschreiten die Werte von:
– 2 mSv pro Stunde an irgendeiner Stelle der Außenseiten,
– 0,1 mSv pro Stunde im Abstand von 1 Meter dieser Oberfläche.
Kriterium E 1.2
Umpackungen, die nicht unter ausschließlicher
Die Dosisleistungen an den Außenseiten von nicht freigestellten Versandstücken und Umpackungen, die unter
ausschließlicher Verwendung befördert werden und bei denen
1. der Wagen mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die Unbefugten
Ladung verwehrt und
2. das Versandstück oder die Umpackung so sicher befestigt sind,
Routinebeförderung nicht verändern können und
während der Beförderung den Zugang zur
dass sie ihre Lage in der Umhüllung bei einer
3. zwischen Beginn und Ende der Beförderung keine Be- und Entladevorgänge durchgeführt werden,
überschreiten den Wert von 10 mSv pro Stunde.
Kriterium E 1.3
Die Dosisleistung an Fahrzeugen oder Wagen überschreitet:
– 2 mSv pro Stunde an der Oberfläche des Fahrzeugs oder Wagens oder
– 0,1 mSv pro Stunde in 2 Meter Abstand von den senkrechten Außenflächen des Fahrzeugs oder Wagens.
Kriterium N 1.4
Die Dosisleistung an einer Stelle der Außenseite von freigestellten Versandstücken überschreitet den Wert
von 5 µSv pro Stunde.
2. Meldung bei Überschreitung nicht festhaftender Kontamination
Kriterium N 2.1
Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an
Versandstücken folgende Werte
– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler13)
– 0,04 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler.
der äußeren Oberfläche von freigestellten
13) Dieser Wert gilt auch für U-235, U-238+, U-238sec, Th-228+, Th230, Th-232, Th-232sec und abgereicherten Uran, wenn der Anteil von U-235
0,72 % nicht übersteigt, und diese Radionuklide in Erzen oder physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind (Bezeichnungen der
Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 2 StrlSchV). Dieser Wert gilt auch für Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.

1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001
Kriterium N 2.2
Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der
Versandstücken folgende Werte
– 4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler13)
– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler.
Kriterium N 2.3
Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der
äußeren Oberfläche von nicht freigestellten
äußeren und inneren Oberfläche von
Umpackungen, Containern, Fahrzeugen oder Wagen oder ihren Ausrüstungen, die für die Beförderung von Ladun-
gen einschließlich freigestellter Versandstücke oder nicht radioaktiver Sendungen eingesetzt werden oder zur Vor-
bereitung der Beförderung verwendet werden, folgende Werte
– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler13)
– 0,04 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler.
Kriterium N 2.4
Die nicht festhaftende Oberflächenkontamination überschreitet an der
äußeren und inneren Oberfläche von
Umpackungen, Containern, Fahrzeugen oder Wagen oder ihren Ausrüstungen, die für die Beförderung von Ladun-
gen bestehend aus radioaktiven Stoffen in nicht freigestellten Versandstücken, eingesetzt werden oder zur Vorberei-
tung der Beförderung verwendet werden, folgende Werte
– 4 Bq pro Quadratzentimeter für Beta- und Gammastrahler13)
– 0,4 Bq pro Quadratzentimeter für alle anderen Alphastrahler.
Die zu Grunde zu legende Mittelungsfläche beträgt 300 cm2.“
13) Dieser Wert gilt auch für U-235, U-238+, U-238sec, Th-228+, Th230, Th-232, Th-232sec und abgereicherten Uran, wenn der Anteil von U-235
0,72 % nicht übersteigt, und diese Radionuklide in Erzen oder physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind (Bezeichnungen der
Radionuklide gemäß Anlage III Tabelle 2 StrlSchV). Dieser Wert
Artikel 7
Änderung der
Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung
Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom
27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 44
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 der Strahlen-
schutzverordnung sowie eine Anzeige nach § 12 der
Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 19 der
Strahlenschutzverordnung sowie eine Anzeige nach
§ 20 der Strahlenschutzverordnung“ ersetzt.
2. § 3 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. Radioaktive Abfälle:
Materialien, die Radionuklide enthalten, hierdurch
kontaminiert sind und für die kein Verwendungs-
zweck vorgesehen ist, wenn die Werte der spezi-
fischen Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3
und der Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
Strahlenschutzverordnung überschritten werden;“.
3. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 und 2 der
Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 22
Abs. 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung“ ersetzt.
4. In Anlage 1 wird in Abschnitt 1 in dem nach dem Wort
„Hinweise“ folgenden Satz nach dem Wort „Landes“
der Punkt durch ein Komma ersetzt.
5. In Anlage 2 wird nach der Angabe 4 ein Punkt ein-
gefügt.
gilt auch für Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.
Artikel 8
Änderung der
Kostenverordnung zum Atomgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I
S. 636, 1350), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 23 und 24“ durch die
Angabe „§§ 23, 23a, 23b und 24“ ersetzt.
2. In § 2 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „soweit es nach
§ 23 des Atomgesetzes zuständig ist,“ durch die Wör-
ter „soweit es nach § 23 Abs.1 des Atomgesetzes, oder
aufgrund einer Verordnung nach § 23 Abs.3 des Atom-
gesetzes zuständig ist, und für sonstige Amtshandlun-
gen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des
Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b des
Atomgesetzes zuständig ist,“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„7. Überwachung der Einhaltung der in § 103 in
Verbindung mit den §§ 93 und 94 der Strahlen-
schutzverordnung festgelegten Anforderungen
zum Schutz des fliegenden Personals vor Expo-
sitionen durch kosmische Strahlung.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 bis 6“ durch die
Angabe „Nr. 1 bis 7“ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Eichordnung
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. August 2000 (BGBl. I S. 1370), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 der Strahlenschutzver-
ordnung“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung“ und
b) in Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
der Strahlenschutzverordnung“ ersetzt.
2. Anlage 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht vor Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 23
Strahlenschutzmessgeräte
Abschnitt 1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeräte zur Messung der Umgebungs-Äquivalentdosis und der
Umgebungs-Äquivalentdosisleistung
Abschnitt 2 Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflächen-Personendosis
Abschnitt 3 Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosis und der Umge-
bungs- und Richtungs-Äquivalentdosisleistung
Abschnitt 4 Diagnostikdosimeter“.
b) Die Abschnitte 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeräte zur Messung
der Umgebungs-Äquivalentdosis und der Umgebungs-Äquivalentdosisleistung
1. Zulassung
1.1 Die Bauarten der ortsfesten Strahlenschutz-Messsysteme nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaat-
lichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme
Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme sind ortsfeste Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit mindestens
einem Messkanal.
2.2 Messkanal
Ein Messkanal ist eine Kombination aus mindestens folgenden Komponenten: einer Sonde mit mindestens
einem Detektor für ionisierende Strahlung und einem Messumformer, einer von der Sonde räumlich getrenn-
ten Messwerterfassung und -anzeige, einer Einrichtung zur Signalübermittlung zwischen Sonde und Mess-
werterfassung sowie einer Alarmeinrichtung, die zur Funktionsfehlererkennung mindestens das Unterschrei-
ten eines unteren Grenzwertes für das Messsignal optisch oder akustisch erkennen lässt.
2.3 Zusatzeinrichtungen
Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Ortsdosimeter ermöglichen.
Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen
unterliegen – soweit anwendbar – den Anforderungen an ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme.
2.4 Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen
Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren
Überschreitung ein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst wird, der im Falle der Dosisleistungswarn-
schwelle bei Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleich-
gestellt.
2.5 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen
für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüf-
strahlern und Halterung).
3. Messgrößen und Einheiten
3.1 Messgröße für die Ortsdosis durch Photonenstrahlung ist die Umgebungs-Äquivalentdosis, H*(10).
•
3.2 Messgröße für die Ortsdosisleistung ist die Umgebungs-Äquivalentdosisleistung, H *(10).

3.3 Die Einheit der Umgebungs-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv). Die Einheit der Umgebungs-Äquivalent-
dosisleistung ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche Einheit der Zeit.
4. Aufschriften, Beschreibung und Gebrauchsanweisung
4.1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme
Zusätzlich zu § 42 Abs. 1 müssen die in den Nummern 4.2 bis 4.5 gestellten Anforderungen erfüllt sein.
4.2 Messkanal
Die Komponenten jedes Messkanals müssen durch folgende Angaben gekennzeichnet sein:
– Hersteller,
– Typbezeichnung,
– Geräte- bzw. Fertigungsnummer (nur bei Geräten),
– zusätzlich auf der Sonde: Messbereich und Nenngebrauchsbereich für die Photonenenergie.
Zusätzlich müssen an jeder Messwertanzeige erkennbar sein: Messgröße und Einheit, Messort und Mess-
zeitpunkt für jeden Messwert, Messbereich und Nenngebrauchsbereich für die Photonenenergie für die
betreffende Sonde.
4.3 Bedienungselemente
Aus der Beschriftung oder der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig und
unverwechselbar zu erkennen sein.
4.4 Bezugspunkt
Die Lage des Bezugspunktes der Sonde muss auf dem Gehäuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht möglich,
muss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.
4.5 Gebrauchsanweisung
Jedem ortsfesten Strahlenschutz-Messsystem muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanwei-
sung beigegeben sein.
4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Her-
steller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.
5. Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen 30 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der
Eichung.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung
nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als 36 % betragen.
6. Übergangsvorschriften
Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis und der Photonen-
Äquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können
bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.
Abschnitt 2
Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflächen-Personendosis
1. Zulassung
1.1 Die Bauarten der Personendosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Personendosimeter
Personendosimeter sind Messgeräte zur Messung der Personendosis. Ein Personendosimeter besteht aus
einer oder mehreren Dosimetersonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3
– müssen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,
– sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegerät verbunden und
– sind Zusatzgeräte Bestandteil des Dosimeters.
2.2 Dosimetersonde
Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusätzlichen Bauteilen.

2.3 Anzeigegerät
Ein Anzeigegerät ist ein Gerät zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes oder des von dem Detektor
abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegerät
und Dosimetersonde können eine Einheit bilden (elektronisches Personendosimeter, Stabdosimeter).
2.4 Zusatzgerät
Ein Zusatzgerät ist ein Gerät, das für die Auswertung, Kalibrierung und Wiederverwendung von Dosismeter-
sonden benötigt wird, wie z.B. ein Ofen zur Wärmebehandlung oder ein Entwicklungsgerät zur Filmentwick-
lung.
2.5 Zusatzeinrichtungen
Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Personendosimeter ermög-
lichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtun-
gen unterliegen – soweit anwendbar – den Anforderungen an Personendosimeter.
2.6 Dosiswarnschwellen
Dosiswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren Überschreitung min-
destens ein akustischer Alarm ausgelöst wird. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleich-
gestellt.
2.7 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen
für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüf-
strahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur
Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.
3. Messgröße und Einheit
3.1 Messgrößen für die Personendosis sind die Tiefen-Personendosis, Hp(10), und die Oberflächen-Personen-
dosis, Hp(0,07).
3.2 Die Einheit für die Personendosismessgrößen ist das Sievert (Sv).
4. Aufschriften, Gebrauchsanweisung
4.1 Personendosimeter
Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Personendosimeter und auf externen Dosi-
metersonden die Messgröße und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei
Dosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde
ausreichend. Bei Dosimetern mit Bereichsumschaltung muss der Messwert eindeutig ablesbar sein.
Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, so sind
Abkürzungen zulässig.
4.2 Komponenten
Besteht das Personendosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren nicht fest miteinander
verbundenen Komponenten oder ist das Austauschen von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so
müssen alle Komponenten mindestens mit Typbezeichnungen und Fabriknummer gekennzeichnet sein.
4.3 Bedienungselemente
Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig, unverwechselbar und
dauerhaft zu erkennen sein.
4.4 Bezugspunkt
Die Lage des Bezugspunktes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem Gehäuse gekenn-
zeichnet sein. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) ange-
geben sein.
4.5 Gebrauchsanweisung
Jedem Personendosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigefügt sein.
4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Her-
steller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.
5. Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen 20 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der
Eichung.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung
nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als ± 24 % betragen.

6. Übergangsvorschriften
6.1 Personendosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-, Filmmaterial oder mit
Detektoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis in der Ausführung
der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.
6.2 Personendosimeter zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis und der Photonen-Äquivalentdosisleistung
in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006
erstgeeicht werden.
Abschnitt 3
Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosis
und der Umgebungs- und Richtungs- Äquivalentdosisleistung
1. Zulassung
1.1 Die Bauarten der Ortsdosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Ortsdosimeter
Ortsdosimeter sind Messgeräte zur Messung der Ortsdosis und/oder der Ortsdosisleistung mit Ausnahme
der Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3. Ein Ortsdosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimeter-
sonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3
– müssen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,
– sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegerät verbunden und
– sind Zusatzgeräte Bestandteile des Dosimeters.
2.2 Dosimetersonde
Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusätzlichen Bauteilen.
2.3 Anzeigegerät
Ein Anzeigegerät ist ein Gerät zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes oder des von dem Detektor
abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegerät
und Dosimetersonde können eine Einheit bilden (elektronisches Ortsdosisleistungsmessgerät).
2.4 Zusatzgerät
Ein Zusatzgerät ist ein Gerät, das für die Auswertung, Kalibrierung oder Wiederverwendung von Dosimeter-
sonden benötigt wird, wie z.B. ein Ofen zur Wärmebehandlung.
2.5 Zusatzeinrichtungen
Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Ortsdosimeter ermöglichen.
Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen
unterliegen – soweit anwendbar – den Anforderungen an Ortsdosimeter.
2.6 Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen
Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren
Überschreitung ein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst wird, der im Falle der Dosisleistungswarn-
schwelle bei Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleich-
gestellt.
2.7 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen
für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüf-
strahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur
Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.
3. Messgröße und Einheit
3.1 Messgrößen für die Ortsdosis sind die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) und die Richtungs-Äquivalent-
dosis H'(0,07, Ω).
•
3.2 Messgrößen für die Ortsdosisleistung sind die Umgebungs-Äquivalentdosisleistung H *(10) und die Rich-
•
tungs-Äquivalentdosisleistung H '(0,07, Ω).
3.3 Die Einheit für die Ortsdosismessgrößen ist das Sievert (Sv). Die Einheit für die Ortsdosisleistungsmess-
größen ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche Einheit der Zeit.
4. Aufschriften, Gebrauchsanweisung
4.1 Ortsdosimeter

Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Ortsdosimeter und auf externen Dosimeter-
sonden die Messgröße und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei
Dosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde
ausreichend. Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich,
so sind Abkürzungen zulässig.
4.2 Komponenten
Besteht das Ortsdosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren nicht fest miteinander ver-
bundenen Komponenten oder ist das Austauschen von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so
müssen alle Komponenten mindestens mit Typenbezeichnung und Fabriknummer gekennzeichnet sein.
4.3 Bedienungselemente
Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig, unverwechselbar und
dauerhaft zu erkennen sein.
4.4 Bezugsort
Die Lage des Bezugsortes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem Gehäuse gekennzeich-
net sein. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezugsort in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.
4.5 Gebrauchsanweisung
Jedem Ortsdosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigefügt sein.
4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Her-
steller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.
5. Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen 20 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der
Eichung.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung
nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als 24 % betragen.
6. Übergangsvorschriften
6.1 Ortsdosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-, Filmmaterial oder mit Detek-
toren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis in der Ausführung der bis
zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.
6.2 Ortsdosimeter mit Ausnahme von ortsfesten Strahlenschutz-Messsystemen zur Messung der Photonen-
Äquivalentdosis und der Photonen-Äquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001
geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.“
Artikel 10
Änderung der
Verordnung über radioaktive oder mit
ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
In § 3 Abs. 3 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen
behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502), die durch Anlage I
Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1086) geändert worden ist, werden die Wörter
„Strahlenwarnzeichen nach Anlage VIII der Strahlenschutzverordnung“ durch
die Wörter „Strahlenzeichen nach Anlage IX der Strahlenschutzverordnung“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Röntgenverordnung
Die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert
durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „einem“ ersetzt.
2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils
nach dem Wort „Strahlenschutzverordnung“ die Angabe „vom 13. Okto-
ber 1976“ eingefügt.
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „oder bis zum 31. Dezember 2000“
und die Wörter „bis zu diesem Zeitpunkt“ gestrichen.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
ist, am ersten Tage der auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113), außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten außerhalb des in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages vom 6. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gebietes
Artikel 1 § 95 Abs. 3 bis 12, §§ 97 bis 102 sowie § 118 Abs. 4 und 5 am 1. Januar
2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juli 2001
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
J. F i s c h e r
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Für die Bundesministerin für Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1714. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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